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VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Eine Kompenfation von Kündigungsgründen findet nicht ftatt (Rnofe
th S „her Ronverfion der Mundıquna val. ROE. HolbbeimsM Sch.
. z
Die berechtigte Kündigung Löit alz folche ihrem Rechtächarakter nad
das Vertragsverhältnis auf; es bedart nıcht erit einer bejonderen
Rage auf Anerfennung der Auflöfung. Val. auch obın Vem. A, 4.
Aa einer verfpbärete, Kundigung vgl. KGE. in £3-}
. 699.
Wegen Kündigungsbhehrgnis der Prozenbevollmächtigten val. RONR.-Romm.
Bem. 2.
mt dt Das Gefeb unterfeheidet Hinfichtlich der Kündıgung zwei verfchiedene Säle,
nämlich :
Sub Y wenn eine auf unbeitännte Beit eingıgangene Gefellichaft vorliegt (Hbf. 1
a 3
. 2, wenn die Gefellfhaft auf beitimmte Tau cr gelchloffen wurde (Abi, 1 Saab 2).
E83 fann aber auch felbitveritändlich N
aß X eine beitimmte Kündigungsiriit vertragsmäßig feiltgelegt fein (of. 1
Sag 3).
—. Bun: Bei einer auf undeftimmte Zeit eingegangenen Gefellfchalt befteht ein
ireie8 Kündigungsrecht für den einzelnen (5et-fl}ehasiter, wie dies auch jür Die Handels
zefellichaften anerkannt it. Das ent)pricht nicht allein dem Wejen des DefelljchaltSvervag3,
jondern empfiehtt ich auch aus Zwecdcmößigfeitägründen (Me. 11, 618). ,
* Eine Gejellichaft gilt at3 auf unbeftimmte Zeit eingegangen, Wenn Die
Dauer weder durch Fejtjegung einer beftimmten Zeit noch in anderer rt
3.3. durch Abichluß zum Zwecke der Vornahme beftimmter (Einzelgeichäite)
jeftgelegt worden it. In übrigen wird die Seftitellung, vb eine SGeiellichalt
auf beiimmte oder unbertinumte Zeit abge:chlofjen wurde, Sjters Tatirage
des Sinzel’alles fein, wobei hauptjächlich Zweck und Ziel der Wejellichatk ZU
beachten find; vgl. Staub zu Urt. 123 HSSG. a, d, ROES, KRecht 1907
S, 128, Sur. Wıchr. 1907 S, 741 und Goldmann-Lilienthal S. 769 (DB.
Oldenburg (vgl. Warneyer Bd. 4 S. 79] nahın als Kegel an, daß eine Ge
jellichart aut unbeltinumte Zeit abgefchloflen Hit, und das Gegenteil daher
aachzuwetfen ft). GHinfichtlich einer nejellichatt, Die zum Zwecde des gemein“
‚chaftlidhen Erwerbs von zu verleigernden ®rundftücken abgeichloffen il,
gl. Sur. Wichr. 1906 S. 742 (dagegen Yertmanır zu S 728). Eine tür DIE
Vebenszeit eines Sefellichahers eingegangene, jowie eine nach dem Ublawe
der beftimmten Zeit illfhmwmeigend tortgefeßte Sefellichaft
gilt in Ddieier Nichtung al3 eine foldhe aut unbehimmte Zeit S$ 724).
Die Kündigung bewirkt hier grundfäßlich die UNuflöfung des bisherigen
mefellfichartsverhäkltnifjfes — unbefchadet der durch die Yuflöiung
notwendig werdenden und auf Grund des Gejellichattsbertrags zu hemirfen“
‚den Auseinanderießung (7. SS 730 ff).
Dies ift jedoch nur dispofitibv gemeint: aa
Sm Gejellıdhaftsvertrage kann nämlich beftimmt werden, daß Jolchen Falles
die Gejellidhait tortbeitehen foll und daher nur der Fündigende Gejellichatter au S-Icheidet;
1. S 786, vgl. biezu auch $ 737.
Bu 2. Sit die Dauer der Gefellfchaft dur Fejtiebung einer _gewiflen Zeitfpanne
oder in anderer Weife feitgelegt (val. Hiezu Sur. Wiıchr. 1906 S. 741), Io gilt als
Regel in Uebereinftimmung mit dem früheren NRechte, vol. Windicheid-Kipp & 408 Nr. 1
und Art. 125 HSV. ä. F.), daß das freie MündigungsSrecht während der beitimmten
Dauer im Prinzip ausgefchloffen und nur ausnahm8Sweife unter beinnderer
BorausieBung zuläjfig it.
a) Eine foldhe Ausnahme ijt nah BSOB. (in Anlehnung an Art, 125 HB.
&. S.) nur dann ED wenn ein wichtiger, die Kündigung nach den Um“
jtänden des Falle8 rechtrertigender ®rund vorliegt. (Der Eintritt
de8 Grundes Kann allgemein Jowohl verfdOuldet als un verfehuldet Jein.)
ü ar Geieß führt hieir beifpiel8meile zwei befondere Um“
itänbde an:
x) wenn ein Gefellfhaiter eine ihm nach dem Sefellfhaitsvertrag obliegende
mejentliqhe Berpilidhtung vorfäblich oder aus grober
Hahrläjfigteit verleßt.
Sn diefer Richtung wird (Staub zu Art, 125 HGB. ä. 5.) nach
ber hiaherigen Vraris 2. B. in Betracht konımen: Nichteinleaung
hi)