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VII. Abidhnitt: Einzelne Sqhuldverhältniffe.
ın das Gefellichaftsvermögen 3zuläflig it. Dadurch können auch jolche
Schulden in das Laffivkonto der Gefellfchaft Kommen, die renggenommen
mit der Gefellichaft an {ich nicht3 zu tun haben, 3. B. Aniprüche au8s einer
Bürgichaft, die jeder einzelne privatım übernommen hat, oder Anjprüche aus
einem gemeinfchattlih begangenen Delikft (vol. Sen. HI zu S 714). en
Ueber Haitung der Eheirau aus gemeinfchaitlichen Geichäften val. Mpr.
5. DL®. Bd. 10 S. 277.
8, Ein dinglihes Recht an dem Gefellichaftsvermögen haben die GefellfchaftS-
gläubiger ohne weitere8 nicht. Sie können jedoch derartige Kechte am efell]chaftSver-
mögen erwerben, 3. B. Piandrechte 2. (vgl. unten Bem. IV).
4. Nicht Ye dem Gefellichaftsvermögen gehören die Anfprüche gegen die einzelnen
Sefellfchafter auf Leiftung von Beiträgen, jowie die Erfaßanfprüche wegen ichtlettung
der Beiträge. Diefe ftehen vielmehr den einzelnen SGejellihaftern ‚gegeneinander, 31.
(Nebereinftimmend Planck zu S 718). ECbhenfowenig gehören zum SGefellfchaftSverntögen
die Meiträge, die in der Leitung von Dieniten befichen, da die Seiltung von Dieniten
fein Vermögensrecht daritellt gl. Anofe S. 77). €E8 kann jedoch durch Sefellfchafts-
vertrag jeitgejeßt werden, daß auch der Anjpruch auf die Beiträge zum Gefellichafts-
N m rechnen {ei, val. oben Bent. IN, 1, a, ferner auch Ben. Il, 2 zu & 733 und
Rnofe €. 47. ;
Nicht in das Gefellichattsvermögen gehen ferner diejenigen Megenftände über, ‚die
ein Gefellichalter der Gefjfellfhait zur Benußung überlaflen hat (wegen der Rück
gabe vol. 88 732, 733 mit Bem.). Die Nubungs- und Kebrauchsüberlaffung Tann entmeDer
in die Form des rein obligatorifhen Vertrags gekleidet merden (hier können die SGrundfäße
über Pacht oder Miete Aulerebende Anwendung finden, Io Crome Bd. 2 S. 774, dagegen
für Annahme einer Leibe im Hinblid auf die Unentgeltlichkeit Neudegger im Urch. f.
bürgerl. N Bd. 34 S. 79) oder e8 kann auch der einbringende Sefellichatter den Kbrigen
Genolien an feinem, Grundfkück einen Nießbrauch beftellen (vgl. Neudegger a. a. U.)
IV. Aus dem Begriffe des SGefellichaltsvermögens alS eines Sondergut5s wird
auch zu folgern jein, daß die einzelnen Gejellichafter befondere Kechte an dem
Sefellichattsbermögen für fih allein erwerben fönnen, 3. B. eine Hypothek auf einem
Sejellichaitsarundtücke (leßtere_mird dann weder ganz noch teilveile als Eigentümer“
Oypothel gelten Können: vgl, Cofad 8 277. Wegen der dinalichen echte val. insbel.
Neudeaager a. a. D. S. 41 ff. |
Yus dem gleichen Srunde fönnen auch Forderungen und Schulden zwilden der
Befellihaft und den SGefellichaftern wedhtelfeitig begründet merden, 3. B. der einzelne
Sefellicdhaiter beerbt einen Gefellichaftäfchuldner oder einen Sejellichaftsgläubiger 2C. Val.
hierüber inı einzelnen Anofe S. 99. Auch neue AUnfprüche können zwifchen Sefell-
Ichaft und Gefellichafter begründet werden. Cbhenfo fönnen Er Iunr ein ‚der
BSefellfchatlt und einem einzelnen SGefellfchafter abaefchloffen werden 3. 3. Kauf, ‚Miete,
Darlehen, Auitrag dal. hierüber Bem. 1 zu 8713, Bem. I, c zu S 714). Bei einem
Aolchluffe von Rechtagefchäften zmwifchen einem einzelnen Gejellfihafter und der Sejfell-
“haft wird leßtere Durch die übrigen Gefellichafter vertreten (val. ROES. Bd. 32 S. 256).
Die Frage, ob über das Sefellfchaftsvermögen allein ein "vigener Kunkurs er”
öffnet werden fönnte, it fehr beftritten. Val. dafür: X. Seuffert, Konkursprozeßrecht
814 Biff. 11, Cofack a. a. ©. 8276, I, 3; dagegen aber Iaeger, Komm. 3. @D. Anm. 8
zu 8 25 RO. Endemann S 181 Anm. 20, Planet zu S& 728, Knofe S. 21 und 23,
Weiland a. a. OD. S.90 und Rettig a. a. OD. S. 44. Lektere Meinung wird den en
verdienen, zumal ja bie Sefellichaft al8 folche feine Kechtafähigkeit beißt und die Zı
(äffigfeit eine8 befonderen Gefell:haftsfonkurfes ausdrücklich hätte beftimmt werden müften.
Ucberbdies zählt das BGB. im SGegenfabe zum HGB. den Konkur8 der Sejell{chaft unter
iOren Auflötungsgründen nicht mit auf. Jür die handelSrechtlichen Gefellichaften }. aber
88 207 ff. und 209 RD.
Y. Bur Bivangsvollitredung in das Gefellihaftsbermögen ift gemäß S 736
ABO. ein gegen alle Gejellfdhatter ergangeneS Urteil erforderlich.
‚ Diefe Beftimmung entfpricht freilich den: Vrinzipe der gefamten Sand nicht, das
an fich das Gefellidhaftävermögen umur für wirkliche SGefellficdhaftsichulden haften IäRt,
während durch diefe Normierung indirekt eine Erweiterung der SGefellichaftsfchulden
gefchaffen wird (vgl. hierüber oben Il, 2, c); diefer Paragraph feht auch in IiderIprud
mit dem Zwede, warum man das Gefamthandprinzip bet der Gefellfchaft einführte, vgl.
Anofe S. 1 und 82. Diele, Bedenken wurden auch im Schoße der I. Komu. hervor:
gehoben, ohne aber Beriückfichtigung zu finden, vgl. %R. N, 435. Sm übrigen ift die
Tragweite diefer prozeffunlen Borfchritt beftritten, vgl. die Konun. zur 3BO. (ftrittig ft
insbefondere, ob zur Befchaffung einc8 gegen alle Gefellfchatter vollitredbaren Titels die
@{aae aeaen den aelchäftstührenden Geijellichafter genüat; dieS mird zu Derneinen fein
4)