6. Titel: Dienftvertrag. SS 612, 613.
8 6138.
Der zur Dienftleiftung Berpflihtete hat die Dienfte im Zweifel in Perjon
zu leiften. Der Anfpruch auf die Dienfte ft im Zweifel nicht übertragbar,
%. IL, 5654; IIL, 606,
= Sre Entftehung verdankt die Vorfechrift der II. Komm. (B. IT, 278 ff.) Das
Prinzip der beriönlichen Dienftleijtung wurde zwar im allgemeinen {on in MM,
456 {f. anerfannt: e8 wurde aber doch die Einftellung einer ausdrüclichen VBorfhrift in €.
unterlaffen, weil dem Hiichter freie Hand gelajfien werden jollte, „die befonderen Umftände
de8 einzelnen Falles unbeengt durch eine dispofitive Yechtsnorm oder durch eine UAus-
(egungSregel der Würdigung zu unterziehen“, Die I. Komm. erachtete e8 dagegen für
nüßlich, die in der Webrzabl der Fälle der Parteiabficht entfprechende Negel auch im
Sejeß auszufprechen. Val. ferner über den rechtSpolitiidhen Grund der Borfchrift auch
Nümelin a. a. OD. S. 260.
2, Dabei tft dem M. a. a. DO. ausgedrückten Bedenken u M in der Geftalt
Rechnung getragen, daß lediglich eine Auslegungsregel (f. Bd. ! Bem. 7 zu 8 133) auf
zeftellt wurde, die auch einer anderen Auffaflung Kaum gibt. Dieje Auskegungsregel
gilt dabei gleichmäßig nad zwei Richtungen, nämlich hinfichtlih der Unübertrag-
Barkeit der Dienitleiftung auf Seite des Dienftyerpflidteten (Sag 1) mie
auf Seite des Dienjftberemtigten (Sag 2). Bol. auch Lotmar Bd. 2 S. 836, 837.
a) Nah Sag 1 8613 ift im Bweifel anzunehmen, daß beim Tode des
Dienitverpflidhteten das Dienjtverhältnis erlifcht.
x) Nach Sag 2 S 613 wird gewöhnlihH das Ge enteil beim Tode
des Dienftberedhtigten angenommen (SeiGer-Senle zu 8 613,
Windfheid-Kipp,_ Band. I S, 714 ff. zu 8 620), Der Dienitanfprucdh
ijt ja auch in Sag 2 als unübertragbar, nicht als unver:
erblich erflärt (vol. auch Hachenburg, Dienftvertrag S. 25 f.).. Vb
and inwieweit Itechte und Pflichten aus dem Dienftvertrage‘ nach
jeinem Inhalt auf die Erben übergehen follen, i{t im übrigen Tat
"rage. Mit Recht betont WindfhHeid-KXipp, Band. 11 S. 715, daß
zu das volle Erlöfhen des Mertragsverhältnilfes beim Tode des
Dienftherrn, ih aus der Natur der Dienitleiltungenm ergeben Kfonn,
zejpiel8weije. menn zur Pflege eineS tödlich Kranken ein bejonderer
Wärter eingeftellt ijt. Bal. hiezu übrigens auch die teilmeife abweichen»
jen Ausführungen bei Vertmann Bem, 3 zu S 620 und auch Binder,
Stellung des Erben 11 S. 24 ff. Ueber die Wirkung der Sufion zweier
Handelsgejellichaften auf die Dienftverträge mit der aufgelbiten
Gefellicdhaft vol. NOS, in L3. 1909 S. 482.
Xn den Iandesrechtlichen ad (val. Borbem. IX)
mird der Einfluß des Todes des Dien Ele Dänfig, gefunden!
zeregelt (vgl. 3. B. f. Bayern Art. 28 AWbf. 2 AG. 3. BOBZ., wonach
dem Erben und dem Dien/thoten ein Kündigungsredht nach Abf. 1
jene8 Artikel eingeräumt if).
b) Für den Dienitberpflichteten ergibt id aus der VBorfdhrift ein Doppeltes:
Hener {ft im Zweifel nicht berechtigt, zur Dienftleiftung für fich
einen andern vorzujchieben, einen Stellvertreter damit zu betrauen.
Er ift aber au nidht verpflichtet, für jih dem Dienftberechtigten einen
Bertreter u heftellen, wenn eine Nichtleiltung in eigener Berfon gerecht:
jertigt fein folfte. (Nebereinftimmend Plane und Dertmann.)
z) Die Beiziehung eines Gehilfen ijt hier von einer Stellver-
;setung zu unteriGeiden. Sie ijt zuläffig, menn, aber
auch nur wenn die Befchaffenheit der Dienite von der Art ift,
daß folche einen Gehilfen erheifjchen oder doch defjen Beiziebhung al8
angängig, al8 dem Rrinzipe der perfünlichen Dienftleiftung nicht wider-
ED ericheinen lafien. Denfbar find ja auch Fälle, in denen ein
Berftoß gegen dies Prinzip Ihon darin zu finden wäre, daß der Dienft-
leiftende einen Teil der Arbeit, menn auch unter Jeiner Nufficht, einem
Sn überträgt. Ueber Einfluß der Lobhnform val. Lotmar Bd. 2
S, .
Die Frage der Haftung des Dienftpflihtigen für Gehilfen bemißt
lich nach den allgemeinen Normen. Sonderbeftimmungen darüber
hat das BGG. in diefem Titel nicht aufgeltellt. Hauptlächlih ift hier
auf 8 278 zu vermeiten.
Al