[016 VIL Abidhnitt: Einzelne Seouldverhältniffe.
1, d und 3 zu S 628, val. ferner au Bem. 3, C, 7 zu $ 826 und die in Note * zu & 826
zrwähnte Literatur, DYertmann in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 217 de Sur. Wichr. 1907 S. 746
and Sehmkuhl, Arbeitsvertrag und Streik, Sreiburg 1904, Wahl, Die zivilrechtliche Haftung
aus Streif, ein. Ztidhr. f. 3. u. PCR. Bd. 1 (1909) S. 274 ff. und ROT. in Sur. Wichr.
1910 S, 184 (Schadensanipruch hei Arbeitseinftellung).
2 Dt Die Frage, vb die Streilenden al8 Gef{amtf Huldner haften, val. Lotmar
8 612,
Eine Vergütung gilt als ftillichweigend vereinbart, wenn die Dienftleiftung
den Umftänden nach nur gegen eine Verglitung zu erwarten ift,
Sit die Höhe der Verglitung nicht beftimmt, {o it bei dem DBeftehen einer
Tarye die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taye die übliche Ver:
gütung al® vereinbart anzufehen.
©, I, 559: II, 552; I, 603.
N £. Der erite Abjaß des S 612, der fich auf die Entlohnung der Dienft-
veiftungen bezieht, beitätigt, daß die begrifflich erforderlide Vergütung der zu leiftenden
Dienfte 1owohl ausdrücklidh a8 au ftillidweigend zur „Vereinbarung im Sinne
des Gefekes“ gebracht werden kann.
N A. Die Gefegesftelle verordnet, daß eine Vergütung unter gewiffen Umftänden al8
illfhmweigenb vereinbart gilt, d. b. von SejebeS wegen al8 bedungen zu betrachten
ft, Jobald jene Umitände des 6). 1 im Cinzelfalle vorliegen. (Das Sefeß
drückt fich Bier pleonaftildh aus; e8 hätte einfacher gefagt entweder: „Die Vergütung gilt
al8 vereinbart“ oder „die Vergütung it fillihweigend vereinbart“; vol. hierüber Lotmar
Bd. 1 S. 124 Anm. 3.) Stebt leßtere3 feft, fo begründet diefe (nötigenfall8 durch
Bewei3 erhärtete) Tatfache eine geießliHe Bermutung dafür, daß nach dem
Barteiwillen für die Dienfte auch ein Entgelt zu leiften Jet, und zwar fo, daß diefe gefeBlich
verorbnete Annahme („gilt al3 ...“) nur dann ‚entfräjtet würde, wenn nachgewiefen
werden follte, e& habe dem wirkliden Parteimillen beider Teile im gegebenen Falle
mur bie unentgeltliche Leiftung entiprochen. Aus der Literatur val. ferner Manigk,
Willenserfärung und Willensgejchäft S. 229 F., Marcus, Recht 1907 S. 114 ff. Bendix
z:henda S, 1055 %, Danz, Rechtiprechung nach der VBolfsanichanung und nach dem Gefebe,
Sherings Sahrb. Bis. 54 S. 1 ff.
3, Sene Umitände aber, aus weldhen das Gefeß eine ftilfidhweigend gefchaffene
Bergütungsverpflichtung ableitet, liegen darin, daß „die Dienftleiltung den Umitänden
nach nur gegen Bergütung zu erwarten it,
m) Nicht zu beanftanden ift die Annahme {{. Wand und Dertmann zu $ 672),
daß diefes „zu erwarten“ vor allem objektiv, nach den äußeren ers
Zältnifen, zu beurteilen it. Sn8 Auge 3zu fafjien find in Ddiefer Hinficht
namentlich jowohl die allgemeine Verkehr8jitte (NTRK. S, 45) als
auch bie Defondere Sebensftellung, fowie die Standes= und Erwerbsverhält-
nifle des Dienftleijtenden. ‚(Bgl. hiezu aud) Danz in Bl. f. RA. Bd. 72
S. 612 und 614.) Macht diefer auZ den Konkreten Dienftleiftungen in ent
Then Seftalt eine Gewerbe, gründet er darauf feinen a On feinen
Kahrungsftand 20., fo kann niemand, e3 fei denn auf ®rund befonderer
uficherung der Unentgeltlichteit, berechtigterweife vborausießen, die begehrten
ienfte würden unengeltlich geleiftet werden. Dies gilt für alle Arten
Jon Dienften, höheren wie niederen. ,
Allgemein ift ferner zu beachten, daß es fi immer zugleich um verein:
darte Arbeit handeln muß als notwendige Grundlage der Anwendung
9c5 5 612 überhaupt. Wo keinerlei Vereinbarung von Arbeit vorliegt, kann
auch nicht von {tillichweigender N ORG A die NRede fe (vgl.
Sotmar Bb. 1 S. 121 {f.). Cine Ausnahme bilden die Fälle, in weldjen das Gefeß
jelbft ausdrücklich eine Vergütung zufpricht, obne daß eine Arbeit vereinbart
mar, wie 3. B. bei den in 8354 O®B. erwähnten Arbeiten und bei den
Arbeiten des Bergens und Ketten8 in der Schiffahrt (S 740 HOB. und
85 98 ff. dD. BinnenIchiff-SGel.). , |
Solche Umitände, wie fie Abf. 1 im Auge hat, find übrigen? nicht jedes-
mal mit vereinbarter Arbeit gegeben, a {9 bereinbarte Arbeit auch
unentgeltlich geleiftet werden kann. eßtere8 ift zu erwarten einmal
vegen der tatfäcdhlidhen Beziehungen der Beteiligten, Iraft weldher der
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