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VII. Abidnitt: Einzelne Shuldverhältnifie.
Ueber Rücknahme der Kündigung durch Wohnenbleiben val. Ripr. D.
DLO. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 480.
Wegen des Nebergangs der Kündigungsbefugni8 vol. Schönfeld
im „Necht“ 1902 S, 367 ff.
3. Das dem Vermieter an {ich zuftehende KündigungsSrecht kann dadurch uns
mirkffam werden, daß diejer noch längere Beit nach Eintritt des Kündigungsgrundes
on diejem Rechte Leinen Gebrauch macht und dadırdh nach den ÖOrundfäßgen über
Treu und Ölauben die Annahme eines {tiLlidHweigenden Verzicdht5 recht
jertigt. Val. den der EntfhHeidung in Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 30 zugrunde en
. Gleiches gilt auch, wenn die kafjatorifche Klaufel megen Nidhtzahlıng des ? Ciet-
sinfe8 verwirkt it und der Vermieter nicht innerhalb einer angemeffenen Friff Räumung
verlangt, vol. Jur. Widhr. 1900 S. 69, D. Iur.3. 1902 S. 68.
OL Aug eine Steigerung des Mietzinfes kann die EN Mietverhält-
uilie8 nach fi ziehen. Denn eine fog. Steigerung mit eventueller Kündigung ift im
runde ihrer rechtlidhen Natur nach nicht anderes al8 eine unbedingte Kündigung
verbunden mit neuem Vertragsanfrag. . ,
a) Wird lepterer abgelehnt, Jo fritt die Sun in Wirkffamkeit. (Ein
5loßes Still] Den auf die Steigerung wird im allgemeinen nicht
118 Ablehnung gelten fönnen, denn Treu und Glauben verlangen, daß der
Mieter die Wblehnung dem Vermieter erklärt, falls er mit der Steigerung
nicht einverftanden it; a. Me. Arnold a. a. O. S, 136.)
Wird die Steigerung angenommen, fo kann fie — außer bei andermeitiger
Bereinbarung — nicht fchon für das laufende Ziel, fondern erft vom nüäcdh ften
Ziele ab wirken (Arnold a. a. OD. S, 136).
Bei Vermietung auf beftimmte Zeit ift eine Steigerung vor AWolauf
diefer Se nicht {tatthaft, auch wenn etwa die Zahlung des Mietzinies friften-
Detje_ erfolgt.
Sbenfo it bei Mieten auf undeftimmte Seit wenn der Vermieter vertragsS-
näßig für eine beftimmte Zeit auf in bigung verzichtet hat, eine
Steigerung für diefe Zeit ausgejchloffen. Umgekehrt wird au aus einem
vertragsmäßigen Verzicht auf Steigerung für eine beftimmte Zeit]panne
m Zweifel ein Verzicht auf Ausübung der ordentlichen Kündigung für diefen
BZeitabfchnitt zu entnehmen fein. Bei einer allgemeinen Zufage, nit 3zU
teigern, wicd Dagegen nicht ohne weitere8 auf einen Berziht auf Kündigung
zu Tolenen fein. Val. hiezu Arnold a. a. OD.
IV. Ueber die Pflicht des Mieter8, die Befichtigung der Mietfache nach erfolgter
Aündigung zu geftatten, |. Bem. B, V, 1 3u $ 536.
Y. Bei Streitigfeiten über Gültigkeit und Wirkung einer Kündigung ift nunmehr
del betE 8 257 3BD. praktijh, wonach auch Klage auf künftige Räumung erhoben
werden kann.
Nähere8 hierüber 1. in Bem. I, 3, a zu S 556. Mit einer derartigen Klage wird
auch die Kündigung nochmals verbunden werden können. Die Jrage aber, ob eine foldhe
Rlage auf Hinftige Räumung eine Kündigung U erfebt, wird nach den Umftänden
des Einzelfall? zu entfcheiden fein (vgl. Zuld a. a. OD. S. 156).
VI. Neber die fortdauernde Gültigkeit Iandesgejeslicher CC
'momit die Kündigungsfriften nicht zu verwechjeln find) f. Art. 93 EG. mit Bem.
and val. hiezu auch Bem. I, 2, b zu S 556.
1)
8 565,
Bei Grundftücken Yt die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender-
oterteljahr? zuläffig; fie hat jpäteften8 am Dritten Werktage des Vierteljahr zu
erfolgen. Sft der Miethzins nach Monaten bemeffen, fo At die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalendermonats zuläffig; fie Hat fpäteltenz am fünfzehnten
des Monats zu erfolgen. Sft der Miethzins nach Wochen bemejfen, jo it die
Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zuläffig; fie hat Ipäteltens
am erften Werktage der Woche zu erfolgen.
Bei beweglichen Sachen Hat die Kündigung fpätefltens am dritten Tage vor
dem Tage zu erfolgen, an weldhem das Miethverhältnik endigen {oll.