1. Titel: Kauf. Taufh, SS 510—515.
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itebt au Fein Anipruch auf Entihädigung zu. Gerade darin liegt 3ivil-
De Schwerpunkt der Beftimmung des $& 512 (V. 1, 108). |
3, Nur Verkäufe im Se der ZwangSvollitredung oder im Ronkurfe
dur den Konkur8vermwalter haben die Wirkung des S 512. Im Bereiche des
$ 512 ijt e8 gleichbedeutend, ob der Verkauf im Wege einer Verjteigerung oder freihändig
erfolgt, vol. 88 820, 821, 825 3RBOD. 0. IN, ‚360; . 1, 107 ff.)
Durch Verkäufe, die im Wege rechtliden ZwangeS erfolgen, ohne ZwangS5-
vollitredungsmaß regeln zu jein, wırd das Borkaufsrecht aber nicht beeinträchtigt,
Jo z. 3. im Falle des 8 753 (Verneigerung NS halber) 1. ZwVG. SS 180—184, fowie
88 175—179 (Verfteigerung des Nachlaßgrundftücks); val. auch A. 11, 350. .
Bent es gilt für das dinglihe Borkaufsrecht an O©rundftücen nach
. S 1098,
8 5138.
Steht das Borkaufsrecht Mehreren gemeinjchaftlih zu, Jo kann e$ nur im
Sanzen ausgeübt werden. Ift e8 für einen der Berechtigten erlofjchen oder Hbt
einer von iHnen fein Recht nicht aus, fo find die Hbrigen berechtigt, das Bor-
faufsrecht im Sanzen auszuüben,
E, Il, 416; IN, 508.
. Diefe Beftimmung entfpricht volljtändig dem $ 502 bein Wiederkauf. Val. daher
Die dortigen Bemerkungen. (S. auch B. II, 111)
$ 514.
Das VBorkaufsrecht ft nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des
Berechtigten über, fofern nicht ein Anderes beftimmt ijt. Ift das Mecht auf eine
beftimmte Beit beichränft, Jo ft e& im Zweifel vererblich.
© IL 486, 487; HI, 477; 111, 509,
1. Da8 hier ausgefprochene Prinzip der Unlibertragbarfeit und altiven
Unbvererblichfeit des BorkaufsrechtS, weldhes der bisherigen menigitens überwiegenden
Theorie ent{pricht und auch in der früheren SGefeßgebung Vorbilder hat (BLM. ZI I
Tit. 20 8 594; äh]. ®B. 8 1127), beruht nach M. I, 351 und BP. 1, 109 vor allem auf
der Auffaflung, daß „Das Vorkaufsrecht nur perfönlihen Interelfen des Berechtigten zu
dienen behimmt ift“. Auch dient jenes Prinzip dazu, dem Borkaufsrecht eine gewirle
zeitliche Begrenzung zu geben.
2. Nebrigens ift das Prinzip kein abfolut zwingendes. E tritt nur ein,
„wenn nicht ein Anderes8 beitimmt ft“.
3. Sit durch Vertrag das Vorkaufsredht felbit zeitlich begrenzt, 10 gilt Das
a im Zweifel al8 vererblidh, night aber auch als fonft über-
ragbar.
, 4, Auf Rap nen Seite geht das Borkaufsrecht felbftverftändlich auch gegen
die Erben des Borkanufsverpflichteten. ;
‚5. Nebertragbar wie vererblicdh Ed allgemeinen Grundfäßen it {elbitveritändlich
dasjenige Necht, welches. durch die gefühehene Ausübung eines VBorkautsrechtesS bereits
entijtanden ift (9. IL, 351).
6. Das Vorkaufsredht des Miterbhen ift nach befonderer Gejebesvorfchrift ver-
erblich, f. S 2034 A6f. 2.
‚7. Yieber die Frage der Nebertragbarkeit, wenn in einem Mietvertrage dem
Mieter ein Borkaufsrecht eingeräumt murde, vol. Kammerger. Jahrb. 29 A S. 171 und
Kecht 1907 x. 1807.
IV, Zaufeh.*)
8 515.
Auf den Taufch finden die Borfchriften über den Kauf entiprechende Un:
wendung.
&. I, 502; IL 472; MI, 510.
*) Speziallitrratur: Lufa8 Geora, Neber den auf, Diff., Freiburg 1. B. 1899.