Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

[016 VIL Abidhnitt: Einzelne Seouldverhältniffe. 
1, d und 3 zu S 628, val. ferner au Bem. 3, C, 7 zu $ 826 und die in Note * zu & 826 
zrwähnte Literatur, DYertmann in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 217 de Sur. Wichr. 1907 S. 746 
and Sehmkuhl, Arbeitsvertrag und Streik, Sreiburg 1904, Wahl, Die zivilrechtliche Haftung 
aus Streif, ein. Ztidhr. f. 3. u. PCR. Bd. 1 (1909) S. 274 ff. und ROT. in Sur. Wichr. 
1910 S, 184 (Schadensanipruch hei Arbeitseinftellung). 
2 Dt Die Frage, vb die Streilenden al8 Gef{amtf Huldner haften, val. Lotmar 
8 612, 
Eine Vergütung gilt als ftillichweigend vereinbart, wenn die Dienftleiftung 
den Umftänden nach nur gegen eine Verglitung zu erwarten ift, 
Sit die Höhe der Verglitung nicht beftimmt, {o it bei dem DBeftehen einer 
Tarye die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taye die übliche Ver: 
gütung al® vereinbart anzufehen. 
©, I, 559: II, 552; I, 603. 
N £. Der erite Abjaß des S 612, der fich auf die Entlohnung der Dienft- 
veiftungen bezieht, beitätigt, daß die begrifflich erforderlide Vergütung der zu leiftenden 
Dienfte 1owohl ausdrücklidh a8 au ftillidweigend zur „Vereinbarung im Sinne 
des Gefekes“ gebracht werden kann. 
N A. Die Gefegesftelle verordnet, daß eine Vergütung unter gewiffen Umftänden al8 
illfhmweigenb vereinbart gilt, d. b. von SejebeS wegen al8 bedungen zu betrachten 
ft, Jobald jene Umitände des 6). 1 im Cinzelfalle vorliegen. (Das Sefeß 
drückt fich Bier pleonaftildh aus; e8 hätte einfacher gefagt entweder: „Die Vergütung gilt 
al8 vereinbart“ oder „die Vergütung it fillihweigend vereinbart“; vol. hierüber Lotmar 
Bd. 1 S. 124 Anm. 3.) Stebt leßtere3 feft, fo begründet diefe (nötigenfall8 durch 
Bewei3 erhärtete) Tatfache eine geießliHe Bermutung dafür, daß nach dem 
Barteiwillen für die Dienfte auch ein Entgelt zu leiften Jet, und zwar fo, daß diefe gefeBlich 
verorbnete Annahme („gilt al3 ...“) nur dann ‚entfräjtet würde, wenn nachgewiefen 
werden follte, e& habe dem wirkliden Parteimillen beider Teile im gegebenen Falle 
mur bie unentgeltliche Leiftung entiprochen. Aus der Literatur val. ferner Manigk, 
Willenserfärung und Willensgejchäft S. 229 F., Marcus, Recht 1907 S. 114 ff. Bendix 
z:henda S, 1055 %, Danz, Rechtiprechung nach der VBolfsanichanung und nach dem Gefebe, 
Sherings Sahrb. Bis. 54 S. 1 ff. 
3, Sene Umitände aber, aus weldhen das Gefeß eine ftilfidhweigend gefchaffene 
Bergütungsverpflichtung ableitet, liegen darin, daß „die Dienftleiltung den Umitänden 
nach nur gegen Bergütung zu erwarten it, 
m) Nicht zu beanftanden ift die Annahme {{. Wand und Dertmann zu $ 672), 
daß diefes „zu erwarten“ vor allem objektiv, nach den äußeren ers 
Zältnifen, zu beurteilen it. Sn8 Auge 3zu fafjien find in Ddiefer Hinficht 
namentlich jowohl die allgemeine Verkehr8jitte (NTRK. S, 45) als 
auch bie Defondere Sebensftellung, fowie die Standes= und Erwerbsverhält- 
nifle des Dienftleijtenden. ‚(Bgl. hiezu aud) Danz in Bl. f. RA. Bd. 72 
S. 612 und 614.) Macht diefer auZ den Konkreten Dienftleiftungen in ent 
Then Seftalt eine Gewerbe, gründet er darauf feinen a On feinen 
Kahrungsftand 20., fo kann niemand, e3 fei denn auf ®rund befonderer 
uficherung der Unentgeltlichteit, berechtigterweife vborausießen, die begehrten 
ienfte würden unengeltlich geleiftet werden. Dies gilt für alle Arten 
Jon Dienften, höheren wie niederen. , 
Allgemein ift ferner zu beachten, daß es fi immer zugleich um verein: 
darte Arbeit handeln muß als notwendige Grundlage der Anwendung 
9c5 5 612 überhaupt. Wo keinerlei Vereinbarung von Arbeit vorliegt, kann 
auch nicht von {tillichweigender N ORG A die NRede fe (vgl. 
Sotmar Bb. 1 S. 121 {f.). Cine Ausnahme bilden die Fälle, in weldjen das Gefeß 
jelbft ausdrücklich eine Vergütung zufpricht, obne daß eine Arbeit vereinbart 
mar, wie 3. B. bei den in 8354 O®B. erwähnten Arbeiten und bei den 
Arbeiten des Bergens und Ketten8 in der Schiffahrt (S 740 HOB. und 
85 98 ff. dD. BinnenIchiff-SGel.). , | 
Solche Umitände, wie fie Abf. 1 im Auge hat, find übrigen? nicht jedes- 
mal mit vereinbarter Arbeit gegeben, a {9 bereinbarte Arbeit auch 
unentgeltlich geleiftet werden kann. eßtere8 ift zu erwarten einmal 
vegen der tatfäcdhlidhen Beziehungen der Beteiligten, Iraft weldher der 
1)
	        
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