AL. Titel: Gejhäftsführung ohne Auftrag. 88 681—683. 1221
8, Dat der in der Gefchäftsfähigkeit befchränkte Gefchäftsfihrer mit Zu nimmung
‚eineS gefeßlidhen Bertreters gehandelt, fo fteht er hinfichtlich jeiner Mechte und
Pflichten allgemeinen @rundfäßen zufolge f. oben Bem. 1) einem Gefchäftsfähigen gleich,
3 682 ilt daher unanwendbar (ebenio Blanc Bem. 1, Dernburg S 301 Anm. 3, Crome
3 255 Anm. 45, Ennecceru8 $ 386, 11, 3, NOR-Komm. Bem. 1, Achilles Note 1, Dert-
nann Bem. 1, Schollmeyer S. 129, Ficher-Genle Note 3, im A auch Lent S, 52 ff.
mb ihm folgend Klein a. a. DO. S. 83 f.; and. An]. MatthiaB S. 393). ; Obängi
4. Daß au ein unbefGränkt gefhäft3fähiger Gefhäftsführer unabhängig
don feiner Haftıma auf Grund der SS 677 ff. nach Maßgabe der SS 812 If, 823 NM. haftet,
it Telbftverftändlich.
S 683.*)
| Entjpricht die Nebernahme der Gejchäftsführung dem Intereffe und dem
virllichen oder dem muthHmaßlihen Willen des Gejchäftsheren, fo kann der Ge-
Häftsführer wie ein Beauftragter Era feiner Aufwendungen verlangen. SI
den Fällen des S 679 fteht diefer An]pruch dem GejhHäftsführer zu, auch wenn
Die Nebernahme der SGejhäftsführung mit dem Willen des GSejchäftsherrn in
Wideripruch fteht.
®. I, 753, 7553 IL, 614; EI, 670.
„I. 8 683 regelt VBoransfegungen und Umfang des Anfpruchs des SGejHäftsS-
Übrers auf Eriaß feiner Aufwendungen, 4 mc
„1. Vorausfegung des Erfabanfpruchs ift, daß die Nebernahme der SGeldhäfts-
Abrung dem Intereife und dem wirklidhen oder mutmaßlidhen Willen
e5 Geihäftsherrn ent]pridt. MaS Hierunter zu verftebhen jet, Yt zweifelhaft
and außerordentlich beitritten.
a) Nach E. I follte das ftreng fubjektive Prinzip maßgebend und der’ Erfaß-
ınfpruch des Sefchäftsführers daher nur gegeben ein, wenn anzunehmen
ft, eS würde feim Verhalten von dem Sejchäftsherrn bei Kenntnis der
mirkliden Sachlage gebilligt worden fein; zugleich ftellte der Entwurf
S 753 Wbf. 2) eine AeieGfunt Vermutung dafür auf, daß der Gefchäftsherr
zebilligt haben würde, was ein ordentlicher Hausvater hätte für angemeffen
erachten mifjen (DR. 11, 860 ff.; vol. B®. II, 433 ff, VL 528). In der
IL ®omm. wurde dieje Kegelun als dem öffentlichen OInterefje widerfprechend
efämpft und Ichließlich im uhluß an Art. 472 des Ihweizeriichen Bundes-
gefeßeS ein vermittelnder Standpunkt eingenommen. Maßgebend hiefür waren
n8bejondere folgende Erwägungen: „Huch bei Unternehmungen, Die der
Seichäftsiihrer deswegen zu einer Ungelegenheit des Sejchäftsherzn mache,
weil er annehme, daß {ie diefem nüßlich Jeign, Fönne e8 hinfichtlich der Crfaß-
ıniprüche des GefdhäftsführerS mur darauf ankommen, ob die Nebernahme der
Sejchäftsführung unter Berückichtigung der befonderen Zwecke und Verhält-
nifje des Gefjchättsherrn dem Interefle desfelben ent{prodjen habe, ob alfo
ınzunehmen fei, daß der Gefchäftsherr, wenn er hätte gefragt werden Können,
das Unternehmen des Gefchäftsführers mit der allgemeinen UAnweilung, hen
nehmigt haben würde, bei der Ausführung des UnternehmenS nad Pflicht»
näßigem A zu verfahren. Treife diefe Unterftellung zu, fo jet für
deide Teile die Lage die gleiche, wie wem der Gejchäftsherr einen allge
neinen Auftrag erteilt hätte und außerftande gewefen würe, nähere Weifungen
zu geben; Die Jehlenden Weijungen würden durch das pfÖigtmäBige Crmehen
des GefchäftsführerS erjebt” (8 1, 729 ff, ingbefondere S. 733).
Nach der munmehrigen FJaflıng des Gefepes ilt Borausfeßung, des
Srfaßanfpruds des SGeidöttsführers ein objeftivbe8 und ein {ubjelk-
tives Moment (ebenjo Dernburg 8 300, II, Crome S, 633, Vertmann
Bem. 1, Rand Bem. 2, a, Schollmeyer S. 128, Streber a. a. DO. S. 33 ff;
md. Anf. Ernft a. a. D., nad welchem das Gefjeb den f{treng fubjektiven
Standpunkt eingenonımen habe).
*) Val. hiezu inZbhefondere Ernit, DazZ Intereffe und der Wille des Ge{häftsherrn
ur S 683 BGB, Archiv f. d. zivilift. Praxis Bd. I6 S, 440 ff, ferner Jjay a. a. ©. S. 182 ff.,
Örüdmann S. 114 ff. jowie die in Note * zur Borbent, erwähnten Differtationen von
Schulz Stelzner und Richter.