20. Titel: Schuldverfprehen. Schuldanerfenntnis. Borbemerkungen. $ 780. 1453
der Beteiligten gelegen ift. In vielen Fällen will nämlich lebiglihH eine Beweis-
urfunde hergeftellt werden.
“ Tine gefeslidhe Bermutung für das Vorliegen eine8 foldhen einfeitigen
Schuldverfprehens (EI und Mot. erblicten fie {Olechthin in der Schrift:
Äichfeit und in dem Umftande, daß ein Verpflihtungsgrund nicht angegeben
{4} ftellt das Gefeß abfichtlich nicht auf. €3 fol nämlich im Prinzipe
dem Richter die freie Beurteilung der ZJvage, vb der Schuldner in
Wirklidhkeit eine abfjtrakte Berpflidhtung habe Übernehmen
wollen, unbedingt gelafflen werden. Eine Beläftigung für den @läubiger
Dird Dane regelmäßig in Wirklichkeit nicht eintreten, weil der Richter in
jen meiften Jällen ohnedies feine Beranlaflung haben wird, einen befonderen
Bewei8 für den abftrakten VBerpflichtungswillen zu fordern, wenn die Schuld:
ırfunde in der Weile abgefaßt wird (vol. B. 11, 507), fofern fich nicht der
Schuldner ausdrücklich auf daS Gegenteil beruft. Val. hiezu Borbem. V und
3u8 der Praxis Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 141 BVeripredhen der Schadlos-
Haltımg bei einem Kraftwmagenunfall).
Die Angabe der causa foll im allgemeinen nicht fhaden und das Berhältnis
1iGt verändern, fofern nur das Kar it, daß troßdem die Leiftungspflicht
on dem Berpflichtungsgrund unabhängig gemacht werden wollte, daß alto
ie Abfiht der Parteien auf einen Telbitändigen VerpflichtungsS-
aft gerichtet war und nicht bloß auf Heritellung einer Beweisurkunde
Air ein Kaufalgefchäft ging bgl. auch ROS. Warneyer Erg-Bd. 1910
Yr. 276). Deshalb wurde auch eine befondere Borfchrift hierüber unters
'alfen und feine Bee R DE Vermutung nach einer der beiden Rich-
ungen oufgeftellt; Ol . 11, 506, Borbem. VI und Bem. IV unten, fowie
Seuff. Arch. Bd. 48 Mr. 23, K/pr. d. DLG. Bamberg) Bd. 4 S, 50 und Bd. 6
(Dresden) S. 454. € kommt alfo, wie Rümelin a, a. OD. S. 250, 255, 293,
317 mit Mecht betont, in erjter Meihe weniger auf die Form als auf den
Sinn des Berfprechen3 an; daz Schuldverfprechen oder Schuldanerkenninis
nuß ftetß fachlich ein folches im Sinne der abitraften RechtsSgefchäfte der
38 780 ff. fein; die Einhaltung der vorgefchriebenen Zorm (f. Bem. IN) allein
nacht das YNechtsgefchäft nicht abftrakt, wenn nicht auch die Abficht der
Parteien auf Begründung eine8 foldhen ging vgl. auch DL®. Bamberg
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 253), anderfeitZ hadet die Angabe der causa nicht,
venn jene Wbficht der Barteien Feltfteht. Val. auch DVertmann in Borbem. 4.
xz) Giebei Kommt in Betracht, daß die fog. „abfoluten“ ZJormen des
ıbftraften SchuldverfprehenS und Schuldanerfenntniffes („IH vers
‘preche, dem A 100 IE. zu zahlen“ und „Ich befenne, dem A 100 ME.
“Duldig zu fein“) im Berkehre nicht beliebt find. Gewöhnlich wird
der Berpflichtungsgrund mit größerer oder er Beitimmtheit
ıngegeben. DBeifpiele: Ih verfpreche, 100 IE Schadenserfaß zu
zahlen; ich befenne, 100 0. aus einem Viehkaufe fchuldig zu ein.
In foldhen Fällen {pricht man auch von einer „relativen“ Abftraktheit,
sol. Adermann a. a. ©. S. 575 und B. a. a. OS. I hatte auf diefe
Sepflogenheit hefonders Nückficht nehmen wollen und im Texte davon
zefbrochen, daß „ein befonderer Verpflichtungsgrund nicht angegeben
der nur im allgemeinen bezeichnet i{t“ (bal. bhiezu Borbem. VD.
Yedenfall8 benimmt eine allgemein gehaltene Angabe oder Be-
zugnahue auf die causa (oft hijtorifch gemeint!) den abitrakten Charakter
5e8 Berfprechen8 an fich nicht. In derartigen Fällen wird daher
auch der Iichter — falls nur au die Schriftform. beachtet, Neber-
zabe und Annahme der Urkunde richtig erfolgt ift — für die Regel
den Vertrag auch al8 abitrakten anzufeben haben. Ausnahms-
Fälle dahin, daß troß einer abftrakten Zahlung fjolde nicht
5eabficdhtigt war, wie 3. B. bei gefhäftsunkundigen Leuten oder
aus Vergeßlichteit, find natiürlidh auch denkbar. Val. Klingmüller
a. a. ©. S. 87 ff., Nümelin a. a. O., fowie Brütt a. a. DO. S. 117.
Wenn anderfeitz der Verpflihtungsarund beitimmt und fpezia-
{ifiert in die Urkunde aufgenommen wurde, wird der Nichter Jelbft-
verftändlih für die Megel vorlichtiger in der Annahme fein müfjen,
daß glei mohl nodh ein abitraktes Berlprechen gegeben jet (vgl.
Ziezu AMlingmüller a, a. D.), da hier nach der praktifhen Erfahrung
»hex die Schaffung einer Beweisurkunde für ein Kaufalgefhäft in
%rage fteben wird.
})}