11. Titel: Gejchäftsführung ohne Auftrag. 55 683—685. 1225
Die Genehmigung kann fih auf die Nebernahme und die Urt der
Bejchäftsführung oder nur auf erfiere vder auf einen Teil der Ges
Ihäftsiuhrung beziehen. Nur Joweit die Genehmigung reicht, ii
der Gejhäftstiihrer berechtigt, Erfaß feiner Yufmendungen ZU beanfpruchen,
und von der Schadeuserfabupflicht befreit. Soweit dies nicht der Hall ift,
bleibt die Schadbenserfaßpflicht des Geichäftsjührers beftehen und it Diefer
'mangel3 der Borausjebungen der SS 683, 679) au! den Herausgabeanfpruch
nn A. Sa 1 (ff. unten Bem. 2) befhränkt vgl. hier KORNR.-Komm.
Bem. 2).
8) Daß die Gefcbhäftstührung vom SGefhäftsherun genehmigt worden ift, hat
allgemeinen ©rundjägen zufolge der Gejchäftsführer zu bew eifen.
P) Neber die rechtliche Bedeutung der Genehmigung bei der Nertretung
ohue Bertretungsmadcht |. 58 177 N.
2, Ziegen meder die VorauZfegungen der 88 683, 679 noch Ge-
tehmigung der Gef häitstübrung vor, 10 hat der Gefchäftsführer nach S 684
Sa 1 nur Anfpruch auf Herunsgabe beifen, was der Gefchäitsherr durch die Se:
Oäftsführung erlanat hat, nach Maßgabe der Borfehriften Hder bie Gerausgabe einer
angerehtfertigten Bereidherung (SS 812 ff.; {. insbefondere 8 818; Me. IT, 866 F.; vgl.
I de8 gemeinen echtes Dernburg Bd. 2 S 122 BZilf. 4, b, NMind{heid-Kipp,
and. Bd. 2 S. 923 Anm. 23; über andere Rechte f. M. II, 867 Itote 1).
„nun der IL Komm. wurde beantragt, dem Sejchäftsafihrer auch das Kecht ein-
juränmen, eine mit einer Sache des Gejchäftsherın verbundene Sache wegzunehmen,
dw {hm nicht deren Wert erjeßt würde, Der Antrag wurde aber abgelehnt, weil das
ne meret des Gefchäftsführers aus allgemeinen Grundläßen fi ergebe und Kein
Re aß Dbeftehe, dem Sefchäftsherrn die Wbmwendung der Wegnahme dur ErjaB des
ertes der Sache zu geltatten Mt. 11, 867, PB. IL, 740 ff., vgl. S 258 und Bem. Hiezu).
Ueber den Gerausgabeanfipruch des Gefchüftsherrn 1. 85 681 Sab 2, 667, 682.
z 3. Yu der „Gerausgabeanfpruch nach S 684 Sab 1 fteht dem Gefchäftsführer
nicht zu, wenn er nicht die AWoficht hatte, von dem SGefchäftsberrn Erjag zu verlangen
S 685 6. 1).
4, Ueber das dem Gefchäftsherın gegenüber den Anfpriüchen des SGefdhaftsführers
Yıltebende Zurücbehaltungsrecht 1. Dem V zu 8 683.
1)
S 685. *)
Dem Gefchäftsführer fteht ein Anjpruch nicht zu, wenn er nicht die Abficht
Yatte, von dem Gejchäftsherrn Er{aß zu verlangen.
Gewähren Eltern oder VBoreltern ihren Aokömmlingen oder diefe jenen
Unterhalt, Jo ift im Zweifel anzunehmen, daß die Abficht fehlt, von dem Empfänger
Srfaß zu verlangen.
S, I, 754; IL 616; HL, 672,
1. Die dem Gefhäftsführer nad 88 683, 684 zuftehenden Anfprüche kommen gemäß
S 685 Mbf. 1 in Wegfall, wenn er nicht in der Aoficht tätig geworden ift, von dem
Seichäftsherrn Erjaß zu verlangen („animus recipiendi“; 2. II, 863, B. I, 734;
ol. Urt. d. Oberft. LG. Münden vom 30. Juni 1906 Recht 1906 S. 1078; für das
gemeine Recht f. Dernburg, Pand. Bd. 2 5 122 Anm. 33, Windfheid-Lipp, Pand. Bd. 2
S, 918; val. BCR. Tl. IV cap. 13 82 Biff. 5 und über andere Kechte MN. 1, 863
Note 2). % der Il. Qomm. wurde beantragt, trog des ZehlenS diefer Aoficht dem
Sejchäftsführer Anfprucg auf ESrfaß feiner Muhvendungen 311 gewähren, wenn eine Lat-
jache eintritt, die thır zum Widerruf einer Schenkung wegen Undanks (SS 530 f.) berechtigen
mürde. Der Antrag wurde abgelehnt, da in foldhen Sällen ein fremdes Gejdhäft über-
haupt nicht vorliege (BB. II, 734 ff).
8 C den Sal des Frrtums binfichtlich der Verfon des Gefchäftsherrn f. Bem. 1
| Die Abficht, auf Erfaß zu verzichten, braucht nicht au8drüclidh auzgefprodhen
zu fein, fann fih vielmehr au aus den Umftänden des einzelnen Jalle8 ergeben. |
Selbitverftändlich kann der Verzicht auf Erfaß fh auch nur auf einen Zeil der
Aufwendungen beziehen.
*) Mal. die in Note * zur Borbem. erwähnte Diff. von PB. Krumm.