Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1 uQ4 
VII. Abidhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe. 
ın das Gefellichaftsvermögen 3zuläflig it. Dadurch können auch jolche 
Schulden in das Laffivkonto der Gefellfchaft Kommen, die renggenommen 
mit der Gefellichaft an {ich nicht3 zu tun haben, 3. B. Aniprüche au8s einer 
Bürgichaft, die jeder einzelne privatım übernommen hat, oder Anjprüche aus 
einem gemeinfchattlih begangenen Delikft (vol. Sen. HI zu S 714). en 
Ueber Haitung der Eheirau aus gemeinfchaitlichen Geichäften val. Mpr. 
5. DL®. Bd. 10 S. 277. 
8, Ein dinglihes Recht an dem Gefellichaftsvermögen haben die GefellfchaftS- 
gläubiger ohne weitere8 nicht. Sie können jedoch derartige Kechte am efell]chaftSver- 
mögen erwerben, 3. B. Piandrechte 2. (vgl. unten Bem. IV). 
4. Nicht Ye dem Gefellichaftsvermögen gehören die Anfprüche gegen die einzelnen 
Sefellfchafter auf Leiftung von Beiträgen, jowie die Erfaßanfprüche wegen ichtlettung 
der Beiträge. Diefe ftehen vielmehr den einzelnen SGejellihaftern ‚gegeneinander, 31. 
(Nebereinftimmend Planck zu S 718). ECbhenfowenig gehören zum SGefellfchaftSverntögen 
die Meiträge, die in der Leitung von Dieniten befichen, da die Seiltung von Dieniten 
fein Vermögensrecht daritellt gl. Anofe S. 77). €E8 kann jedoch durch Sefellfchafts- 
vertrag jeitgejeßt werden, daß auch der Anjpruch auf die Beiträge zum Gefellichafts- 
N m rechnen {ei, val. oben Bent. IN, 1, a, ferner auch Ben. Il, 2 zu & 733 und 
Rnofe €. 47. ; 
Nicht in das Gefellichattsvermögen gehen ferner diejenigen Megenftände über, ‚die 
ein Gefellichalter der Gefjfellfhait zur Benußung überlaflen hat (wegen der Rück 
gabe vol. 88 732, 733 mit Bem.). Die Nubungs- und Kebrauchsüberlaffung Tann entmeDer 
in die Form des rein obligatorifhen Vertrags gekleidet merden (hier können die SGrundfäße 
über Pacht oder Miete Aulerebende Anwendung finden, Io Crome Bd. 2 S. 774, dagegen 
für Annahme einer Leibe im Hinblid auf die Unentgeltlichkeit Neudegger im Urch. f. 
bürgerl. N Bd. 34 S. 79) oder e8 kann auch der einbringende Sefellichatter den Kbrigen 
Genolien an feinem, Grundfkück einen Nießbrauch beftellen (vgl. Neudegger a. a. U.) 
IV. Aus dem Begriffe des SGefellichaltsvermögens alS eines Sondergut5s wird 
auch zu folgern jein, daß die einzelnen Gejellichafter befondere Kechte an dem 
Sefellichattsbermögen für fih allein erwerben fönnen, 3. B. eine Hypothek auf einem 
Sejellichaitsarundtücke (leßtere_mird dann weder ganz noch teilveile als Eigentümer“ 
Oypothel gelten Können: vgl, Cofad 8 277. Wegen der dinalichen echte val. insbel. 
Neudeaager a. a. D. S. 41 ff. | 
Yus dem gleichen Srunde fönnen auch Forderungen und Schulden zwilden der 
Befellihaft und den SGefellichaftern wedhtelfeitig begründet merden, 3. B. der einzelne 
Sefellicdhaiter beerbt einen Gefellichaftäfchuldner oder einen Sejellichaftsgläubiger 2C. Val. 
hierüber inı einzelnen Anofe S. 99. Auch neue AUnfprüche können zwifchen Sefell- 
Ichaft und Gefellichafter begründet werden. Cbhenfo fönnen Er Iunr ein ‚der 
BSefellfchatlt und einem einzelnen SGefellfchafter abaefchloffen werden 3. 3. Kauf, ‚Miete, 
Darlehen, Auitrag dal. hierüber Bem. 1 zu 8713, Bem. I, c zu S 714). Bei einem 
Aolchluffe von Rechtagefchäften zmwifchen einem einzelnen Gejellfihafter und der Sejfell- 
“haft wird leßtere Durch die übrigen Gefellichafter vertreten (val. ROES. Bd. 32 S. 256). 
Die Frage, ob über das Sefellfchaftsvermögen allein ein "vigener Kunkurs er” 
öffnet werden fönnte, it fehr beftritten. Val. dafür: X. Seuffert, Konkursprozeßrecht 
814 Biff. 11, Cofack a. a. ©. 8276, I, 3; dagegen aber Iaeger, Komm. 3. @D. Anm. 8 
zu 8 25 RO. Endemann S 181 Anm. 20, Planet zu S& 728, Knofe S. 21 und 23, 
Weiland a. a. OD. S.90 und Rettig a. a. OD. S. 44. Lektere Meinung wird den en 
verdienen, zumal ja bie Sefellichaft al8 folche feine Kechtafähigkeit beißt und die Zı 
(äffigfeit eine8 befonderen Gefell:haftsfonkurfes ausdrücklich hätte beftimmt werden müften. 
Ucberbdies zählt das BGB. im SGegenfabe zum HGB. den Konkur8 der Sejell{chaft unter 
iOren Auflötungsgründen nicht mit auf. Jür die handelSrechtlichen Gefellichaften }. aber 
88 207 ff. und 209 RD. 
Y. Bur Bivangsvollitredung in das Gefellihaftsbermögen ift gemäß S 736 
ABO. ein gegen alle Gejellfdhatter ergangeneS Urteil erforderlich. 
‚ Diefe Beftimmung entfpricht freilich den: Vrinzipe der gefamten Sand nicht, das 
an fich das Gefellidhaftävermögen umur für wirkliche SGefellficdhaftsichulden haften IäRt, 
während durch diefe Normierung indirekt eine Erweiterung der SGefellichaftsfchulden 
gefchaffen wird (vgl. hierüber oben Il, 2, c); diefer Paragraph feht auch in IiderIprud 
mit dem Zwede, warum man das Gefamthandprinzip bet der Gefellfchaft einführte, vgl. 
Anofe S. 1 und 82. Diele, Bedenken wurden auch im Schoße der I. Komu. hervor: 
gehoben, ohne aber Beriückfichtigung zu finden, vgl. %R. N, 435. Sm übrigen ift die 
Tragweite diefer prozeffunlen Borfchritt beftritten, vgl. die Konun. zur 3BO. (ftrittig ft 
insbefondere, ob zur Befchaffung einc8 gegen alle Gefellfchatter vollitredbaren Titels die 
@{aae aeaen den aelchäftstührenden Geijellichafter genüat; dieS mird zu Derneinen fein 
4)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.