Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
Erfolg den unmittelbaren SGegenftand der Leiftung und Bergütung bilde. 
Eo die WM. II, 471, mwofelbit auch die Älteren Redhtanormen und Lehrmeinungen 
berührt find (Niezler, Werlvertrag S. 43 ff., ferner RGE. Bd. 72 S. 180 und 
281 ff., 1. au Bl. f. RU, Bd. 74 S. 363.) Wie Lotmar Bd. 1 S. 328 ff. und 
insbej. Bd. 2 S. 862—911 üÜberzengenb nachgewiefjen Hat, ijt vielmehr hier von 
der Lohnform auszugehen: Der Zeitlohnbvertrag kann niemals Werkvertrag 
jein, er ift immer Dienjtvertrag (vgl. Borbem. IV, 1, a vor 8 611). Der 
MEkord kann Dienftvertrag oder Werkvertrag Jein: Er ijft Dienftvertrag, 
wenn er im SGejchäftsbetriebe des Arbeitgebers gefhlofflen wird 
Belege auS anderen reidZ2gejeßliden Borfchriften f. bei Lotmar Bd. 2 S. 896 ff.) 
jonft ilt er Werkvertrag. Aug das Moment der GefahHriragung kann 
zin zuverläjfigeS Unterfheidungsmittel nicht bilden, jo mit Necht Qotmar Bd. 2 
S. 828—8830 gegen Kümelin a. a. D. S. 16 ff. und S. 71 ff. und RGE, a. a. D. 
Wie Diel Tätigkeit auf dem Hier fragliHen Gebiet entwidelt werden muß, 
ift für den begrifflidgen Unter]died von Dienft: und Werkvertrag 
gleichgültig. 
Bu beachten H{t au, daß das Erforderni3 des ErfolgeS beim Werkver- 
trage nicht falih aufgefaßt werben darf: Hierunter ft nämlich ftet3 der erfte 
Erfolg zu verfiehen, den die Tätigkeit unmittelbar hervorruft, nicht aber 
eine günftige Endfolge diefeS unmittelbaren Arbeitzergehniffe& (Dal. Lotnar 
Bd. 2 S. 432, 483). 
Senne RechtZauffalfung (vgl. 3. B. Früher Cofack IS 147), die ein ÜUnterfhetdungs- 
merfmal darin finden will, daß der Werkvertrag auch für foldhe Arbeiten gelten 
joM, die nit Bloß im Interejfje des BeiteNer3, fondern auch im Interefjfe des 
Unternehmer3 liegen, mird mit Recht von Riezler a. a. O. beanftandet, Val. Hiezu 
aud Borbem, IV, 1a, €. vor 8 611. Auch da3 Direktion3recht kann hier 
zin UnterjdeidungSmerfmal nicht abgeben, val. Lotmar Bd. 2 S. 856 ff. 
a) Das Bühnenengagement. 
x) In den Bereich des Werkvertrag8 allein und nicht au des Dienftvertrags 
wird bielfad) (vgl. z. B. Opet im Archiv fi d. zivilift. Praxis Bd. 86 
S. 155 ff. und defjen Theaterreht S..159) das fog. BiühHnenengage- 
ment berwiefen, b. h. der Vertrag mit einer Theaterleitung über eine 
Tätigfeit am Theater. Diefje allgemeine Faffung kann jedoch nicht al8 voll 
jutreffend erjheinen. Auszufdheiden find nämlich jedenfalls aus dem Gebiete 
jene8 Begriff8 vor allem die vielerlei an jedem größeren Theater vorkommen: 
den VBedienftungen von adminiffrativem oder tedhnifhem Berfonal. Diele 
gehören regelmäßig in den Bereich des Dienftvertrags. Das gleiche 
wird zumeift von frändig engagierten Ordhejtermitgliedern zu gelten 
jaben, Was aber da3 darjtellende Berfonal anlanat (Sänger, Schau“ 
ipieler und Tänzer), Jo wird in diefer Hinfiht Riezler (Werkvertrag S. 33) 
Deizujtimmen fein, wenn er’bei einem Engagement zur Durchführung einer 
beftimmten Rolle (wie e8 zumeift bei Jog. Ga ft{pielengagement8 vor- 
legt, übrigens au) fonft vorkommen kann) einen Werkvertrag annimmt, 
dagegen dem Dienftvertrag eine Verpflichtung zuweift, melde dahin 
gebt, im regelmäßigen Theaterbetriebe „nad Maßgabe de8 jeweiligen Ber 
dürfnifjeS in den jeweil8 von der Direktion beftimmten Rollen aufzu: 
treten“, Dies {pringt befonder8 hei lebenslänglihen oder langjährigen 
„Kontrakten“ (fei e8 mit oder ohne {og. Spielgelder) in die Augen, E8 gilt 
jolcheS übrigens der Natur der Sache nach auch dann, menn der Dar: 
iteller mur in beftimmten „Fächern“ tätig ijft. MWehnliche Unter[getdungen 
find au bei anderen ArbeitZvertragSverhältnifjen (3. B. het Lehrern 2.) 
zu treffen. Dak übrigens diefe Frage dur den Üblichen eingehenden 
dl
	        
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