Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

S 618,*)
Der Dienfiverechtigte Hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthjchaften, die
zr zur Berrichtung der Dienjte zu bejchaffen Hat, fo einzurichten und zu unterjaften
 und Dienftleiftungen, die unter feiner Anordnung oder feiner Seitung vorunehmen
 find, jo zu regeln, daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und
Yefundheit {oweit gefchlüßt ift, als die Natur der Dienftleiftung e8 geftattet.
Sit der Verpflichtete in die Häusliche Gemeinfhaft aufgenommen, jo hat
per Dienftherechtigte in Anjehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung
jowie der Arbeits und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen
u treffen, welche mit Rückjicht auf die Gefundheit, die Sittlichkeit und die Keligion
yes Verpflichteten erforderlich find.
Srfüllt der Dienftberechtigte die ihn in Anfehung des Lebens und der Gejundheit
 des Verbflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, fo finden auf feine
Berpflichtung zum Schadenserfage die für unerlaubte Handlungen geltenden Bor-‘Oriften
 der 88 342 bis 846 ent{prechende Anwendung.
©. IL 5583; IL, 619.
Allgemeines und Anwendungsgebiet des S 618.
-) Während S 617 BGB. fihH auf die Verpflegung und Heilung bei bereits entftandenen
 Krankheitszuftänden bezieht, befaßt {ih S 618 mit befonderen
Bilichten des DienkberedhHtigten zum vorforgliden Schuße
des Dienftleiltenden gegen etwa durch die Dienftleiltungen und die
damit verbundenen Gefahren ent{tehende Schädigungen an Leib und
Seele. Schon in der früheren SGefeggebung beftand hiefür ein Norbild in
den 88 120a ff. der Gew.©. (f. ijebige Zahlung vom 26. Juli 1900, ROBI.
S. 946 f.); vol. biezu die ROSE. Bd. 1 S. 271, Bd. 4 S. 23, Bd. 5 S. 101,
Bd. 8 S. 149, Bd. 11 S. 23, Bd. 12 S. 30, Bd. 18 S. 173, Bo. 19 S. 191,
Sur. Wichr. 1901 S. 213 Nr. 19. Die hierin enthaltenen Vorichriften bleiben
in Kraft Art. 32 E®. z. BOB.) für das fpezielle gewerbliche Gebiet,
Joweit e8 von der Gemw.D. umfaßt wird. Darüber hinaus greift dann aber
3 618 für alle Arten von Dienftleiftungen Blaß. Insbefondere il
bemerfenäwert, Daß im 8 618 eine BefhHränkung auf dauernde Dienftverhältnifje
 (mie im S 617) KH nicht vorfindet.
Sm Rückblick auf jene Normen der Gew.D. febte, während €. I
von der hier in Nede Itehenden Vorfchrift noch nichts enthalten Hatte,
die 11. ®omm. mit einer Beitimmung ein, wobei fie aber zunächft nur
den Schuß gegen Gefährdung von Leib und Leben zur Regelung brachte,
dagegen den Schub gegen Gefährdung der Sittlichkeit beifeite ließ. Im
diejer Hinficht behielt vorer{t die Unficht die Oberhand, daß Schußborfchriften
im Snterefle der Sittlichkeit in das Gebiet des öffentlidhen Nedhtes
gehörten CB. IL, 291), während e8 fich für das BGB, nur um privatrechtfiche
 Normen handle. Erft in der RIRK. (Ber. S. 48) wurde der jebige
zweite Abljaß eingeftellt und damit das Prinzip auch auf das Gebiet von
Sittlidhkeit und Religion erfiredt.
Dabei ift, wie fhon nach . IL, 293 F., abermals ausdrücklich betont
worden, daß auch S 618 zwingenden Charakter haben mühe.
Hinfichtlih der Handlungsgehilfen und „Lehrlinge f. 8 62. HOS,,
jerner ipr. d. GLS. (Dresden) Bd. 17 S. 411 wegen Ausdehnung des $ 618
auf Lehrlinge dal. über die Kelle Men flicht des Lehrherrn Bem. I, 1, a, 8
zu 8 832 und die dort erwähnte Literatur und Braxis), 1. ferner 58 35 ff.

*) Spezielle Literatur: Hahn in Gruchot, Beitr. Bd. 45 S. 213: Anwendung des
S 618 BGG. auf Urbeitsverhältniffe im weiteren Sinne; Nukbaum in D. Jur.3. 1899
S. 358: Unmwendung der SS 618, 619 BGB. auf das Gefinderedht; Hilfe, Entjqhüdt»
gung8pflicht des Fi3iuS oder der Gemeinde aus gefahrbringenden Mängeln der den Beamten
angewiejenen Dienjträume, Arch. f. öffentl. N. Bd. 19 S, 186; 3ybell, Die Fürforgepflicht
de8 Dienftherrn nad S$ 618 BGB, Diff., Borna 1906; Piloty, Unzuläffigleit des Rechts:
weq8, BL f. RA. Bd. 72 S. 803
            
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