Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

20. Titel: Schuldverfprehen. Schuldanerfenntnis. Borbemerkungen. $ 780. 1453 
der Beteiligten gelegen ift. In vielen Fällen will nämlich lebiglihH eine Beweis- 
urfunde hergeftellt werden. 
“ Tine gefeslidhe Bermutung für das Vorliegen eine8 foldhen einfeitigen 
Schuldverfprehens (EI und Mot. erblicten fie {Olechthin in der Schrift: 
Äichfeit und in dem Umftande, daß ein Verpflihtungsgrund nicht angegeben 
{4} ftellt das Gefeß abfichtlich nicht auf. €3 fol nämlich im Prinzipe 
dem Richter die freie Beurteilung der ZJvage, vb der Schuldner in 
Wirklidhkeit eine abfjtrakte Berpflidhtung habe Übernehmen 
wollen, unbedingt gelafflen werden. Eine Beläftigung für den @läubiger 
Dird Dane regelmäßig in Wirklichkeit nicht eintreten, weil der Richter in 
jen meiften Jällen ohnedies feine Beranlaflung haben wird, einen befonderen 
Bewei8 für den abftrakten VBerpflichtungswillen zu fordern, wenn die Schuld: 
ırfunde in der Weile abgefaßt wird (vol. B. 11, 507), fofern fich nicht der 
Schuldner ausdrücklich auf daS Gegenteil beruft. Val. hiezu Borbem. V und 
3u8 der Praxis Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 141 BVeripredhen der Schadlos- 
Haltımg bei einem Kraftwmagenunfall). 
Die Angabe der causa foll im allgemeinen nicht fhaden und das Berhältnis 
1iGt verändern, fofern nur das Kar it, daß troßdem die Leiftungspflicht 
on dem Berpflichtungsgrund unabhängig gemacht werden wollte, daß alto 
ie Abfiht der Parteien auf einen Telbitändigen VerpflichtungsS- 
aft gerichtet war und nicht bloß auf Heritellung einer Beweisurkunde 
Air ein Kaufalgefchäft ging bgl. auch ROS. Warneyer Erg-Bd. 1910 
Yr. 276). Deshalb wurde auch eine befondere Borfchrift hierüber unters 
'alfen und feine Bee R DE Vermutung nach einer der beiden Rich- 
ungen oufgeftellt; Ol . 11, 506, Borbem. VI und Bem. IV unten, fowie 
Seuff. Arch. Bd. 48 Mr. 23, K/pr. d. DLG. Bamberg) Bd. 4 S, 50 und Bd. 6 
(Dresden) S. 454. € kommt alfo, wie Rümelin a, a. OD. S. 250, 255, 293, 
317 mit Mecht betont, in erjter Meihe weniger auf die Form als auf den 
Sinn des Berfprechen3 an; daz Schuldverfprechen oder Schuldanerkenninis 
nuß ftetß fachlich ein folches im Sinne der abitraften RechtsSgefchäfte der 
38 780 ff. fein; die Einhaltung der vorgefchriebenen Zorm (f. Bem. IN) allein 
nacht das YNechtsgefchäft nicht abftrakt, wenn nicht auch die Abficht der 
Parteien auf Begründung eine8 foldhen ging vgl. auch DL®. Bamberg 
Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 253), anderfeitZ hadet die Angabe der causa nicht, 
venn jene Wbficht der Barteien Feltfteht. Val. auch DVertmann in Borbem. 4. 
xz) Giebei Kommt in Betracht, daß die fog. „abfoluten“ ZJormen des 
ıbftraften SchuldverfprehenS und Schuldanerfenntniffes („IH vers 
‘preche, dem A 100 IE. zu zahlen“ und „Ich befenne, dem A 100 ME. 
“Duldig zu fein“) im Berkehre nicht beliebt find. Gewöhnlich wird 
der Berpflichtungsgrund mit größerer oder er Beitimmtheit 
ıngegeben. DBeifpiele: Ih verfpreche, 100 IE Schadenserfaß zu 
zahlen; ich befenne, 100 0. aus einem Viehkaufe fchuldig zu ein. 
In foldhen Fällen {pricht man auch von einer „relativen“ Abftraktheit, 
sol. Adermann a. a. ©. S. 575 und B. a. a. OS. I hatte auf diefe 
Sepflogenheit hefonders Nückficht nehmen wollen und im Texte davon 
zefbrochen, daß „ein befonderer Verpflichtungsgrund nicht angegeben 
der nur im allgemeinen bezeichnet i{t“ (bal. bhiezu Borbem. VD. 
Yedenfall8 benimmt eine allgemein gehaltene Angabe oder Be- 
zugnahue auf die causa (oft hijtorifch gemeint!) den abitrakten Charakter 
5e8 Berfprechen8 an fich nicht. In derartigen Fällen wird daher 
auch der Iichter — falls nur au die Schriftform. beachtet, Neber- 
zabe und Annahme der Urkunde richtig erfolgt ift — für die Regel 
den Vertrag auch al8 abitrakten anzufeben haben. Ausnahms- 
Fälle dahin, daß troß einer abftrakten Zahlung fjolde nicht 
5eabficdhtigt war, wie 3. B. bei gefhäftsunkundigen Leuten oder 
aus Vergeßlichteit, find natiürlidh auch denkbar. Val. Klingmüller 
a. a. ©. S. 87 ff., Nümelin a. a. O., fowie Brütt a. a. DO. S. 117. 
Wenn anderfeitz der Verpflihtungsarund beitimmt und fpezia- 
{ifiert in die Urkunde aufgenommen wurde, wird der Nichter Jelbft- 
verftändlih für die Megel vorlichtiger in der Annahme fein müfjen, 
daß glei mohl nodh ein abitraktes Berlprechen gegeben jet (vgl. 
Ziezu AMlingmüller a, a. D.), da hier nach der praktifhen Erfahrung 
»hex die Schaffung einer Beweisurkunde für ein Kaufalgefhäft in 
%rage fteben wird. 
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