Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

AL. Titel: Gejhäftsführung ohne Auftrag. 88 681—683. 1221 
8, Dat der in der Gefchäftsfähigkeit befchränkte Gefchäftsfihrer mit Zu nimmung 
‚eineS gefeßlidhen Bertreters gehandelt, fo fteht er hinfichtlich jeiner Mechte und 
Pflichten allgemeinen @rundfäßen zufolge f. oben Bem. 1) einem Gefchäftsfähigen gleich, 
3 682 ilt daher unanwendbar (ebenio Blanc Bem. 1, Dernburg S 301 Anm. 3, Crome 
3 255 Anm. 45, Ennecceru8 $ 386, 11, 3, NOR-Komm. Bem. 1, Achilles Note 1, Dert- 
nann Bem. 1, Schollmeyer S. 129, Ficher-Genle Note 3, im A auch Lent S, 52 ff. 
mb ihm folgend Klein a. a. DO. S. 83 f.; and. An]. MatthiaB S. 393). ; Obängi 
4. Daß au ein unbefGränkt gefhäft3fähiger Gefhäftsführer unabhängig 
don feiner Haftıma auf Grund der SS 677 ff. nach Maßgabe der SS 812 If, 823 NM. haftet, 
it Telbftverftändlich. 
S 683.*) 
| Entjpricht die Nebernahme der Gejchäftsführung dem Intereffe und dem 
virllichen oder dem muthHmaßlihen Willen des Gejchäftsheren, fo kann der Ge- 
Häftsführer wie ein Beauftragter Era feiner Aufwendungen verlangen. SI 
den Fällen des S 679 fteht diefer An]pruch dem GejhHäftsführer zu, auch wenn 
Die Nebernahme der SGejhäftsführung mit dem Willen des GSejchäftsherrn in 
Wideripruch fteht. 
®. I, 753, 7553 IL, 614; EI, 670. 
„I. 8 683 regelt VBoransfegungen und Umfang des Anfpruchs des SGejHäftsS- 
Übrers auf Eriaß feiner Aufwendungen, 4 mc 
„1. Vorausfegung des Erfabanfpruchs ift, daß die Nebernahme der SGeldhäfts- 
Abrung dem Intereife und dem wirklidhen oder mutmaßlidhen Willen 
e5 Geihäftsherrn ent]pridt. MaS Hierunter zu verftebhen jet, Yt zweifelhaft 
and außerordentlich beitritten. 
a) Nach E. I follte das ftreng fubjektive Prinzip maßgebend und der’ Erfaß- 
ınfpruch des Sefchäftsführers daher nur gegeben ein, wenn anzunehmen 
ft, eS würde feim Verhalten von dem Sejchäftsherrn bei Kenntnis der 
mirkliden Sachlage gebilligt worden fein; zugleich ftellte der Entwurf 
S 753 Wbf. 2) eine AeieGfunt Vermutung dafür auf, daß der Gefchäftsherr 
zebilligt haben würde, was ein ordentlicher Hausvater hätte für angemeffen 
erachten mifjen (DR. 11, 860 ff.; vol. B®. II, 433 ff, VL 528). In der 
IL ®omm. wurde dieje Kegelun als dem öffentlichen OInterefje widerfprechend 
efämpft und Ichließlich im uhluß an Art. 472 des Ihweizeriichen Bundes- 
gefeßeS ein vermittelnder Standpunkt eingenommen. Maßgebend hiefür waren 
n8bejondere folgende Erwägungen: „Huch bei Unternehmungen, Die der 
Seichäftsiihrer deswegen zu einer Ungelegenheit des Sejchäftsherzn mache, 
weil er annehme, daß {ie diefem nüßlich Jeign, Fönne e8 hinfichtlich der Crfaß- 
ıniprüche des GefdhäftsführerS mur darauf ankommen, ob die Nebernahme der 
Sejchäftsführung unter Berückichtigung der befonderen Zwecke und Verhält- 
nifje des Gefjchättsherrn dem Interefle desfelben ent{prodjen habe, ob alfo 
ınzunehmen fei, daß der Gefchäftsherr, wenn er hätte gefragt werden Können, 
das Unternehmen des Gefchäftsführers mit der allgemeinen UAnweilung, hen 
nehmigt haben würde, bei der Ausführung des UnternehmenS nad Pflicht» 
näßigem A zu verfahren. Treife diefe Unterftellung zu, fo jet für 
deide Teile die Lage die gleiche, wie wem der Gejchäftsherr einen allge 
neinen Auftrag erteilt hätte und außerftande gewefen würe, nähere Weifungen 
zu geben; Die Jehlenden Weijungen würden durch das pfÖigtmäBige Crmehen 
des GefchäftsführerS erjebt” (8 1, 729 ff, ingbefondere S. 733). 
Nach der munmehrigen FJaflıng des Gefepes ilt Borausfeßung, des 
Srfaßanfpruds des SGeidöttsführers ein objeftivbe8 und ein {ubjelk- 
tives Moment (ebenjo Dernburg 8 300, II, Crome S, 633, Vertmann 
Bem. 1, Rand Bem. 2, a, Schollmeyer S. 128, Streber a. a. DO. S. 33 ff; 
md. Anf. Ernft a. a. D., nad welchem das Gefjeb den f{treng fubjektiven 
Standpunkt eingenonımen habe). 
*) Val. hiezu inZbhefondere Ernit, DazZ Intereffe und der Wille des Ge{häftsherrn 
ur S 683 BGB, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. I6 S, 440 ff, ferner Jjay a. a. ©. S. 182 ff., 
Örüdmann S. 114 ff. jowie die in Note * zur Borbent, erwähnten Differtationen von 
Schulz Stelzner und Richter.
	        
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