9, Titel: Auslobung. SS 657, 658. 1167
jalt8), fo wird mit Eliter a. a. DO. S. 187 und 188 eine prozentuale ‚Zuwen-Sung
der ausgefeßten Sundprämie als angemefjen zu erachten fein. .
. Ueber den Fall, wenn jemand eine fremde Arbeit einreicht oder eine
‚vemde Berechtigung für N geltend macht, val. Eliter a. a. OD. S, 188.
x) Ueber den Beginn der nfeotungsmöglichfett einer Yuslobung 1.
Bem. 6, c zu 8 143; |. au v. Mayr S. 33 N.
_ AM, Neber den Unterfhied zwijchen einer Mette und einer Nuslobung vgl.
im einzelnen Bem. 11, 2, b zu S 762. , un Bi
8 Wurde die Form der Auslobung im Einzelfalle gefeßt, fo wird regelmäßig die
SD tung dafür fprechen, daß auch eine YNuslobung gewollt wurde (fo DLG, Köln,
- Sur.3. 1904 S. 393). Der Umftand, daß die Entichedung, ob die Bedingung erfüllt
Durde, in Das mwiijen]haftliche Gebiet einfhlägt und fchwierige engen aufgeworfen
find, „befeitigt den Nechtacharakter der Auslobung an ich N und ebenfowenig die Butändigfeit
der Gerichte zur Ent{cheidung, val. die Zitate in Bem, I, 2, b zu & 762.
‚12, Die Veranftaltung eines Nreiskegelns, bei dem die Teilnehmer zubor einen
Sinfaß dem Beranijtalter zu entrichten haben, i{t, da ein zweifeitiger Wertrag vorliegt,
feine Yuslodung, vielmehr Spiel. ROE. in StS. Bd. 40 S. 21 ff.
13. Ueber Widerruf der Auslobung f. S 658.
8 658.
Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden,
der Widerruf ft nur wirkjam, wenn er in derjelben Weije wie die Auslobung
jefannt gemacht wird oder wenn er durch befondere Mittheilung erfolgt.
Auf die Widerruflichkeit Kann in der AUuslobung verzichtet werden; ein
Verzicht liegt im Zweifel in der Beftimmung einer Frijt für die Vornahme der
Handlung.
%, [, 582; 11, 590; III, 645,
Widerruf der Auslobung :
£. Seren Recht. Die Frage, ob, wie ange, unter welchen Formen und mit
veldhen irfungen der Auslobende einen Widerruf der Nuslobung vornehmen
fünne, war in der Theorie des gemeinen Rechtes fehr fireitig. Die Beantwortung jener
Srage mar meijt beeinflußt durch die Stellungnahme zu der BertragS= oder Bollizitations-‚heorie
(M. 11, 521). Auch die ältere N NEL TS bewegte fich in diefer Hinficht in vers
ichiedener Richtung. So {Oränkte das PLR. ZU. I Sit. 1 83 988 ff. den Widerruf wefjentlich
:än, mährend das fach. @B. (S 771) ihn ausgedehnt zugelaflen hatte.
IL Das BOB. folgt den Spuren des fächfifben Rechtes, Gemäß BOB. S 658
it der Widerruf der Auslodung im Grundjake uechtlidh zuläffig. Ieboch
it diefe rechtliche Möglichkeit begrenzt:
a) in zeitlicher Hinficht durch eine beftimmte Beiriftung; ,
b) in formeller DA durch die Vorfchrift der Einhaltung beftimmter
Sormen des Widerrufs, dann ,
e) durch den Vorbehalt eines Verzidht3 auf den Widerruf mit einer
beitimmten Ausiegungsregel über die Annahme eines Jolchen Verzicht8.
) Dahei wird in M. 11, 522 betont, daß mit diefer Zulajjung des Widerrufs der
Boden der og. PoNizitationstheorie nicht verlaffen, fondern nur dem mutmaßlichen Willen
de8 Auslobenden, wenn er Dei der Yuslobung in dem fraglichen Punkte nichts eigens
Sem abe, Kemung getragen fein folle (a. M, Endemann ! S 176 Anm. 2 und ECliter
‚au. 5.6. N
1. Der Widerruf ft nur zuläffig bis zur Bornahme der Handlung, weldhe den
Begenftand der Auslobung bildet.
a) Diefe Handlung d. h. der bezielte Erfolg muß, wenn der Widerruf nicht
mehr zulöffig jein {0ll, von irgend jemandem bereit vollendet Jein.
Liegen nur Vorbereitungshandlungen oder ein Unfang in der
Ausführung vor, fo hindert DiefeS den Kiderruf nicht.
Der Handelnde hat auch für das in diefer befchränkften Ausdehnung vor
den: Widerrufe jchon Sefchehene Leinen EntihöDigungSanfbend gegen ben
Auslobenden, jelbit wenn diejer von dem, was fchon gefchehen it, Kenntnis
zehabt haben follte (übereinftimmend land HS. 404). Denn bi8 zur
Kollendunag der in Frage {tehenden Handlung geht dasienige, was gefchieht,
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