Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Adfehnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

8 641.
Die Vergütung ft bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Sit das
Wert in Theilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Theile beltimmt,
 fo ift die Vergütung für jeden Theil bei deffen Abnahme zu entrichten.
Eine in Geld Ffeftgefeßte Vergütung hat der Befteller von der Abnahme
des Werkes au zu verzinjen, Jofern nicht die Vergütung geftundet ift.
€. I, 5783; II, 578; IIT, 681.
Hälligfeit der Vergütung. VBerzinfung.
1. Während die grundfägliche Entgeltlidh keit des Werkvertrags und die
Sa der Bergütung in den $S 631, 632 behandelt find, bezieht ih S 641 auf den
eitpunft der Fälligkeit der Vergütung. Das Sejeß Inlipft hiebei nach
5 641 on den Beitpunft der Abnahme des Werkes, joweit aber eine foldhe
ausgefOloffen ift val. Bem. IV zu S 6410), nach S 646 an den Beitpunit der
Bollendung an.
2, Wie fchon oben in Bem. II, 2, c zu 8 631 dargelegt wurde, befteht auch beim
Werkvertrag eine Borleiftungspflicht des Unternehmer8. . Das will befagen, daß
der Unternehmer die ihm gebiührende Vergütung nicht eher verlangen kann, als bi8 das
Werk vertrag8mäßig hergeftellt it. Sit dies der Fall, dann kann der Unter
nehmer die Leifung der Vergütung Joforf bei der Abnahme (S 641), hei der
Bollendung (8 646) fordern. Er i{t nicht ‚gehalten, das Werk tatfächlih {Hoın vor Ent
richtung der Vergütung hinzugeben. Leitung und Segenleiftung haben vielmehr nach
Geritelung des Werkes nur Zug um Zug zu gelcheben; vgl. hiezu 88 320-—322 und bei
ne bes BeitellerS SS 293 ff. Aus der Praxis val. hiezu auch Ripr. d. OLG.
(Samburg) Bd. 12 S. 78 (= Recht 1906 S, 218).
3. Cine Sondervorfchrift enthält 8641 Abi. 1 in feinem zweiten Saye in
bezug auf Teilzahlungen (Matenzahlungen). SGefordert Können joldhe in den
erwähnten Zällen nur dann werden, wenn die beiden aufgeftellten Voraus
fegungen zufammentreffen, wenn alio das Werk in Teilen abzunehmen dual.
a au Crome Syltem Bd. 2 S, 697 Anm. 20) und die Vergütung für die einzelnen
Teile beftimmt ift. Aus der Praxis vgl. hiezu NGE, in Warneyer Erg. Bd. 1908 Nr. 460,
Sur, Wichr. 1908 S. 432; die Teilabnahme kann, auch wenn fie im Vertrage nicht beitimmt
ijt, freiwillig erfolgen.
4. Modifikationen diefer fämtlicdhen Srundregeln Knnen fich ergeben
 vor allem durch Vereinbarungen, welche von den DiSpofitivborfchriften der
58 641, 646 Abweichungen feitfeben. Ve
Daß foldhe Vereinbarungen auch {ftillfch mei jend getroffen werden und fich in
manchen Fällen fogar auß der Lage der Berbältnine von felbit ergeben Können, ift
nA Tnabelundere fommt hier auch dem Ortsgebrauch und der VerkehrSfitte eine
gewiffe Rolle zu.
Allgemein ift ferner hervorzuheben, daß durch den $ 641 bie gefeßlidhen Beftimmungen
über den Yeiftungsort an fich nicht berührt morden find, val. Mipr, d. DLG. (Cammerger.)
ee und VLSG. Naumburg, Necht 1908 Nr. 3591, HLG. Colmar in EN. -Lothr.3.
. 581.
5. Die Zinsvorfidhrift des zweiten Ablabes ent{pricht der Morichrift des 8 452
beim Kaufe. Vol. daher die dortigen Bem. auch hieher, ferner Rümelin a. a. OD.
S. 243 ff. und Lotmar 3b. 2 S. 757, 839. .
Ueber die Höhe der Verzinhung |. BOB. 8 246 (4°) und bei beiderfeitigen
Handelsgefchäften S 352 GB. (5%). ,
Die VBerzinhung hat einzutreten unabhängig davon, ob auf Seite des Befteller8
Verzug vorliegt oder nicht.
‚ 6, 8641 an au für den Fractvbertrag; der Erfolg, deffen Herbeiführung
feinen Gegenftand bildet, ift die A uSlieferung des Frachtauts am Beftimmungsorte;
bei der „Wobnahme“ Ddiefes „Werkes“ {it ‚die Vergütung, die Sradt, zu entrichten, vgl.
hierüber Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 269, fowie ferner Boethke, Eijenbahnr.€. Bd. 24 S. 302.
| 7. Ueber Zurücbehaltungsrecdht des Unternehmers {. 8 320; über gefebliches
 Pfandrecht des Unternehmers 1. 8 647. )
8. Neber den Zall der Verweigerung der Abnahme f. Bem. V, 2 zu 8 640.
9. S 641 {teht einer Abtretung der Horderung des Werkmeifter8 vor Beendigung
und Ybnahme des Werkes nicht im Wene, val. ROSE. Recht 1907 Nr. 2712.
            
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