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VII MbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe.
‚-.. 308 das Gebrauchsrecht des Bächters anbelangt, fo it bier herborzuheben, daß
diejes Recht in fjelbijtändiger Weife neben dem Fruchtbezugsrechte befteht, d. b.
das BGB. hat die Einfhränkung (wie 3. 3. das fächt. ®B.), daß der Pächter nur
infoweit zum Gebrauche des VachtobjektS befugt jein fol, al3 der Gebrauch tpeziell zum
Sruchtgenuß erforderlich ijt, nicht aufgenommen (DL, 1, 429). ”
‚.. Au8 der Praxis vol. Ripr. d. VLG, (Celle) Bd. 17 S. 393: Der Verkäufer eines
Srundftück, dem ich der Käufer verpflichtet hat, alles für die Wirtichaft nötige Wafjer
unentgeltlich zu liefern, fann von diefem verlangen, daß er auch dem Wächter der Wirt-
“haft das Waller Liefere. N
i A En Dr begun See I Ba ker8 ‚it et Dar
iezu au ‚Dumme, Zur Sehre vom Yruchtermerbe des Wächters in erıngS Sahrb.
Bd. 39 S. 429 ff).
Der Begriff „Früchte“ beftimmt fih ‚nach dem weiten Umfange des 8 99:
Erzeugniffe und Jonjtige Ausbeute einer Sache, Erträge eine8 Kechtes feiner
Beitimmung gemäß, insbefjondere auch bei einem Rechte auf Gewinmung
von. Bodenbeftandteilen die gewonnenen Beftandteile, ferner gehören hieher
auch, wa$ bejonderS zu betonen ij, die Erträge, welche eine Sache oder ein
NRecht vermöge eines Nechtsverhältnifes gewährt (@bf. 3, foa. zivile
Srüchte). Val. hiezu oben Bem. I, 1, b.
Eine Einf Oränkung führt das SGefjeß hier aber auf. Dem Vächter foll
ST der Genuß der Früchte nur infomeit gewährt fein, a3 He nach
den Kegeln einer vrdrungsmäßigen Wirtihaft als Ertrag
find. Diefer Zufaß wurde erft vom Heichstage befchloffen (vgl.
NER. 43). € Toll damit gefagt fein: Der Genuß der Hrüchte it auf Dies
‚enigen Früchte Beichränft, welche als Ertrag anzufehen find; Früchte, die
zinen Teil des Kapital bilden (wie z. BD. ‚Die durch Windhruch gefällten
en oder der gejamte Inhalt eines Torfftichs) haben dem Verbächter zu
„erbleiben. N
Diefe Vorfchrift harmoniert mit dem Teitenden Gedanken in S$ 1036
deim Nießbrauche, Jowie in den 5$ 1383 und 1525. Sie Mt aber dispofi-
Liven Charakters. Die Beweislaft trifft den Väter (Neumann
Dem. 3, a). N .
m übrigen dürfte aber auch eine analoge Anwendung des 8 1037
Hbf. 2 (Errichtung neuer Anlagen zur Gewinnung ‚bon Ries, Sand, Steinen 20.)
a rap Sehen Örenzen nicht ausgefchlofien ericheinen.
BL. MU a. a. DO. S. 349.
‚Der auf dem Grundftüce gefundene Schaß iit für den Pächter Kein
Wirtichaftserträgnis. Diefjer hat daher auch als Joldher hierauf feinen An=
Iprud; Dal. S 984.
Der Eigentumserwerb des Pächter3 an den gezogenen Nußungen
richtet ich nah ben 88 956 und 957 (j. Bem. hiezu): Der Pächter erwirbt
bienach das Cigentum, wenn er im Beige des Pachtobiekts iit, bereits
mit Der bloßen Trennung der Erzeugnifje und Beftandteile. Die
hängenden Srüchte Hehen noch im Sigentume des Verpächters. An den im
Üüebermaße Ges0genen Früchten wird der Pächter regelmäßig fein Cigen-
tum erwerben Können; eine analoge Beftimmung, mie $ 1039 beim Nieß-
orauche, fehlt hier. Wegen Windbruchs gefällte Bäume find nicht Früchte
En Sig Deß $ 581 of. 1 (Kublenbeck zu S& 581). Val. ferner hiezu unten
Bem. IV, 2.
. ‚3. Troß diefer Unterfheidung des Gefepes zwifchen Miete und Pacht wird e8
im Einzelfalle gleichwohl oft Ichmwierig, beide auseinander zu Halten: .
‚1... SE bielen Fällen ift der beiderfeits gewollte VBertragSzwec das einzige
Kriterium: Wird die Sache nur zum Gebrauch überlafien, {io liegt Miete DOY;
mird aber auch der Fruchtbezug bertragsSmäßig mitüberlaflen, fo it Wacht
gegeben; vgl. Bem. B, I, 3, a zu 8 535. , |
Außerdem jet hier noch auf folgende Einzelheiten hingewiefen:
a) Wenn eine fruchttragende Sache und eine nicht fruchttragende Sache zu =
jammen den Gegenftand des Vertrags bilden G. 3. Wohnhaus und Nıurb-
a 10 wird e8 darauf anfommen, was im fonfreten Falle nach dem
Willen der Parteien al8 Hauptiache zu gelten hat. (Vgl. Bem. B, I,
nn und auch Itfpr. d. OLG. Mraunichwein] Bd. 5 S. 23, fowie
Bei einem Gebäude wird ferner öfter der Unterfchied darin liegen, ‚ob
gleich ein beftimmter ®emerbe- oder Fabrikbetrieb überlaften: mird
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