Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 163 
sein kann, daß die Abwesenden völlig an den Erklärungen des Anwesenden teilnehmen, 
soweit sie ein günstigeres Ergebnis bieten, als bei einem Versäumfisurteil zu erzielen wäre. 
Daraus ergibt sich auch folgendes: man hat gefragt, ob in diesem Fall auch das An— 
erkenntnis des anwesenden (beklagten) Streitgenossen auf die übrigen wirke. Davon kann 
aber keine Rede sein: denn wenn der andere Streitgenosse abwesend ist, so tritt kraft des 
Abwesenheitsverfahrens für ihn der regelrechte Erfolg ein, daß die Tatsachen der Klage 
zugestanden sind, im übrigen aber der Widerspruch gegen die Klage fortbesteht; 
diesem gegenüber ist das Anerkenntnis des erschienenen Streitgenossen nicht etwas 
Günstigeres, sondern etwas Ungünstigeres, und es kann daher nicht wirken; es wirkt 
gar nicht, weder für den einen noch für den anderen Teil; es wirkt nur insoweit, als 
darin mittelbar ein Tatsachenzugeständnis liegt. 
Eigentümlich ist allerdings bei dieser Streitgenossenschaft das Verhältnis des Eides 
behandelt (d 472 8. P.O.) vgl. oben S. 125 f. Daß der Eid nur gemeinsam zugeschoben 
werden kann, ist ein Fehlgriff; daß aber bei teilweiser Leistung und Nichtleistung des 
Eides das richterliche Ermessen eintritt, ist eine Wendung der 8.P.O. zum Besferen, 
sofern sie hier den Formalismus einigermaßen mildert. 
Ein Trennungsrecht des Gerichts im Fall der materiellen Streitgenossenschaft ist 
durch den Zweck der Einrichtung ausgeschlossen. 
c) Widerklage. 
8 89. Eine äußerliche Verbindung von Prozessen findet auch bei der Widerklage 
statt, sofern in äußerlicher Anlehnung an den Prozeß der Beklagte eine Klage gegen 
den Kläger erhebt. Eine solche kann stets stattfinden, wenn sie nicht durch die Prozeßart 
ausgeschlossen ist (95 595, 615, 638, 640, 641 8. P. O.); sie kann stattfinden, fofern 
das Gericht auch für die Widerklage zustün dig istꝛ. Doch wird diese Zuständigkeit 
in zwei Fällen ergänzt, wenn nämlich der Widerklageanspruch mit dem Klageanspruch 
im Zusammenhang steht, indem beide aus einem Rechtsverhaͤltnisse hervorgehen, odet 
wenn der Widerklageanspruch mit einer Einrede zusammenhängt, die gegen den Klage— 
anspruch geltend gemacht werden kann und geltend gemacht wird, insbesondere mit einer 
Einrede der Aufrechnung oder der Zurückhehaltung; in beiden Fällen ist auch, wenn der 
Hauptprozeß amtsgerichtlich, der Widerklageprozeß landgerichtlich ist, das Ganze auf 
Antrag durch (unanfechtbaren) Beschluß an das Landgericht zu verweisen (F 506 8. 3. O.) 
in beiden Faͤllen besteht ein besonderes Bedürfnis, beide Streitsachen zu einer äußerlichen 
Erscheinung zu verbinden, weil hierdurch Wiederholungen vermieden, dieselben Dinge für 
beide Prozesse gesagt und ausgeführt werden können, und weil hier eine Einheit in der 
Entscheidung gesichert werden kann. Allerdings sind beide Prozesse selbständig, und es 
sind zwei Urteile, die gefällt werden. Allein, auch diese unterliegen dem Gesetze, daß sie 
fich nicht logisch widersprechen dürfen (S. 144, 159, 164). Daraus ergibt sich folgendes: 
1. Im Fall der Berufung gegen das Urteil in der Klagsache ist eine Anschließung 
bezüglich des Urteils in der Widerklagsache möglich; 
2. eine Vernichtung des Urteils in der Klagsache kann eine Vernichtung und 
Zurückverweisung auch des Urteils in der Widerklagsache zur Folge haben?. 
In welcher Weise die Widerklage erhoben wird, ist oben (S. 84) erwähnt worden. 
Eine Trennung durch das Gericht findet nicht statt, wenn der Widerklageanspruch 
mit dem Klageanspruch in materiellem Zusammenhang steht (145 8. P. O.), während 
sie im Fall des Zusammenhanges mit der Einrede nicht ausgeschlossen, regelmäßig aber 
zu widerraten ist. 
1So nun endlich nach langen Irrtümern auch, das R. G. 27, September 1900 (Bd. 4 
2 Vol. über diese Vuntte auch R.G. 4. Mai 1900 (Bd. 46 S. 3738). Bo. a6 6. 424
	        
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