11, Titel: GefhHäftsführung ohne Auftrag. SS 679—681, 1219
5. Neber den fog. zivilrechtlichen Notftand f. SS 228, 904 und Bem. hiezu.
„6. Eine analoge Anwendung des 8 680 auf alle Fülle der Beforgung Fremder
Sefchäfte (Muftrag, Dienitvertrag uw.) dürfte im Hinblick auf den Ausnahmecharakter
der Borfchrift nicht zulälfig fein (and. AUnf. Ilay S. 112 ff, Dertmann Ben. 4 und hin-
1htlich des Yuftrags RGR Komm. Bem. 3 zu $ 662).
8 681.
Der Geichäftsführer hat die Uebernahme der SGejqhäftsfihHrung, Jobald es
Dunlich ijt, dem Gejchäftsherzn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufichube
Sefahr verbunden ift, defjen EntjHließung abzuwarten. Jın Uebrigen finden auf
die Verpflichtungen des GejhHäftsführer8 die für einen Beauftragten geltenden
Borfchriften der 88 666 bis 668 entjprechende Anwendung.
$. [, 751; H, 612; ML, 668,
Nach & 681 vbliegen dem Gefhäftsführer folgende Verbilidtungen:
a) Er hat die Nebernahme der Gefchäftsführung, fobald es tunlich ft, dem
Befchäftsherrn anzuzeigen und, menn nicht SGejahr in Berzug ift, defjfen
Entjhließung abzuwarten. Dieje im E 1 nicht enthaltene Bor-
“brift murde von der II. Komm. aufgenommen, um dem SGefchäftsführer
jehufs Erforfchung des WillenZ des Gefhäftsherrn einen objektiven Anhalt
® gewähren, auf den fowohl die Analogie des 5 665 Sab 2 als ein im
Berfehre häufig herborgetretener Mißbrauch, insbefondere bei Abweichung
on Bauplänen, hinwiejen CB. 1, 727; val. Bem. 2 zu 8 665). Schuld-
jafte Verlekung diefer Pflicht macht den Gejchäftstührer {hadenserfaßpflichtig
ROR.-Komm. Bem. 1).
_ Daß Gefahr im Verzuge war, hat der SGefchäftsführer, daß Die
Anzeigeerftattung früher tunlich gemwefen wäre, Der Geichäftsherr zu
Jeweijen Oieumanı Note 1).
Sn den Fällen des S 679 wird die Unterlaffung der Anzeige
auf den a des Gel chäftsfihrers EEE ohne Einfluß fein
‘vgl. Urt. d. DLG. Zweibrücken vom 7. April 1908 Seuff. Arch. Bd. 64 Nr. 69).
Er bat dem Gefchäftsherrn die erforderlihen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand des Sejchäftz Auskunft zu erteilen und nach
5er Ausführung des Gefchäftsz Recdhenfdhaft abzulegen (85 681 Sab 2,
366; vgl. MR. 11, 859 und die Bem. zu 8 666, Dernburg, Band. Bd. 2 8 122
Anm. 24, Windicheid-Ripp, Band. Bd. 2. S. 916 Unm, 9, Seuff. Arch. Bd. 37
Rr. 205, BURN. IL IV cap. 13 82 Biff. I). Fordert der Örundfaß des
3942, daß der Gefhäftsherr von dem bisher Gefdhehenen in Kenntnis
zefebt wird, fo fann Die Unterlaffung einer Mitteilung feitenS des SGefchäfts-
übhrer8 nicht damit gerechtfertigt werden, daß er demnächtt von der
Selchäftsführung zurücgetreten {er (Urt. d. Reichsger. vom 10. Mai 1906
RE. Bd. 63 S. 285). Ueber die VBerpflidhtung des Gefchäftsführers zur
Zeijtung des Offenbarungseides f. 88 259, 261, 3BO. S 254 und
Bem. 1, c zu 8666. Der in der IL Komm. geäußerten Meinung, daß der
Selchäftsherr, der die Genehmigung verlage, nicht Recdhenfchaft, fondern
ur Schadenserfaß verlangen Knne, wurde mit NRecht entgegengebalten, daß
der Gefchäftsherr die Enticheidung über Erteilung oder Verfagung der
Senehmigung häufig erft auf @rund der erfolgten Rechen haftSablegung treffen
tönne (9. 1, 728). Bol. auch Wand Bem. 3.
Er hat dem Gefchäftsherrn alles, was er aus der GefQäftSbeloraung er-
langt, herauszugeben (88 681 Sab 2, 667; vol. Me. 11, 859 und die
Bem. zu 8 667, Dernburg, Pand. Bd. 2 8 122 Unın, 29, Windfheid-Lipp,
Band. Bd. 2 S. 916 Unm. 9, BLR, Il. IV cap. 13 5 2 BI 1). Neber
die Verpflichtung des ne zur Leiftung des Offenbarungs»
2iDe8 |. SS 260, 261, 3PV. 8 254 und Bem. 5 zu 8 667. Selbitverftänd-
io fann der SGejchäftsherr, der die Genehmigung der GSGetchäftsführung
serweigert, Die Herausgabe deffen, was der Selo&fsiidrer aus der Gefchäfts-
jeforgung erlangt hat, nicht beanfpruchen (M. 1, 859, %. 1, 728; ebenfo
Vent a. a. ©. S. 109; val. Windfheid-Kipp, he Bd. 2 S. 916 Anm. 10).
eber die Herausgabepflicht eineS gefchäftsunfähigen oder in der GefhäftS:
‘äbigfeit befchränkten Geicdhäftsführers 1. S 682 und Bem. 1, b hiezu.
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