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VII AbfOnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe.
tomme, vielmehr der Ort, an welchem der VBerpächter die Hauptverbindlich-
feiten aus dem Bachtvertrage zu erfüllen babe.
‚8 590.
Dem Pächter eines SÖrundjtücs {teht für die Forderungen gegen den Ver-
pächter, die fidh auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den
in jeinen Befiß gelangten Inventarftücen zu. Auf das Pfandrecht findet die
VBorichrift des S$ 562 Anwendung.
®% I, 536; IL, 580; HI, 588.
Das Pfandrecdht des ehe an Iubentaritücken :
1. Nah dem früheren Reichsrechte (S 41 Nr. 3 KO.) war dem Pächter nur für
den Zall des Ronkurfes ein Pfandredht in Anfjehung des in feinem Gewahrtan
befindlichen Inventar3 wegen der Forderungen für DdiejeS eingeräumt worden. Durch
$ 590 wird dem Pächter EM allgemein ein Pfandrecht an den in feinen Bejiß
gelangten Snventarftüden gewährt für die Forderungen gegen den Verpächter, die {ich
auf das mitgepachtete Inventar beziehen. Im Konkurfe des Verpächter3 bleibt e8 gemäß
5 49 Mr. 2 der neuen AO. in gleichem Umfange beftehen und gewährt dem Vächter ein
Äbionderungsrecht. . ,
a) Diefes Pfandrecht ift ein gefeblidhes und e8 finden daher die Fir das
cecht&gefhüäftlidhe Brand geltenden Vorfchriften hierauf entfprechende Antwen-
dung (f. $ 1257 mit Bem.). . ,
Das Pfandrecht beiteht aber nur an den in den Befiß des
Päcter8 gelangten Indventarjtücen (daß bhierunter nur der un
mittelbare Befiß zu verftehen ift, dürfte {ih aus der Intention diefes Pfand-
cecht8 ergeben). €8 entfteht unmittelbar mit der Belikergreifung Des
Rächters an jenen bei Beginn oder während der Pacht. ES erlifcht an ich
nicht mit der Beendigung der Macht, fondern eS muß ein pfandrechtlicher
Erlöfchungsgrund eintreten, vgl. insbefondere S 1253. (Der Befibverluft an
ich benimmt das Bfandrecht noch nicht, val. Bem. 3 zu $ 1227.)
Der Zwed Ddiefes PfandrechtS liegt darin, den Pächter während der Dauer
der acht vor der Gefahr zu fchüßen, infolge von Vindikationsanfprüchen
Dritter oder infolge einer von dem Gläubiger des Verpächter3 erwirkten
Pfändung in der Berfügung über das Bachtinventar beeinträchtigt zu werden.
Sol. biezu 88 1208 und 1209. Im Hbrigen ift der Pächter auch durch & 809
350) gegenüber der Piändung von nventarftücken gefhlißt, da ev die
erauSgabe verweigern kann.
2, Sa 2: Aus der entiprechenden I des S 562 folgt, daß der Ver-
päcdhter die Geltendmachung des Prandrechts durch Sicherheitsleiftung (SS 232 ff.)
ganz abwenden vder wenigften8 einzelne Stücde davon befreien Kann. Die Sicherheits
leiftung fann bier auch durch Bürgen gefchehen. Val. S 562 mit Bem.
3, Neben dem Bfandrechte {teht dem Pächter bezüglich derartiger Ynventarftücke
au das allgemeine Zurüdbehaltungsrecht aus S 237 zu, an dem Grundftücke Jelbft
dagegen kann e5 Jeiten8 des Bächters gemäß 8 556 Ab]. 2 nicht geltend gemacht werden.
Eine gewifje Kollifion der Rechte ergibt fich hier infofern, als der Verpächter zwar das
Pfandrecht des Pächter durch Stellung eines tauglihen Bürgen abwenden kann (Bem. 2),
Ya nader dem allgemeinen EEE ES aber eine Sicherheitsleittung durch
Hürgen ausdrücklich ausgefchloffen ift. S 273 Abi. 3. Ve
„., Die Ausübung des Zurücbehaltungsrechts gewährt alfo in diefer Beziehung dem
Pächter mehr Vorteile al3 die Geltendmachung des Pfandrecht8 (eine Antinomie braucht
nicht angenommen zu werden: ebenfo Wand Bem. 3 und DVertmann Bem. 2).
8 591.
Der Pächter eines landwirthjhaftlihen SGrundftücds ift verpflichtet, das
Srundjtick nach der Beendigung der Pacht in dem Zuftande zurüczugewähren,
der fi bei einer während der Pachtzeit bis zur Rücgewähr fortgefeßten ord-
nungsmäßigen Bewirthichaftung eragiebt. Dies ailt insbefondere auch für die
Beitelung.
€. 1, 545: II, 531: IM, 584.