Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienftvertrag. SS 614, 615, 1023

142 bes InvalidenverficherungsgefebeS vom 13. Kuli 1899. VBertragsmäßig kommt
Jolde 3u bverjchiedenen Awerden vor und zwar im Interefje des Arbeitnehmers (3. B.
Sbarzwede), zur Bequemlichkeit des Arbeitgebers und auch zur Sicherung des leßteren.
(677 wird hiebei dem Arbeitgeber geitattet, den einbehaltenen Betrag nicht zu der Zeit zu
een weldher er ohne folche Abrede zu entrichten wäre, fondern zu einer anderen
eren Beit.
Ein derartiger EN RE an fiH au nicht gegen 8 115 Gew.D. (eine Ausnahme
 ftellt aber & 64 HGB. dar). Die Einbehaltung it aber nur hinfichtlich folder
Sorderungen ftatthaft, die zur Zeit der Einbehaltung noch nicht fällig find.
Eine Befchränkung der kautionellen Einbehaltumg liegt in $ 119a Gew.D.
‚4. Ein leßte8 Deckungsmittel ift die {og. Berwirkung der Vergütung vgl. hiezu
Im einzelnen Zotmar Bd. 1 S. 452 ff). IS gefeglidhe Beifpiele vgl. S 6 des Depotgefebes,
SS 82, 105 der Seemannsordnung. In der Negel beruht {te auf. einer Privatver-Hügung,
 welche auch die Borausfjeßungen und den Umfang näher regelt; fie muß ich
Notwendig auf einen Vertrag ftüßen. Mechtlich legt man ibr am beften den Charakter
der Privatitrafe bei.
‚ Segenftand der Berwirkung ift nur rückftändiger Lohn val. Lotmar Bd. 1 S. 455).
Eine Beicdhränkung der kautionalen Cinbehaltung behufs VBerwirkung it in
analoger Weije nach 8 1192 Gew.D. aufzuftellen (Lotmar Bd. 1 S. 460). Eine befondere
Beihränkung itellt hier 8 134 W6f. 2 Gew.D. auf; eine weitere allgemeine Schranke
ergibt fi aus S 138 Abi. 2 BOB. Auch kann eine Verwirkung des Einbehaltenen
Nur dort ftatthaft fein, wo deutlich zum DO der ER einbehalten wird
Sotmar Bd. 1 S. 460). Au8 der Praxis vol. DL®. Colmar, Kfpr. d. LG. Bd. 17 S. 406
Gobrikordnung: „Wer die Arbeit ohne Ründigung verläßt, verliert die Löhnung bi8 zum
etrage des durchfOnittlihen Wochenlohns“).
5, Neber Anrecnung val. Bem. IN, 4 zu 8 615.
S 615.*)
Kommt der Dienftberechtigte mit der Annahme der Dienfte in Verzug, 10
fann der Verpflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleifteten Dienfte die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleiftung verpflichtet zu fein. Er
muß fich jedoch den Werth desjenigen anrechnen laffen, was er in Folge des
Unterbleibens der Dienftleijtung erfpart oder durch anderweitige Verwendung
leiner Dienite erwirbt oder zu erwerben böswillia unterläßt.
5. I, 561: IL 557; IL, 609. .
L Allgemeine SGefichtspunkte,
‚4, Die 88 615, 616 haben zur SANT BorausfeBung, daß zwar eine Dienftberpflichtung
 rechtlich begründet wurde, die tat ädhliche Dienftleijftung aber gleihwohl
Richt oder nicht mehr eintritt. Bon Bedeutung find
a) 1 PA einer eingetretenen Unmöglichkeit der VertragS:
erfüllung
‚ b) des Verzugs auf der einen oder anderen Seite.
„., Diefe Rechtsfolgen bemeflen fihH im ganzen und großen nach den allgemeinen Bor-YOriften,
 namentlich in den S8 275, 323, 324, 325, 293 f. Fur den Dienftvertrag bringen
„03u aber die SS 615, 616 für einzelne Punkte Sonderbeitimmungen. (Ueber das
ältere Necht U l, 19 88 9, 10, 1. 38 pr. D. 19, 2; BER. ZI Tit. 5 88 1408 f.; Tit. 11
$ 878, fächf. GB. 88 1235, 870, 12839; Mi. I, 462).
{ 3, Qu beachten bleibt, daß der aus 8 615 fMießende Anfprudh den ver:
Gem igen lb anjpruc darktellt, nicht einen Schadenserfaßanfpruch
Übereinftimmend Dertmanın Bem. 2, a, Crome, Vartiartiche Rechtageichäfte S. 197, Sinel

hal *) Val. hiezu: David, Recht 1902 S. 146, Rechtslage des zu Unrecht ohne Ein:
de tung einer Kündigungsfrijt entlafenen Dienftverbflidhteten, Zuld, Der Gehaltsanfpruch
We entlaffenen HandlungsSgehilfen in Bl. f. RA. Bd. 68 S. 49 ff.; v. Frankenberg, Die
ze Onung andermweiten Verdienfte® nach S 615 Ubi. 2 in D. FJur.8. 1903 S. 195 ff.;
1908 Die Fälle der Anrechnung im Dienitvertrag nad BGB. und Gew.D., Heidelberg
Rear Mantey, Die Anrehnungsbefugni3 des Dienftberechtigten nad Sag 2 8 615 BGB,
. 1906 S, 848; Degen, Zur Auslegung von S$ 615 Sag 2, fächt. Arch. Bd. 1 S. 73;
Ha Bu 8 615, D. Jur,3. 1906 S. 531; Decker, Die Vorteilßanredhnung beim Er
Mlungsanipruche nach dem BGB, München 1907.
            
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