Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

20, Titel: Schuldverfpredhen. Schuldanertenntinis. Vorbemerkungen. 1451 
Bertrag8 im Grunde darftelle, die Folge, daß bei richtigem Zujehen nunmehr der ganze 
abftralte Vertrag des BGB. in der Luft Hänge! Gegen ihn mit guten Gründen Klingmüler 
a. a. D., in8bef. Anm. 1 S. 86 und 87.) Val. Hiezw ferner Brütt a. a. D. S. 117 ff. 
YI. GinfidtligH der Erwähnung des BerpflichtungsgrundesS Hatte €. I al maßgebend 
aufgejtellt, daß „ein befonderer Verpflidhtungsgrund nicht angegeben oder nur im allgemeinen 
bezeichnet“ ift. Diefe Faffung wurde in € II de8hHalb aufgegeben, weil eine Unterfheidung 
ywifdgen „allgemeiner“ und „befonderer” Bezeichnung des Verpflidhtungsgrundes im Einzelfall 
undurhführbar ft (vgl. Hiezu Bähr in Krit. Vierteljichr. Bd. 30 S. 408 ff.). 
a) Sınmerhin Lleibt feltzuhalten, daß eine allgemein gehaltene, unvollftändige Anz 
yabe des ScohuldgrundeS den abitrakten Charakter de8 Berfprechen8 regelmäßig 
nicht bejeitigen wird. (Ausnahmefälle find freilich au Hier infofern möglich, 
al8 trogß abftrakter Faffung die Holierung des Veripredhen? in Wirklichkeit nicht 
beabfichtigt mar, 3. DB. bei gefhäftsungewandten Leuten, aus VBergehlichtkeit 20.) 
Wenn anderfeit8 der Verpflihtungsgrund in aller Bolljtändigkeit angegeben 
wird, Io Tann freiligd troßdem nad Lage des Falles ein abftrakter Berpflihtungs- 
wide no vorliegen, aber für die Regel lehrt die tägliche Erfahrung, daß in 
iolden Fällen die Urkunde mehr al3 BeweiZmittel gemeint war und ein au 
"ale8 NechtSgefhäft vorliegt. Val. hHiezu Klinamülner S, 87 ff. und KRfpr. d. 
086. (Bamberg) Bd. 4 S. 50. 
Die Aoftraktheit bedingt übrigens keine vollitändige Nu3Z[Hließung 
des urfprüngligen SchuldarundesS (causa) ; diefer ann in verfgiedener Beziehung 
wieder feine Wirkjamkeit äußern, wenn auch prinzipiell nur im Wege der Ein- 
cede, vgl. hiezu Bem. IV zu $ 780 und Bem. IV zu 8 781. 
YH. Cine KHodvation im römijdhrecdhtlidhen Sinne bildet das Schuldverfprechen oder 
Schuldanerfenntinis ohne weiteres nit, vielmehr ift nad dem BGB. jowohlakzefforifdhes 
DHinzutreten der neuen Verbindlichkeit zur früheren mögligH al3 au Annahme der neuen 
Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt für die frühere, wobei aber zu beachten ift, daß 
gemäß S 364 die gefeblidHe Bermutung fogar gegen das leßtere ftreitet. €3 muß alfo 
WinenZübereinftimmung bei Schuldner und Gläubiger dahin beftehen, daß die neue Vers 
bfligtung wirkligh an Erfülung3 Statt eingegangen und angenommen werde; trifft dies nicht 
su, fo befteht an fig die frühere Verbindlichkeit fort. Bejondere Kegeln für den Fall eines 
"pldhen Fortbeftehen3 trifft daS Gejeß jedoch nicht. (Neber ein fuldhe3 Berhältni3 beim Wechfel 
val. RGE, Bd. 31 S, 109.) E3 wird regelmäßig anzunehmen fein, doß die neue VBerbind- 
lichkeit nur zahlungShalber eingegangen wurde, fo daß ein fpäterez Zurücdgreifen auf 
a8 alte Schuldverhältni8 nicht ausZgefchloffen erfdheint, falls der Gläubiger ohne fein Ber- 
“dulden daZ ihn Zufiehende nicht erlanat. Val. hiezu Adermann in iuchot, Beitr. Bd. 44 
S. 577 ff. Außerdem ijt aber auch S 397 (Erlaß) zu beachten, Übereinftimmend auch Derns 
5Surg S 90, I, Dertmann Borbem. 3. HinfichtligH der Abrednung f. jedoch Bem. I, 2 
zu & 782, 
YEIL, Aug Scohuldveripreden und Schuldanerkenntni3 tragen den Rechtscharakter 
eine8 Berfkrags. E83 ift daher WillenZeinigung (au HinfichtliH des felbjtändigen 
Charakter8) notwendig (vgl. RGESE. Bd, 58 S. 200, HJur. Wichr. 1906 S. 550 Nr. 18). Ein 
zinfeitige8, dom Gläubiger nidht angenommene8 Schuldverfprechen begründet Feine felbjtändige 
RechtSverbindlichkeit, e8 kann aber al3 Beweizmitiel oder zur Unterbredung der Verjährung 
8 208) dienligh jein, dal. Bem. HI zu S 781, ROR.-Komm. Borbem. 4; 
1X, Eine beftritiene Frage bildet daz Verhältnis de3 Schuldanerkenniniffes zum 
Pıozekrecht, inZbefondere zum Prozefinalen Anerkeunungsvertrag. Bor allem jchlägt hier 
bie Frage ein, welde recdhtlihe Natur dem in 8 307 ZEO. erwähnten gerichtliden Anerlennt- 
nifje zuzu{brechen {jt, ob e3 fi hier un einen firengen Formalakt Handelt ohne Unfechtungs« 
müöglichfeit oder ob darin ein materiellrechtliheS Kechtsgefdhäft mit Anfedtbarkeit nad den 
ılaemeinen MNMormen liege. Die überwiegenbe Meinung fteht auf der Iebteren Seite, 
3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.