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VI. AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Erfolg den unmittelbaren SGegenftand der Leiftung und Bergütung bilde.
Eo die WM. II, 471, mwofelbit auch die Älteren Redhtanormen und Lehrmeinungen
berührt find (Niezler, Werlvertrag S. 43 ff., ferner RGE. Bd. 72 S. 180 und
281 ff., 1. au Bl. f. RU, Bd. 74 S. 363.) Wie Lotmar Bd. 1 S. 328 ff. und
insbej. Bd. 2 S. 862—911 üÜberzengenb nachgewiefjen Hat, ijt vielmehr hier von
der Lohnform auszugehen: Der Zeitlohnbvertrag kann niemals Werkvertrag
jein, er ift immer Dienjtvertrag (vgl. Borbem. IV, 1, a vor 8 611). Der
MEkord kann Dienftvertrag oder Werkvertrag Jein: Er ijft Dienftvertrag,
wenn er im SGejchäftsbetriebe des Arbeitgebers gefhlofflen wird
Belege auS anderen reidZ2gejeßliden Borfchriften f. bei Lotmar Bd. 2 S. 896 ff.)
jonft ilt er Werkvertrag. Aug das Moment der GefahHriragung kann
zin zuverläjfigeS Unterfheidungsmittel nicht bilden, jo mit Necht Qotmar Bd. 2
S. 828—8830 gegen Kümelin a. a. D. S. 16 ff. und S. 71 ff. und RGE, a. a. D.
Wie Diel Tätigkeit auf dem Hier fragliHen Gebiet entwidelt werden muß,
ift für den begrifflidgen Unter]died von Dienft: und Werkvertrag
gleichgültig.
Bu beachten H{t au, daß das Erforderni3 des ErfolgeS beim Werkver-
trage nicht falih aufgefaßt werben darf: Hierunter ft nämlich ftet3 der erfte
Erfolg zu verfiehen, den die Tätigkeit unmittelbar hervorruft, nicht aber
eine günftige Endfolge diefeS unmittelbaren Arbeitzergehniffe& (Dal. Lotnar
Bd. 2 S. 432, 483).
Senne RechtZauffalfung (vgl. 3. B. Früher Cofack IS 147), die ein ÜUnterfhetdungs-
merfmal darin finden will, daß der Werkvertrag auch für foldhe Arbeiten gelten
joM, die nit Bloß im Interejfje des BeiteNer3, fondern auch im Interefjfe des
Unternehmer3 liegen, mird mit Recht von Riezler a. a. O. beanftandet, Val. Hiezu
aud Borbem, IV, 1a, €. vor 8 611. Auch da3 Direktion3recht kann hier
zin UnterjdeidungSmerfmal nicht abgeben, val. Lotmar Bd. 2 S. 856 ff.
a) Das Bühnenengagement.
x) In den Bereich des Werkvertrag8 allein und nicht au des Dienftvertrags
wird bielfad) (vgl. z. B. Opet im Archiv fi d. zivilift. Praxis Bd. 86
S. 155 ff. und defjen Theaterreht S..159) das fog. BiühHnenengage-
ment berwiefen, b. h. der Vertrag mit einer Theaterleitung über eine
Tätigfeit am Theater. Diefje allgemeine Faffung kann jedoch nicht al8 voll
jutreffend erjheinen. Auszufdheiden find nämlich jedenfalls aus dem Gebiete
jene8 Begriff8 vor allem die vielerlei an jedem größeren Theater vorkommen:
den VBedienftungen von adminiffrativem oder tedhnifhem Berfonal. Diele
gehören regelmäßig in den Bereich des Dienftvertrags. Das gleiche
wird zumeift von frändig engagierten Ordhejtermitgliedern zu gelten
jaben, Was aber da3 darjtellende Berfonal anlanat (Sänger, Schau“
ipieler und Tänzer), Jo wird in diefer Hinfiht Riezler (Werkvertrag S. 33)
Deizujtimmen fein, wenn er’bei einem Engagement zur Durchführung einer
beftimmten Rolle (wie e8 zumeift bei Jog. Ga ft{pielengagement8 vor-
legt, übrigens au) fonft vorkommen kann) einen Werkvertrag annimmt,
dagegen dem Dienftvertrag eine Verpflichtung zuweift, melde dahin
gebt, im regelmäßigen Theaterbetriebe „nad Maßgabe de8 jeweiligen Ber
dürfnifjeS in den jeweil8 von der Direktion beftimmten Rollen aufzu:
treten“, Dies {pringt befonder8 hei lebenslänglihen oder langjährigen
„Kontrakten“ (fei e8 mit oder ohne {og. Spielgelder) in die Augen, E8 gilt
jolcheS übrigens der Natur der Sache nach auch dann, menn der Dar:
iteller mur in beftimmten „Fächern“ tätig ijft. MWehnliche Unter[getdungen
find au bei anderen ArbeitZvertragSverhältnifjen (3. B. het Lehrern 2.)
zu treffen. Dak übrigens diefe Frage dur den Üblichen eingehenden
dl