14. Titel: Gefelljchaft. SS 728-—730. 1321
Die Handlungen des Gefchäftsführenden dis zu jenem HZeitpunkte, den $ 729
bezeichnet, verpflichten nach wie Dor Die ee Sefellichafter, aleichviel, vb
der Yuflöfungsgrund in der Berfon des Geichäftsführenden jelbft oder aus
ınderen Urfachen entitanden ift. Neber „kennen müffen“ vgl. 8 122
M6f. 2. Die Befugni3 zur GefhHäftsführung fhließt natürliH auch die
Bertretungsmacht nach $ 714 in oO. ,
Analoge Vorlhriften finden fih in den SS 1682 und 1893. Mußerdem it
Jieher S 28 RO, zu vergleichen wegen der Anfprüche des gefhäftsführenden
Sejellichafters im Ron kur3 eineS anderen Gefellichakters. .
Der Beweis, daß der Gefellichafter von der Anflöfung Kenntnis hatte
oder haben mukte, obliegt demjenigen, der das Erlöfchen der Befugnis zur
Del RE behauptet.
Hinfichtlih der Geltung des 8 729 für Dritte f. 8 169 und ROES. U 1909
S. 310 Nr. 11. Wenn die Bollmacht nicht zuguniten des bisher ge häftsührenden
Gefellichafter8 al3 fortbeftehend gilt, fo kann fich auch der Dritte
1ıicht auf He berufen; au wenn fie aber fortbefteht, fann ih doch der
Dritte nicht darauf beziehen, falls er die YMuflöfung der Gefellichaft kannte
wer weniagitens kennen mußte.
$ 780.*)
Nach der Auflöfung der Sefellichaft findet in Anfehung des Gejellichaftsdermögens
die Auseinanderfegung unter den SGejellijhaftern ftatt.
Für die Beendigung der jhwebenden Gefchäfte, für die dazu erforderliche
Singehung neuer Sejchäfte, fowie für die Erhaltung und Verwaltung des Sejell-IOaftsvermögens
gilt die Gejellichaft al? Fortbeftehend, foweit der Zwed der Anseinanderfegung
e$ erfordert. Die einem Sejellichafter nach dem Sefellichaftsvertrage
zuftehende Befugntk zur SGcjhäftsführung erlifcht jedoch, wenn nicht
aus dem BVertrage fich ein Anderes ergiebt, mit der Auflöfung der Gefelljchaft;
die Sefchäftsfithrung fteht von der Auflöiung an allen Sefellihaftern gemein:
Vaftlich zu.
%. I, 5553 IL, 667 W6f 1, 2; IM, 717.
Die 88 730 —735 behandeln die endgültige Auseinanderfegung nah Anflöfung
der Gefellichaft (au Liquidation der SGejellichaft oder des Gefellichartsvermögens
benannt), mährend die SS 736 {f. daZ Ausicheiden bzw. den Ausfchluß eines einzelnen
En eliatterS, fowie Die an. ein jolhe8 Sreigni3 fihH anichließende AuseinanderteBung
Unter Sortbeftehen der Gefellichaft betreffen. , ,
N Die Vorfchriften der 88 730—735 find mweder=im öffentlichen Interelje noch im
Snterefje_ der SGefellichaftsgläubiger aufgeltellt worden, fie wollen vielmehr nur die
Öntereffen der einzelnen Gefellicatter hei der Auseinanderfebung wahren ;
DE unten Ben. 3. Als leitender Grundiaß ift bei der Auseinanderfeßung feftzuhalten,
aß der Wert des Gefellihaftsvermögen? 224 erhalten bleibe und EI
tunlichft vermieden werden, val. RKOES. Bd. 5 S. 8, Bd. 44 S. 80, RONR.-Komm. Sem. 3.
N 1. Mit der Auflöfung der SGefellihaft tritt der Zuitand der AuseinanderfeBung
in, der mit dem {chließlidhen Endzwede der Teilung die Bermendung der
Beimeinfchaftlichen Gegenftände zur Erfüllung der Schuldverpflidhtungen, Inmie bie
Nealij terung des gemeinfamen Vermögens zu verfolgen hat. .
+) Dabei it aber das Verhältnis nicht etwa fo gebacht, daß nur die entitandenen
Schuldverhältniffe im einzelnen nad) den allgemeinen ®rundsjäßen
über Schuldverhältniffe während des Stadium3 der Auseinanderjeßung
fortbeitehen, fondern eS foll nach der Auffallung des Gefege3 das
Sefellfhaftsverhbältnis felbft troß der Auflöfung der Sefellichaft
weniglten8 in befdhränkter Weile noch fortdauern, nämlich foweit e& eben
vr Awed der Auseinanderfebung verlanat val. hiezu auch Art. 144
3. a.
N *) QZiteratur: Wimpfheimer, Die Gejellihaften des Handelsreht3 und des
On serien Kecht3 im Stadium der Liauidation. Münden (€. OH. Bet) 1908 (Kiihers Abh.
. eft 9).