8. Titel: Miete. Pacht. 88 556, 557, 853
cechtliche Miobiliarvindikation).) Die Denkjehrift S, 106 fagt unklar, die Klage fei „aus
dem Vertrage” des Vermieter3 entiprungen, obwohl doch im Prinzipe der Untermieter
diefem Bertrage gänzlich ferne fteht. Vertmann Bent, 3 will eine gejeßlide Schulditbernahme
auf Seite des Unternehmers annehmen, zuitimmend Reichel, Die Schuldmitübernahme
S. 112 ff. in_febr beadhtlidhen Ausführungen. Mittelltein S, 453 fohließt ficdh der Aufs
jaffung der Dentkjhrift an. Plan, Dernburg und Brückner erachten den Anfpruch als
ine actio in rem scripta, gl. weiter zu diejer Frage: Nijjen, „Ein Beitrag zur
Struktur der Anfprüche an den Dritten aus SS 556 und 604 BGB.“ in Zur. Sl. 1903
S. 201, ferner Gellwig, „Die Verträge auf Leiftung an Dritte“ S. 421 und 422, der den
Anfpruch als den des mittelbaren Befiker8 auf Herausgabe im Sinne einer
deutfhredhtlidhen Mobiliarvindikation erachtet, ohne daß er auf der Kontraktsktlage
Safiert, und Momeid, Zur Technik des BGB, Heft 1 S. 14 ff, der dafür hält, daß hier
»ine eigene, urfprünglidhe Berpflidhtung des Dritten ftatuiert fei, ähnlich der
actio quod metus causa gegen den, qui ex hac re lucrum sensit, alfo eine „abgeleitete
Schuld“, dagegen insbef. Keichel a. a. D.; vol. ferner Schneider, Untermiete, Siber, Baffivlegitimation
bei rei vindicatio S, 240 Anm. 2 und Schulb, Syftem der Rechte auf den
Einariffserwerb, Archiv f. d. zivilift. Wraris Bd. 105 S. 298 ff.
6. In Rücfiht darauf, daß für derartige Prozefle des. VermieterS gegen den
Untermieter nicht minder das Bedlirfni8 [Okeuniger Erledigung hefteht, wie bei anderen
Miet/treitigleiten, wurde auch Hiefür die Zuftändigkeit der UmtSgerichte einge
‚Ort, |. 823 Nr. 2 GV. Chenfo find diefe Streitigkeiten Ferienfacdhen, S 202 Yr. 4
SVSG., und die Urteile auf Antrag vorläufig vollitrecbar, & 709 Nr. 1 ZRO. Val. RB. II,
193. Auch bier kann übrigen3 im Rahmen des 8 257 ZBO. Ihon vor Beendiaung des
Haubtmietverhältnifies auf Räumung geklagt werden.
‚7. Die Frage, ob das Heer den Hauptmieter erftrittene Urteil ohne
meiteres au gegen den Untermieter direkt vollftredbar fei, wird in den R. 1,
188 ff. ausdrücklich verneint. (Die hierauf abzielenden Anträge wurden inSbefondere
mit Kückficht darauf abgelehnt, daß eS hei unferem auf der Verhandlungsmarime aufge:
Jauten Prozeßverfahren eine Forderung der a jet, dem Urteile feine Recht8=fraft
gegen Dritte beizulegen, abgefehen von $ 265 3BRL).) Der Vermieter kann fich dadurch
Jelfen, Daß er von Anfang an den Untermieter zugleich mit dein Hauptmieter verklagt, unter
Umitänden kann er auch durch Ueberweifung des Räumungsanfpruchs des Hauptmieters
gegen den Untermieter ($ 886 3RD.) zum Ziele gelangen. HJ übrigen LäBt fich ja auch
eine neue direkte Klage gegen den Untermieter fchleunig durchführen; f. oben. (MR. 11, 193.)
Sat freilich der Untermieter erft nach Eintritt der RehHtshängigkeit der Sache
den Befiß der MWMietfache erlangt, fo wirft das rechtskräftige Urteil auf Ränmung gegen
den Mieter gemäß & 325 ZBWDO. auch direkt gegen den Untermieter.
N Ueber die verfhiedenen Anfichten vgl. Romeick a. a. DO. S. 26, Schollmeyer
5.67, Crome 8 237 Anm. 47, Gellwig a. a. OD. S. 177, 245, Mendel8{ohn-Bartholdy,
Srenzen der Rechtskraft S. 443 ff, DVerimann in Bem, 5 und insbefondere Kuttner,
Die yrivbatrechtlidhen Nebenwirkungen der BZivikurteile (1908) S. 108 ff.
8, Sit Vermieter dem Vertrag über die Untermiete direkt beigetreten, was auch
möglich ift {f. Ben. IX, 3 zu 8 549), jo hat er au dem Untermieter gegenüber natürlich
zinen direkten bertiraga3mäßiger Rüdgewährsanivruch.
9. Neber die Frage, ob der Untermieter im RAonkurfe des Untervermieter8
einen Schabenzerjaßanfpruch al8 Maffelhuld geltend machen kann, wenn der
Untermietvertrag dadurch vorzeitig fein Ende erreicht, daß der Hauptmietvertrag im
Wege des 8 19 KO. aufaelöft wird, |. ROSE. Bd. 67 S. 372.
IV. Schließlich i{t no herborzuheben, daß mit Räumung das Recht des
Mieters an der Mietfacdhe erlofchen ift. Al8 Folgerung ergibt fich daraus, daß
zr für die Regel fein Recht hat, nach feinem Auszuge Plakate an dem früher inne
gehabten NMaume DD feiner neuen Wohnung oder feines neuen Ladens anzubringen,
28 fei denn, daß fich hierüber eine nachwei8bare gegenteilige Berkehrsübhung am fraglichen
Orte gebildet hat vgl. Arnold a. a. DO. S. 80 und Bem. HN, 3, F£ zu S 536). Vor dem
Umzuge wird er in mäßiger Weile foldhe Plakate am Haufe anbringen dürfen (eins
(Oränfender Arnold a. a. ©. Anm. 10).
S 557.
Sieht der Miether die gemiethete Sache nach der Beendigung des Miethperhältniffes
nicht zurück, 10 fann der Mermiether für die Dauer der NMorent-