10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 163
sein kann, daß die Abwesenden völlig an den Erklärungen des Anwesenden teilnehmen,
soweit sie ein günstigeres Ergebnis bieten, als bei einem Versäumfisurteil zu erzielen wäre.
Daraus ergibt sich auch folgendes: man hat gefragt, ob in diesem Fall auch das An—
erkenntnis des anwesenden (beklagten) Streitgenossen auf die übrigen wirke. Davon kann
aber keine Rede sein: denn wenn der andere Streitgenosse abwesend ist, so tritt kraft des
Abwesenheitsverfahrens für ihn der regelrechte Erfolg ein, daß die Tatsachen der Klage
zugestanden sind, im übrigen aber der Widerspruch gegen die Klage fortbesteht;
diesem gegenüber ist das Anerkenntnis des erschienenen Streitgenossen nicht etwas
Günstigeres, sondern etwas Ungünstigeres, und es kann daher nicht wirken; es wirkt
gar nicht, weder für den einen noch für den anderen Teil; es wirkt nur insoweit, als
darin mittelbar ein Tatsachenzugeständnis liegt.
Eigentümlich ist allerdings bei dieser Streitgenossenschaft das Verhältnis des Eides
behandelt (d 472 8. P.O.) vgl. oben S. 125 f. Daß der Eid nur gemeinsam zugeschoben
werden kann, ist ein Fehlgriff; daß aber bei teilweiser Leistung und Nichtleistung des
Eides das richterliche Ermessen eintritt, ist eine Wendung der 8.P.O. zum Besferen,
sofern sie hier den Formalismus einigermaßen mildert.
Ein Trennungsrecht des Gerichts im Fall der materiellen Streitgenossenschaft ist
durch den Zweck der Einrichtung ausgeschlossen.
c) Widerklage.
8 89. Eine äußerliche Verbindung von Prozessen findet auch bei der Widerklage
statt, sofern in äußerlicher Anlehnung an den Prozeß der Beklagte eine Klage gegen
den Kläger erhebt. Eine solche kann stets stattfinden, wenn sie nicht durch die Prozeßart
ausgeschlossen ist (95 595, 615, 638, 640, 641 8. P. O.); sie kann stattfinden, fofern
das Gericht auch für die Widerklage zustün dig istꝛ. Doch wird diese Zuständigkeit
in zwei Fällen ergänzt, wenn nämlich der Widerklageanspruch mit dem Klageanspruch
im Zusammenhang steht, indem beide aus einem Rechtsverhaͤltnisse hervorgehen, odet
wenn der Widerklageanspruch mit einer Einrede zusammenhängt, die gegen den Klage—
anspruch geltend gemacht werden kann und geltend gemacht wird, insbesondere mit einer
Einrede der Aufrechnung oder der Zurückhehaltung; in beiden Fällen ist auch, wenn der
Hauptprozeß amtsgerichtlich, der Widerklageprozeß landgerichtlich ist, das Ganze auf
Antrag durch (unanfechtbaren) Beschluß an das Landgericht zu verweisen (F 506 8. 3. O.)
in beiden Faͤllen besteht ein besonderes Bedürfnis, beide Streitsachen zu einer äußerlichen
Erscheinung zu verbinden, weil hierdurch Wiederholungen vermieden, dieselben Dinge für
beide Prozesse gesagt und ausgeführt werden können, und weil hier eine Einheit in der
Entscheidung gesichert werden kann. Allerdings sind beide Prozesse selbständig, und es
sind zwei Urteile, die gefällt werden. Allein, auch diese unterliegen dem Gesetze, daß sie
fich nicht logisch widersprechen dürfen (S. 144, 159, 164). Daraus ergibt sich folgendes:
1. Im Fall der Berufung gegen das Urteil in der Klagsache ist eine Anschließung
bezüglich des Urteils in der Widerklagsache möglich;
2. eine Vernichtung des Urteils in der Klagsache kann eine Vernichtung und
Zurückverweisung auch des Urteils in der Widerklagsache zur Folge haben?.
In welcher Weise die Widerklage erhoben wird, ist oben (S. 84) erwähnt worden.
Eine Trennung durch das Gericht findet nicht statt, wenn der Widerklageanspruch
mit dem Klageanspruch in materiellem Zusammenhang steht (145 8. P. O.), während
sie im Fall des Zusammenhanges mit der Einrede nicht ausgeschlossen, regelmäßig aber
zu widerraten ist.
1So nun endlich nach langen Irrtümern auch, das R. G. 27, September 1900 (Bd. 4
2 Vol. über diese Vuntte auch R.G. 4. Mai 1900 (Bd. 46 S. 3738). Bo. a6 6. 424