1530 VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffje.
8 718,*)
Die Beiträge der SGejellichafter und die durch die Gefchäftsfihrung für die
Sejellfchaft erworbenen Segenftände werden aemeinichaftliches Vermögen Der Se
jeflichafter (Sefjfellichaftsvermbgen).
Bu dem SGefellihaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gejellichaft8vermögen gehörenden Rechtes oder als Erjaß für die Zerfiörung, We:
jehäbigung oder Entziehung eines zu dem Sefellichaftsvermögen gehörenden Segen-
itandes erworben wird.
®, 1. 681 26f. 4; Il, 658 bi. 1 Say 2; IL, 705,
I. Das GejeNidhaitsvbermögen im allgemeinen, rn
Das gemeine Hecht kannte zwar ein gemeinfdhaftlidhes Vermögen der Sefelichafter,
nicht aber ein ®efellfichaftsvermögen im Sinne eines Sonderguts; vielmehr Itanden die
Vermögensgegenftände, die infolge des Gejellichaftsvertrags, fowie durch genehamen
Erwerb den Gejellichaftern gemeinfchaftlich aeworden waren, den einzelnen zu heitunmten
Anteilen zu. .
Diefen Grundfägen folgte auch €. I. Nach diefem war die Geicllichaft ein LCIN
obligatorifches Berhältnis, aut Grund delien die SGefellfchafter Lcdıyitch zu gewiffen
Leiftungen im Interefjfe der Gefellichattszwecke verpflichtet wurden. DiejesS rein obliga-
torifche Verhältnis war nur infofern etwas verftärkt, als nach S. I & 644 die aus dem
Sefellfchaftavertrag einen: Gejellfchafter gegen die übrigen SGefellichatter zuftehenden
Horderungen nicht übertragbar fein follten.
— € I führte dagegen das Prinzip der „gefamten Hand“ für die Gefell-
fchaft ein unter Zurüctgehen auf deutfchrechtlidhe Auffaflungen, die bereits teilmeife UM
PER, vgl. insbejundere XL I Tit. 17 $8 198, 263—268, 63, 67—74), im Handelsrechte
Art. 119—122 HG®B ä. F.), fowie im Senoffenidhaftagejche vom 1. Mair 1889 8 64 zum
Durchbruche gefommen waren. Val. hiezw im ganzen . Il, 425—434, D, 87; ferner
Rorbem. I zu diefem Titel, Gierke, Genoffenfchattsrecht 11 S. 923 #., GenoffenichaftS-
theorie S. 339 ff, Privat-Mecht 1 S. 663 ff, Kohler, Gef. Abhandlungen S. 421,
Anofe a. a. ©. S. 7, Joerges, Zur Lehre vom Miteigentum ıumd der gefamten Hand,
in der Beitfchrift f. das gefamte Handelsrecht Bd. 49 S. 212, Nagler, die gefamte Hand
im Gefelljchattsrecht, fäch). Archiv Bd. 10 S. 742, Binder, Stelluna des Erben IN S, 6,
Sohm, Der Gegenftand S. 60 ff.
IN Wejen des Prinzips,
. 1. Da8 DHarakteriftifihe Merkmal der gefamten Hand ruht zunächft im der Be:
iOmränkung der Berfügungsfireiheit des einzelnen Gefellfchafter8.
x Sede Verfügung und Beränußerung eines Anteils ift mährend des DYe-
jtebenS der SGejellfdhaft auSgefh offen, Jo wie auch der einzelne Gefelfcdhatter nicht
berechtigt iit, Teilung zu verlangen. Mäheres $ 719 mit Benr) Zu derartigen Ber
Higungen it eine Mitwirkung der Jämtlichen SGejellfichafter eriorderlich.
Den SGegenfagß hiezu bildet die Gemeinfchaft, bei welcher felte Regeln über
die Verteilung der Früchte und des etwaigen Erlöjes der einzelnen Sachen aufgeftellt
en und mwmobei der ideelle Anteil des einzelnen Teilhaber iederzeit frei verfügbar it
al. biezu %. 1, 430.
3, Das Gefellfihattsvermöügen al8 foldhes ift nicht bloß die Summe der
Anteile der einzelnen Gefellihafter, fondern es bildet in gewiflem Sinne ein Sonder:
gut, ein Zwecdvermögen, daS jedoch zwei dHarakteriftilche Seiten aufweift. Cinerfeits
üt e8 nämlich injoiern gebunden, al8 e8 in eriter Reihe dem Gefellfihafitszmwede
zur dienen hat. Anderfeit3 ift e& aber doch wieder fein felbftändigeS RMechtsfudjekt im
Sinne einer Xuriltiicben Berion. da e8& ia der Gefiamtheit der Geiellichafter
* Spezialliteratur: Weiland, Struktur und RKechtSjphäre der GefeNljchaftS-
jdulden und gefelljdhaftsähnliden VBerbindlichtfeiten im BGB. (Diff., Bonn 1902); Müller,
Haftung der Sefellihafter nach dem BGB. (Difi., Leipzig 1903); Wildt, BVerhältnt3 der
SejeNlichaft3fchulden zu den Privatfhulden eines Sejellfchafter3, Difi., Freiburg 1900; Beyer,
Surrogation 1905 S. 328 {ff ; Hvelder, Natürliche und juriftiidhe Perjonen, 1905 S. 326 ff;
Sohn, Der Gegenftand (Fejtgabe für Degenkolb) S. 60 ff; Wiölz, Das GefelighaftSvermögen
nach Bürgerlichem Rechte und bei der offenen Handel8gejeNljchaft, Diff. 1908; Neudegger,
Die Gejelihaft des BGB. im Grundbuchrechte, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 34 S, 41—114 und
bie in Bem. I weiter anaecaehbene Literatur.