7. Titel: Werkvertrag. 38 645—647,
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Sejeße nicht ausdrücklich entfdhieden. Eine felle allgemeine Kegel wird fi auch hierüber
nicht aufftellen, vielntehr nur fagen lajfen, daß, wenn überhaupt der Unternehmer 100
einen im & 645 begründeten Anfprucdh auf Entlohnung feiner aufgemwendeten Beit, Mühe
und Arbeit hat, ein jolcher Anfpruch ihın zunächtt auch im Ginblit auf jpätere weitere
Arbeit 2c. im allgemeinen nicht wird abgefprochen werden fönnen. Bol. Lotmar Bd. 2
S. 599 Anm. 3.
IV. Da mn“ im 8 645 um Ausnahmefälle handelt, fo bat der auf eine
{olde Ausnahme fich berufende Unternehmer auch deren Borausiebungen zU heweifen,
Dies gill auch von denjenigen Tatfachen, auf welche er feine Schuldlofigkeit ftüpt. (Mebereinftimmend
Dertmann Bent. 6; vgl. au Seuff. Arch. Bd. 48 S. 22).
B% HE Frachtvertrag it $ 645 xicht zu eritrecfen, vol. Böthke, Sijenb.-E.
8 646,
Sit nach der Befchaffenheit des Werkes die Abnahme ausgefhlojfen, 10
tritt in den Fällen der SS 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.
%. |, 579: 11, 582; HL 636
x, 8 646 bildet eine Zufagßbeitimmung ZU 8 640. Sie i{t insbejondere. von Be:
lang für die Nerjährung nach S 638, für den Beitpunit der HZälligfeit der Bers
güfung nach & 641 und für denjenigen Des Sefahrüberganags nad $ 644. (Riezler,
Werkvertrag S. 36 bemängelt mit Recht die Anugsdrucksweile des S 646 in Verbindung mit
$ 644 Abi. 1 Saß 1, da e8 nicht Korrekt it, von einer Gefahrtragung des Unternehmer8
5i8 zur Vollendung des Merkes8 zu reden, vielmehr trägt der Unternehmer hier „die
Gefahr {hlechthin“.) Val. Lotmar Bd. 2 S. 845.
2. Wegen der Grundlagen und des Unwendungsgebiet3 diefer Zujabbeftimmung
val. die Ben. zu S 640. ,
, Eine Übrahme ift meiltens au8gefchlofien bei Werkverträgen, die auf einen 199.
immateriellen (Erfolg abzielen; von Werkverträgen, die auf materiellen Erfolg
abzielen, Kommen hier hauptfächlich folcdhe in Betracht, bei denen eine reale Nebernahme
Des AMerke8 oder des Gegenitandes, an dem das Werk N a wurde, nicht ftattfinden
fann, } B. bei bloßen Heparatur en im Haufe des Yelteller8; vgl. Bem. IV, aber
auch 11, e zu S 640.
3, Cine ent{predhende Anwendung des 8 646 ift aud dann möglich, wenn das
Werk nach dem Vertragsinhalte nicht an den Befteller, {jondern au einen Dritten her
auszugeben it (3. BD. Beitellung Ser Reparatur einer fremden Sache, {. NOS. Bd. 35
S. 136 und Neumann zu 8 646).
8 647. -
Der Unternehmer Hat für feine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht
an den von ihm Hergeftellten pder ausgebefjerten beweglichen Sachen des
Beitellers, wenn fie bei der Herftellung oder zum Bwecfe der Ausbefferung in
feinen Befig gelangt find.
% I, 547; IL, 583; IIL, 6837.
Pfandrecht des Unternehmers an beivegligen Sadhen Des Beiteller$S,
Sm Anjchluß an gewille Vorläufer in der älteren @D. (S 41 Nr. 6 — ießt S$ 49
Nr. ON fjowie auch in den Qandesgefeßgebungen (f. 3. HB. PLR. Il. 1 it. 118 974)
gibt S$ 647 dem Unternehmer (was nach M. Il, 494 gleichbedeutend fein fol mit
„Künitler, Werkmeilter, Handwerker, Arbeiter“) ein gefeßliches Pfaudrecht an beitimmten
Segenfinden beim MWerkvertrag. Val. Lotmar 85, 1 S. 383 ff, DD. 2 S. 848.
Am einzelnen geitaltet {id diejer Nechtsbehelf wie folgt:
1. Biandberechtigter if Der Unternehmer eines Werkvertrags, d. h. derjenige,
welcher felbit mit dem Befteller in einen durch Werkvertrag begründeten Bertragsberhältnifie
{teht — nidht alfo derjenige, weldher
5 a) nur in einem Unterverftrage mit einem Werkunternehner
oder ;
b) in einem Dienft- oder Qieferungsverhältniffe wal. in8bef. $ 651
Ni. 1 a. €.)
ich befindet.
Staudinger, BGB, Ib (Souldverhältniffe. Kober: Werkvertrag). 5/6. Aufl,