Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

3. Titel: Miete, Pacht. S 563. 877 
Praxis Bd. 96 S. 1—59 „Die HFrage der Bereicherung des VBolliirechungsgläubiger8 bei 
Yjändung fremder Sachen“, LS. Berlin in Dl. }. Rechtspflege i. Bez. d. Kammerger. 
1908 S. 30. Bol. ferner Emmerich a. a. D. 8 66. 
Der Bereidherungsanfpruch erlifcht audh nicht durch Berfäumnis der Monats= 
frift des Ubi. 2 Sag 2 des S 561, |. DLO®G. Breslau, Kecht 1906 S. 374, echt 1909 
Yr. 2638, Yur. Wichr. 1909 S. 424. 
4, Eine ftillfdmwmeigende Berlängerung des EEE bedeutet im 
runde nur eine Fortfeßung des alten Mietverbältnifies (vgl. S 568 mit Bem.). Infolge- 
defjen behält das Mermieterpfandrecht den alten Rang gegenüber neuerlidhen Verfügungen 
rt Die Sin pöradsten Sachen oder Pjändungspfandrechten, val. Ripr. d. VLG, (Cammerger.) 
X . 4 . 42. 
I. Ginfichtlih älterer Pfandrechte Kann in Betracht kommen: 
1. das BVBeftehen eines älteren redhHt8gefGäftliden Bfandrecdht8 (8 1206) 
oder eine8 älteren Pfändungspfandredht8; 
3, das Fortbeftehen eines älteren VBermieterpfandrecht8. 
Sm Falle1 muß ftet3 das Alter des Pfandrechis den Borrang abgeben. Da 
8 1208 nad richtiger Anficht auf die gefeHlidhen Brandrechte regelmäßig nicht ange: 
wendet werden Darf, jo muß eS hier vhne Einfluß bleiben, wenn etwa der Vermieter gut 
fäubig das Nichtbejtehen eineS derartigen Pfandrecht8 annahm val. hierüber Näheres in 
em. ; y zu $ 1257, 1. ferner Mittelitein S. 418, Biermann Bem. 2 zu 8 1257, Siber 
S. 40 H.). 
Sm Salle 2 muß gleichfalls aus denfelben Gründen lediglich das Alter der 
Pfandrechte ent{dheiden ohne Itückhicht auf etwaigen guten Glauben des Vermieters bezüglich 
eineS älteren Vermieterpfandrechts OL näher Sem. II, 3 zu 8 1257; übereinftimmend 
Mittelftein S. 418, |. aud Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen S. 171 ff). 
3. Ueber Ausgleichung, und Rangverbältnis des VermieterpfandrechtS bei einer 
Ve Sn des Orundijtücs zwijdhen Beränßerer und Erwerber val. Bem. IM, 2 
zu . 
s A Wegen der Konkurrenz hinlichtliH künftigen Mietzinjes vol. Bem. VI, 3, b, £ 
zu $ 559. 
Hl. am einer Ronkurrenz mit neueren redtsgefchäftlichen oder gefeblichen 
Rfandrechten fei hier hervorgehoben: 
{. Der HE eine8 redhtögefchäftliden Bfandrechts feitenz des Mieters für 
einen Dritten mit der Wirkung der Zortichafung der Sachen ($ 1205) aus der Wohnung 
fan der Vermieter wmiderfprecdhen, foweit er überhaupt einer Fortichaffung wider 
Ipreden kann (S 560). Das neuere rechtSgefehäftliche Wiandrecht (val. $S 1205, 1206) 
wird dem Vermieterpfandrecht nur dann vorgehen Können, wenn der Klondoläubiger Zur 
St des Erwerbs feines Pfandrechts in Anfehung des Vermieterpfandrecht® in gutem 
Iauben war (vgl. $ 1208 mit Bem.). Bei einer Verpfändung auf dem SGrundftücke 
A fol guter Glaube regelmäßig nicht beftehen Können (vgl. hierüber Bem. 6 
zu ; 
2, Au der Fall Läßt fichH denken, daß nach einer unbefugten Fortfchaffung der 
eingebrachten Sachen vor DE des Vermieterpfandrecht8 ein neueS gefeßliches 
Lfandrecht entiteht, 3. B. eines Spediteurs, FrachtführerS oder eineS neuen Vermieters. 
Gier muß wieder das ältere Pfandrecht vorgehen und zwar vbne Rückficht darauf, ob 
der neuere Afandoläubiger bezüglich des älteren EEE it oder nicht, au3 den in 
Bem. II angegebenen Gründen übereinftimniend Mittelitein S. 418, Siber S. 40 ff.; 
and. Anf. Arnold S. 153). . 
s Be Yeber Ronkurrenz wegen künftigen MietzinfeS vgl. auch hier Bem. VI, 3, b, # 
zu . 
4, Ueber die Frage gleimzeitigen EntitehensS eines VBertragspfandredhHt8 
und des gefeblidhen Wifandrechtz des Vermieter vgl. auS der Wraris ROES. in Iur. 
Wichr. 1906 S. 224 Ir. 7. 
IV. Ueber das Vermieterpfandrecht im Konkurfe des Mieters fei hier in Aürze 
auf folgendes verwiefen: . 
1. Der Vermieter hat wegen der von feinem Pfandrecht ergriffenen Sachen ein 
AbfonderungsSrecdht gemäß S 49 Nr. 2 KL.; er muß e8 aber anmelden (vgl. NOS. 
Bd. 14 S. 4). Die Realifierung kann der Konkursverwalter in Gemäßheit des $ 127 KO. 
befleunigen.) 
3. & befteht hier aber hinfichtlich 
rungen eine mit 8 563 harmonierende 
ber durch das Lfandrecht gefchlißgten For de- 
Einfhränfkfung, iniofern in Sfeetung des
	        
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