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VII Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
bertrag dor. Baal. zum Ganzen auch Lotmar Bd. 1 S, 176 ff. (Sach
feiftung nebden Arbeit) und Bd. 2 S. 851 ff.
Wie verichieden fih die NechtSlage in Einzelfällen geftalten kann, Iaffen folgende
Beijpiele erkennen:
x) Jemand erwirbt in einem Laden für fertige Kleider (KonfektionZgefhäft)
gegen bar einen auSgeftelten Anzug: = Kauf.
ß) Ein anderer wählt fiH bei Jeinem Schneider aus deffen Stofflager
etwas auS und gibt dem Schneider den Auftrag, daraus ein Mleidungs:
Hüd nad Maß herzuftelen: = Werklieferung3vertrag.
Eine Dame erwirbt einen Seidenftoff bet einem Kaufmann und bringt
ton zum DamenfHneider, der ihr daraus nad Maß eine Robe herzu-
jtellen hat: reiner Werkvertrag.
Eine andere Dame läßt fihH ihre Garderobe bei ji von einer {og.
HausidHneiderin (Störarbeiterin) gegen Taglohn und Koft unter eigener
Seitung anfertigen: = Dienftvertrag. .
e) Werkvertrag oder Kauf einzelner Beftandteile? |. Nipr. d. OLG.
Bd. 13 S. 424.
8. Miete, In verfhiedenen Verhältnijjen kann auch die Frage von Belang werden,
ob und inwieweit ein Miet=- oder Werkvertrag vorliegt (vgl. Hiezu Riezler S. 47 ff.,
zum Teile gegen BPland II S. 369 und au RGE. Bd. 28 S, 108). Unzweifelhaft it, daß
yier viel auf den Karteimwillen ankommt und daß €e3& Fälle gibt, in denen
„inriftifh das Beftehen zweier Verträge anzunehmen ift, die aber durch die
Sinheitlichteit des Gefhäft2abjhluffes und den tatlädlichen Bujammenhang dergeftalt mit-
einander verbunden find, daß die Erfüllung beider zeitlich und räumligh zufammenfallen muß“
‚Miezler S. 49); vgl. hiezu auch oben unter II, 2, ferner Lotmar Bd. 1 S. 197 ff., Crome,
Bartiarijdhe Nechtsgefhäfte S. 253 und Syftem S 264 Anm. 4, Dertmann, Borbem. 2, a, y
voor S 631.
V)}
a)
Häufig vorkommende praktiiche Fälle find z. B. folgende: Wer fihH für Eifendahn,
Trambahn oder Schiff eine Karte 1öft, um darauf durch eine beftimmte Trans-
bortitrede befördert zu werden, geht dadurd einen Werkvertrag ein. Die
Benußung eine Sig- oder Stehplaßes ift hier lediglig Mittel zum Zwede.
Die Gewährung diefes Mittel8 im allgemeinen ijft Vertragspflidht des Unter:
nehmerS au3 dem Werkvertrag. Anders ijt aber die Recht3lage, wenn eine eigene
Plagfarte ausgegeben wird. Hier tritt ein bejonderer Mietvertrag Hinzu (vgl.
Dertmann S. 718); Gleidhes muß auch für den Plag im SdHlafwagen gelten (vgl.
hiezu au Sem. II, 2, a, y zu S 701). Yeber die Haftung der Eijfenbahn fitr
Neberfüllung des Abhteil8 f. einerjeit$ Eger in D. Jur.3. 1902 S. 23,
anderfeitz Gordon in Eger8 eifenb. E. u. A, Bd. 18 S. 290 ff. Keine Sach-
miete liegt vor, wenn jemand gegen Entgelt ein fremdes Transportmittel (Pferd,
Sefährte, Nachen) fi dienftbar macht, um e3 felbit zu verwenden. Diefer
BertragSchaurakter bleibt in joldjem Falle aud dann, wenn er nad feinem
Sutdünken unter feiner Leitung noch Gilfakräfte verwendet, |. Riezler S. 51.
Die hHerrihende Meinung nimmt augg bei einer Drofcdhkenfahrt Werk
bertrag an, allein joweit e8' fiH um einen Beitlohnvertrag Handelt, {ft
hier ein Dienftvertrag anzunehmen; vgl. oben Bem. INN, 1, a.
Wer für eine beftimmte Theatervorftelung, Konzertaufführung u. dgl.
lid ein Billet erwirbt, jhließt damit einen Werfvertrag ab. (Val. Hiezu
aud Opet, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. 86 S. 161 und im „Mecht“ 1906
S. 599, Steuer, Die rechtlidhe Natur des Theaterbilet3 nad gem. RN. und dem
Rechte des BGB., Berlin 1902, Heinzmann, Theaterrecht 1905 [München, Bed],
Bl. f. RU. Bd. 72 S. 537, Recht 1907 S. 816, Biermann in Yhering8 Kahrb.
Bo. 32 S. 307, Dernburag IL 2 S. 429; die franzöfifch-redhtliche Nuffaffung. geht
9)