3. Titel: Miete, Badht. 88 589—591. 947
. I. Der rechtliche Maßftab für die Nücgewähr bei der Pacht eineS Landwirt:
{Oaftliden Grundftücds (vol. Bem. I zu $ 582) ift ein anderer ‚als bei der Miete (8 556).
. € genügt bier nicht, daß der Pächter das Orundjtück in dem gleichen wirt/chaft-
lien Zuftande zurücgibt, wie er e&8 empfangen hat (3. B. der Bultand war mangelhaft
und der Pächter will e8 in dem gleichen ED de Buftande zurücgeben). Vielmehr
it bier als ®rundfaß feftzuhalten (vgl. Me. II, 440), daß der Bäcoter das Orunditüc
während der ganzen Bachtzeit als „guter Hausvater“ (bonus pater familias) zu bewirt-
[Gaften und in demfelben Zuftande de eh wie er objektiv anzunehmen
UF, wenn die ganze Pachtzeit über in diefer Weije die Wirtfhaft ‚Aetührt wurde, D. h. eben
LO HUNASAUtiG nach Ilandwirtfchaftlighen Regeln. Diejes Kefultat allein entfpricht
der Örundidee des Pachtvertrags und dem voltswirtichaftlichen Intereife.
1. Bei Zugrundelegung diefes Axioms8 kann e8 vorfommen, daß der Ca des
Srundftüds zwar weniger gut ift, als er bei Beginn der Pacht war, daß der Pächter
aber troßdem nicht erfaßpflichtig ift, weil er jener obigen Vflicht Itet8 nadhgefommen ift.
Underfeits hat der Vächter aber auch Keine hefonderen Vergütungsanjprüche, wenn der
3uitand nunmehr beifer ift, al8 er zu Anfang war.
. 3. Unberührt bleiben jedoch Anfprüche des Nächter8 auf Grund hei onderer
Berbefferungen, die mit dem allgemeinen wirtfhaftlidhen Zuitande des Orundjtücks
im Sinne be8 S 591 in feinem unmittelbaren Zufammenhange {tehen. Diefe find nach
S 547 (vgl. aber hiezu S 582) zu beurteilen.
3, Der Grundjaß des S 591 gilt, gleidhviel ob das Wachtverhältni® durch Ablauf
der Bachtzeit oder auf andere Weife endigt.
. 4. Aus der Praxis vol. Ripr. d. DLG. (Dresden) Bd. 17 S. 23 Anm. Solange
der Verpächter fih nicht zur Entgegennahme des Gutes felbit einftellt oder einen anderen
Vertreter fendet, kann der Pächter nicht mit der ihm nach 88 556, 582 obliegenden Leitung
in Verzug fommen.
N MI. Der Sag 2, daß obiger Grundfaß auch für die Beftellung gelten follte, weil
direkt zurücß auf 8 583 und will den unmittelbaren Zufammenhang diejer beiden VWara-
araphen befonders zum Ausdrucke bringen. Ueber feine Bedeutung val. die zu & 583
gemachten Bemerkungen.
TIL Hier fOlägt auch die Frage ein, ob der Pächter Anpflanzungen, insbefondere
Bäume, wieder wegnehmen dürfe. os Gefeß hat eine befondere Kegel hierüber nicht
aufgeftellt, hierauf abzielende Sonderanträge wurden zurücgewiefen (vgl. hiezu PB. 11,
259 und 263 und IHN, 11), Die Frage it daher teil8 nach allgemeinen MNeageln, teilS aus
dem Wefen der Bacht zu Iöfen. , , B .
Von vorneherein ift zu unterfcheiden, ob e8 fih um Anpflanzungen im Sinne einer
(längeren Dauer handelt, oder bloß um jolche zu vorübergehendem Zmwede (vgl. 8 95).
Vebtere (3. 3. Baumfehulen, Bflansgarten) wird der Pächter im allgemeinen, da fie
N 8 95 nicht in das Cigentum des Verpächter8 übergingen, wegnehmen dürfen fo
. II, 11), erftere aber nicht. ,
. Diejer allgemeine GefichtSpunkt mird aber hier nicht allein maßgebend fein dürfen,
Tondern ftet8 zu unterfcheiden fein, ob Pächter die Unpflanzungen im Rahmen ber ord-
nungsSmäßigen Bewirt/chaftung oder außerhalb desjelben vorgenommen hat. Soweit die
ordnungsmäßige Wirtfhaft DT ungen erforderte, wird Sächter auch foldhe nicht ent:
fernen, bzw. mitnehmen dürfen, elbi dann nicht, wenn fie zunächft nur zu einem vorüber:
Qedenden Bwed eingefügt wurden; denn dies würde gegen daS oben unter 1 betonte
Prinzip verftoßen, 3. 3. wenn zu einem Landwirtfhaftlihen Grundjtück ein Pflanzagarten
notwendig gehört, fo wird Pächter diejen auch in NET Buftande bei dem
Srundftücke belaflen mülfen, wie e3 für die weitere Bewirtkchaftung desjelben notwendig
it. Anpflanzungen aber, melde mit dem Boden fejtverbunden waren und daher in das
Eigentum des Verpächters übergingen, darf Bächter nicht entfernen. € verbleibt ihm
zu feinem Schuße ein Erfaßanfpruch aus S 547. ;
‚(Die in den Protokollen aufgeworfene Frage, ob nicht ein Baum auch al8 ‚eine
Einridhtung im Sinne des 8 547 Abi. 2 AutoefaBt werden fönne, wird zu verneinen
fein, da diefe Nusdehnung doch zu weit geht.)
IV. Fr den Sal der Endigung der BadHt im Laufe des Pacdhtjabres 1.
$ 592 mit Bem,
, V. Aus der Redhtfpredung val. Rıpr. d. OL®. (Marienwerder) Bd. 17 S. 23
(die er pfichtung des Bächter8 aus S 591 ändert fich nicht infolge der durch VBer-
Ihulden des VBerpäcdhterS verzögerten Rückgabe), jowie DL®. Roftod Seuff.
YUrch. Bd. 64 Nr. 189 (Vflicht des Bächter8 zur Beitellung der gepachtefen Felder; Geltend-
machung diefes Anfprudhs im Konkurfe des Pächters8, Konkursforderung oder Malte:
‘Buld? Abfonderunasrecht ?)