L04J
VI. Wbjhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Anwendung des 8 618 hier nur infoweit ftatthaben, al8 die A
;ine8 Gebilfen überhaupt angängig war, 1. hiezu 8 613 mit Ben. und Lotmar
Bd. 1 S. 105, auch Recht 1908 Ir. 727 Wönigsberg). Val. auch oben Sem. a.
Der Orundiah des 8 254 (eigenes Ber]hulben des Befhäbigten) wird
durch die in 8 618 aufgeftellte Borfchrift nicht durchbrochen, Dal. hierüber
weiter unten Dem. V, g und IV, a, d und Sur. Widhr. 1907 ©. 249.
Much für die in $ 618 aufgeftellten BEE gilt im übrigen der all-
gemeine @rundjaß, daß der Schuldner nur Borjaß oder Hahrläffigfeit
zu vertreten hat, vol. ROES., KRecht 1905 Nr. 1812.
{I Recdhtscharakter der Leiltungspfliht nad S 618:
Au beachten bleibt, daß die nach S 618 dem Dienitberechtigten oblicgenden Seiftungen
ywar Feine Vergütungen im Sinne de8 S 611 find (|. Sotmar Bd. 1 S. 105, 663),
aleichwohl aber werden die aus S 618 fließenden Verpflichtungen als vertragSmüßige
aufzufafien Jein, die dem Dienftberechtigten vom Gefeßgeber befonderS auferlegt wurden.
(8 find daher auch SS 242, 275 ff., 280 hieher anwendbar Üübereinftimmend Neumann zu
5 618 und Hahır a. a. O.; 1. ferner Lotmar Bd. 1 S. 240, der S 242 nicht für anwendbar
srachtet und Das „zu beichaffen“ auch al3 eine tatfäclidhe Notwendigkeit erachtet). Ueber
Haftung für Dritte f. unten IV, 1, b.
IV. Sadghlidher Umfang der Fürforgepflidht nach S 618.
Xn diefem Kunkte ijt zu untericheiden zwijcdhen dem Berhältnifie nach Abt. 1 und 2.
1. Hbf. 1 erfordert vom Dienitherrn
a) die entipredhende Sinrvigtung und Unterhaltung der Näume, Bor-
vihtungen 2 zur Berrichtung der Dienfte;
eSgleiden
b) die entiprechende Negelung von Dienftleiftungen, die unter feiner Anord-
nung oder feiner „Leitung borzunehmen find.
. Dieje Hürjorgepfliht Dezwedt nach beiden Richtungen den Schuß
des Dienitleiltenden „gegen Gefahr für Leben und GefundHeit“. Darin
fiegt im allgemeinen die maßgebende NRichtfchmur, Sine abfolute Sicher:
Hellung verlangt dabei das Gejeß freilich nit; Die Schubpflidht fi
nur eine relative. Sie geht nur fo weit, „al8 e8 die NMatur der
Dienftleiltung geftattet.“ Man darf nach der Matur der Verhältnifle
inzufügen: „und als erreimbare Schußmittel geboten find“.
Yeber die ich Hieraus ergebenden praktijhen FJragen liegt eine Reihe
von Entiheidungen 3u den }tammbverwandten SS 120 a ff. Sem. OD. vor. (Val.
p. Yandmann-Ftohmer, Gemw.D., 5. Aufl. Bd. 2 S. 173 1f., Rolifch, Gew.D.
Bd. 2 S. 153 ff, Berger-Slefch, Gew.D. zu 88 1202 ff.)
Km einzelnen fei noch folgendes bemerkt:
3u a.
a) Die hier vorgefehene qualifizierte Cinridtungs- undUnter:
Haltungspflicht bezieht ich nur auf diejenigen Fälle, in denen
den, Dienftherrn Überhaupt eine BefhaffungsSverpflidhtung
trifft (fo auch Dertmann in Ben. 2, teilmeije abweichend Lotmar Bd. 1
S, 220 {f.). ©) folches der Sal ift, bemißt }ich nach anderweitigen VYor-
jhriften (f. befonders $ 611 mit Bem. IV, b), in8befondere nach der Natur
der Dienite. Fehlt eine foldhe Berpflichtung, fo iit S 618 nicht anivendbar.
Ob und inwieweit in Källen, in denen der Dienftherr 3. B. freis
millig Räume, SGerätichaften u. dgl. darbietet, eine Haftbarkeit
zu8 anderem GefichtSpunkt eingreift, insbejondere auß dem Geficht3-
punkt eine8 den Tatbeitand einer unerlaubten Handlung begründenden
Ber]huldens, ift eine Irage des Einzelfalls. Ein 5 LE ulden kann
Jier insbefondere auch bei Erteilung des Auftrags ig der betr. Dienft-
leiftung vorliegen (vgl. Bem. 6 zu $ 670), wobei auch_& 278 in Betracht
‚ommt. Val. $& 831 und Bem. 4, a, 8 hiezu, fowie Seuff. Arch. Bd. 57
Nr. 171. Im übrigen ift zu betonen, daß eS zur Annahme eines
VBer[huldenS genügen wird, wenn der Dienftherr bei Anwendung der
On obliegenden Sorgfalt erfennen fonnte, daß Einrichtungen Zur
Sicherheit nofmendig waren, val. ROSE. vom 9. Oktober 1899 in
Sruchot, Beitr. Bd. 46 S. 490. Jüngeren Bedienfteten gegenüber
3. 3. Kindern) ift die Pflicht zur Sorgfalt feitenz des Dienftherrn
ıllgemein höher zu fpannen, vol. Warneher Bd. 1 Nr. 6 zu S 618,
Die Allgemeinheit des Ausdrucks: „Näume, Borrichtungen 20.“ Täßt
28 al8 erforderlich erfcheinen, auch mittelbar damit in Verbindung
fammende Käumlichfeiten, 3. B. notwendige BerbindungsSitellen,
FT