Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

362 VIL AbfoOnitt: Einzelne Schuldverhältnıffe.

befondere Beftimmung bei der Miete, daß der Mieter auch bei erlaubter Gebrauchsüberfaffung
 für das Berichulden des DYritten haften Joll, ift nicht anmendbar, da daS Gefeb
He bier nicht befonders erwähnt übereinftiimmend VYertmann, Plane und Bifher-Denle
zu 8 603; anders Kipp-Windfdheid S. 555; DVertmann weift übrigens a. a. &). mit Recht
darauf hin, daß eine Geranziehung des 8 278 zu entipredhendem Ergebnis führt).
3. Wegen NMihtbeadhtung der vorerwähnten Einidhränkungen des
Gebrauchs gibt vor allem .
a) der 8 605 dem Berleiher ein Recht fJofortiger Kündigung,
h) Die Frage, vb der Verleiher gegen den Entleiher auch auf Unterlaffiung
de8 fehlerhaften Gebrauchs Hagen fönne, wird von Plane verneint, weil
nicht (mie bei der Miete: S 550) ein foldhes Alagerecht dem Verleiher im
Sejepe Heigelegt ift. Berjagt ift eine foldhe Klage ausdrücklich aber auch
nicht. Man wird fie daher theoretifch zulaflen müllen. Praktifch freilich
Died Daum jemand, der jene3 Aündiqunasrecht hat, {tatt deflen befagte Alage
ınftellen.
Sedenfalls fteht dem Berleiher der Unfprucdh auf Schadenzerfaß gegen
den ECntleiher zu, wenn durch den unrechten Gebrauch desfelben die LeihjJache
 zugrunde gegangen oder verfchlechtert morden it und zwar auch bei
zufälligem Untergang oder zufälliger Verfchlechterung, fofern nur der Aufall
ohne den vertragsS=- oder gefeßwidrigen Gebrauch (S 613 Sag 2) nicht eingewirkt
 hätte (Schollmeyer a. a. OD. S. 61; DVertmann zu 8 603 1Hließt
die Schaden8haftung danıt gänzlich aus, „menn in dem vertrags&midrigen
Bebhrauche kein Verichulden lag“ und wendet fich gegen die hier vertretene
Meinung).
. HL. Eine andere Frage geht dahin, vb der Entleiher nicht etwa bloß berechtigt,
iondern audh verpflichtet iit, den vertragsmäßigen Gebrauch wirklich zu machen. Der
Ktegel nach wird dies gemäß des Wefens des ganzen Rechtsverhältnifles nicht wohl rechtlich
verlangt werden können, zumal wenn, mie gewöhnlich, der VBerleiher kein auf den wirklichen
Gebrauch abzielendes Intereffe hat. Ausnahmsweife mag IeßtereS immerhin der Fall und
eben deswegen das Berlangen de8 entfprechenden Gebrauchs gegenüber dem Entleiher
gerechtfertigt fein. So 3. SB. wenn bei der Sr eine3 edlen Keitpferdes wirklicher regelmößiger
 Beritt nötig it, damit das Tier nicht Schaden leidet. Selbi{tveritändlich kann
auch der wirkliche Gebrauch eigenS auferlegt fein. (Aehnlih auch Pland und DVertmann:
val. biezu auch Quhlenbecd zu & 598. Val. übrigens auch Bem. 3, b zu S 598.)

8 604.
Der Entleiher ift verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Yblaufe der
jür Die Leihe beftimmten Zeit zurückzugeben.
Sit eine Zeit nicht beftimmt, fo ift-Ddie Sache zurückzugeben, nachdem der
Entleiher den fich aus dem Zwecke der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat.
Der Berleiher kann die Sache jhon vorher zurücjordern, wenn fo viel Zeit
verltrichen ijt, daß der Entleiher den Gebrauch hätte machen fönnen,
Sit die Dauer der Leihe weder beftimmt noch aus dem Zwedde zu entnehmen,
‘Do fann der Berleiher die Sache jederzeit zurücfordern.
Neberläßt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, {0 kann
der Berleiher fie nach der Beendiqung der Leihe auch von dem Dritten zurück
tprdern.
% I 555; 11, 544; IL, 597,
I Die bier im erften Nbfaß ausgejprodhene Rüdgabepflicht des Entleihers
verfteht fich nach dem Wejen der Leihe ebenfalls im Grunde genommen von felbit. €
zrgeben jicdh dabei aber eine Reihe von Einzelfragen:
1. Dem Gegenitande nach ift herauszugeben vor Allem das Nämliche, was
a8 Leihefade dem Entleiher übergeben worden ift. ,
a) Da leßterem nur ein Gebrauch recht zufteht, fo find mit der Hauptfache
herauszugeben Zubehör, Zuwachs und Frücdte, Jofern nicht etwas
anderes zwifjdhen den Parteien verabredet ift Me. II, 448; vgl. au BER.
ZU 11 cap. 2 8 5, PCM. II I Tit. 21 88 238 ff., fächt. GB. S 1183) oder
der Bezua von Früchten aus der Leihtache auf Seite des Entleibher8 „durch
            
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