7. Titel: Werkvertrag. Vorbemerkungen. 1075
Mangel jegen und nah Ablauf der Frift vhne AoHilfe Wandelung oder Minderung und
ınenfall® auch SchadenzZerfaß beanfpruchen, YNehnliche Aniprüche find zugelaffen, fall der
Unternehmer nicht rechtzeitig liefert (vgl. SS 633—639). Außerdem Iommen aud) die allge:
neinen Borfhriften über gegenfeitige Berträge zur Anwendung, wobei in8be]. die Einrede
de3 nicht erfüllten Vertrag8 eine gewichtige Rolle jbielt (f. aber au Qotmar Bd. 2 S, 669).
Die Berpfligtungen des BeftellerS beftehen im wejentligjen in Bahlung der
dereinbarten Vergütung jowie in der Wbnahme des Werkes, wenn dieje8 vertragSmüßig her
geftellt ift.
Der Kegel nach trägt der Unternehmer die Gefahr des UntergangS oder ber
Seridledhterung bis zur Abnahme.
6. Bei einer Unmöglidhkeit der beiderjeitigen Vertragsleiftungen gelangen bie
ılgemeinen Vorijehriften in 88 323—325, fowie SS 644, 645 zur Anwendung.
. In 8 649 wird ferner dem Befteller das Recht gewährt, den Vertrag bis zur Vollendung
de8 Wertes zu kündigen, während dem Unternehmer ein derartiges KündigungSrecdht nicht
ängeräumt ift ({. aber au Lotmar Bd. 2 S. 849, 850). Neber Kündigung eines von einer
Ehefrau abgefhloffenen Bertrag3 durch den Ehemann f. S 1358 mit Ben. Val. zum Ganzen
Miesler S, 157 ff.
. 7. SadenredhHtlide Fragen, die beim Werkvertrag auftaudjen, find au den Bor-
IOriften des dritten Buche3 zu beurteilen. Befondere Borfriften enthalten 8 647 (Pfandrecdht
’e8 Unternehmer) und S 648 (Sicherung der BauhHandwerker), Vgl. ferner NG. vom 1. Junt
1909 über die Sicherung der Bauforderungen und Bem. I, 2 und 3 zu S 648.
8, Cine befonder3 geftaltete Ubihetdung der Werfverträge bringt ferner $ 675 mit
1, nämlig in joldhe, die eine Gefhäftsbeforgung zum Segenftande Haben, und joldje,
bei denen die8 nicht zutrifft, injofern jene GejeheSftelle auf erftere gewijje Normen au8 dem
Auftrag Steht für entipredend anwendbar erklärt, vgl. im einzelnen die Bem. zu $ 675.
U. Übarenzung gegenüber verwandten Nechtsberhältnifjen.
Im allgemeinen i{jt hier zu betonen, daß für die rechtlige Natur eineS Vertrags
Mit die BezeiGnung maßgebend ift, die ihHın die Vertragihliependen geben, fonderu
die SGejamthHeit der im Vertrag eingeräumten Rechte und auferlegten
Bfligten. Val. RGES. Bd. 72 S. 281 ff. (felbjtändiger Biegelfabrilant iroß irreführender
Bezeichnungen im Vertrag).
1, Dienftvertrag.
a) Den UnterfGied zwijden Dienftvertrag und Werkvertrag will man
metften3 in folgender Gegenüberftellung finden: Während der Dienftvers
Irag dur Gewinnung fremder körperlicher oder geijtiger Arbeitairaft (ober beider
zugleid) gegen eine Vergütung in Geld oder anderen Borteilen die Arbeit
jelbit in ihrer unmittelbaren Entmwidlung zur Verwertung bringe,
werde im Werkvertrage das Werk der getftigen oder Körperlihen Tätigkeit
zine8 anderen al3 etwa8 Gemwordenes, BolNendete8, al3 ein erzielter Erfolg
zegen eine zu leiftende Vergütung vereinbarter Art ermorben. Dabei darf aber
jolgendeS nicht überjehen werden, Die Ericheinungen von Arbeit und Erfolg
zehören beiden VBertragSarten an. Auch die den Gegenftand de3 Dienft-
pertrags bildende Arbeit führt gemeinhin zu irgenbeinem Erfolg. AnderfjeitS
{it aud) beim Werkvertrage der dort angefirebte Erfolg notwendig durch irgend-
:ine Art örperlier oder geiftiger Tütigleit = Yrbeit bedingt. Auberdem
berfieht jene Gegenüberftelung hHauptjächlich, daß ja der Atktord, der gleich:
‘a8 einen ArbeitSerfolg in fi Ihließt, aud al8 Dienftvertrag
"DienftvertragSakkord) vorkommen kann! 8 wird deshalb auch Kein un-
Irüiglidhe® Kriterium gewonnen, wenn man weiter unter{heiden will, daß nach
dem Barteimillen beim Dienfivertrage die Arbeitsleiftung al8 jolde,
heim Werkvertrage aber ein beftimmter (materieller oder immaterieller)
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