22, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 796—798, 1509
b) Neber den Zeitpunfkt der Leifltung des Schuldners f. Bem. I’ zu 8 801.
Die Verpflichtung des Inhabers, dem Ausfteller überdies eine Yuittung
zu erteilen, wird durch den Saß 1 nicht berührt (SS 268, 379; val. hiezu
SB. Art. 303 &. F. und S 364 Ab]. 3 n. F., Wechlelordnung Art. 39).
8 tritt Glänbigerverzug ein, wenn der Schuldner (in Ueber:
zinjtimmung mit feiner Verpflichtung 3. B. durch öffentliche Bekanntmachung)
den Gläubiger zur Abholung auffordert (& 295), Wegen Ialendermäßig
beftimmter ZahlungSzeit |. S 296, Cbhenfo dann, wenn der Oläubiger der
Berpflichtung zur YWushändigung der Schuldverfchreibung (8 797) oder zur
Quittungsleiltung nicht nachkommt (S 298). Val. Neumann Bent. 2.
Eine Ausnahme befteht natürlich, falls die Borausfegungen der SS 799 ff.
and 804 gegeben find; vgl. auch ROES. Bd. 14 S. 159 ff.
Ueber Klage des Inhaber8 der Schuldverfchreibung, der nicht im Befibe des
3inscouvon3s ilt, weil der Ausiteller die vertrag3mäßige Ausfolgung der
neuen Couponferie widerrechtlidh verweigert, f. NOS. Bd. 31 S. 145 und
Neumann Bent 1.
a} Neber ANufhören des ZBinfenkaufs vol. 8 301.
2, Bu Sag 2: Sienah fol der AWusfteller — bet Leiftung feiner Verpflichtung
und Aughändigung der Urkunde feitenz des Inhabers — in allgemeiner Kegel das
Sigentum an der Urkunde erwerben. Dies gilt felbit dann, wenn der Inhaber zur
Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ift. Bol. hiezu PR. IL, 540. (E. I
388 und Dt. II, 698 haben diefe weitere Folge nicht gezogen, fondern den Yusiteller
diefen Falles nur ermächtigt, auf der ausgehändigten Schuldurkunde zu vernterken, daß
die Beiltung erfolgt und die Schuldverfhreibung Iraftlos geworden ift, fowie auch Lebtere
3u vernichten).
« Diefer Sag ift eine weitere Folge aus dem Prinzipe (vgl. Bem. III, 2, a, # zu
5 793), daß der Inhaber beim Jnhaberpapter als Gläubiger geradezu fingiert
wird, felbit menn ihm das Gläudigerrecht in Wahrheit fehlt. Da durch die
Beiftung das Gläubigerrecht erlijcht ($ 793 Abt. 1 Sag 2), fo foll auch die
Hauptwurzel diefes Öläubigerrecht8, nämlich das Eigentum an der Urkunde,
dem Schuldner gegenüber nicht mehr in Geltung kommen Können, vielmehr
2rwirbt leßterer unbedingt das Eigentum an der eingelöften Urkunde,
Dadurh fol zugleiH auSgefhloffen werden, daß ein Dritter
3. 3. der wirklidhe Eigentümer) das Papier nachträglich vindizieren könne.
Yan wird aber nicht foweit gehen Können, in diefem Saße zugleich eine
Nusnadhme von dem allgenteinen Brinzipe der SS 932 und 935 erdlicken
zu mollen und dem unredlichen Ausfteller, d. h. dem, der das NichHtzigentum
des derzeitigen Inhabers Lannte oder infolge grober Zahr-(äffigfeit
nicht kannte, aud in diefem Falle den Eigentumsübergang ohne
weiteres zuzujprechen. E3 liegt zu wenig Anlaß vor, weshalb hier das
Sefjeß eine Annahme von dem fachenrechtlidhen Prinzipe jener Paragraphen
hätte machen wollen. And. Anf. Strohal, Der Sachhefiß des BSB. in
SheringS Yahrb. Bd. 38 S. 125 und ROR.-Komm. Gem. 2. Bol. über die
verfchiedenen Anfichten zu diefer Frage auch DVertmann Bem. 2, Pland Bem. 2,
Crome $ 311, 3, b und Ann. 40, Goldmann-Lilienthal S. 852,
| 3. Bei vorkommenden Teiklzahlungen wird man dem Ausiteller das Recht zuprehen
müffen, um {ich gegen die fpätere Geltendmachung der ganzen Zorderung durch
einen anderen Ynhaber, als den Empfänger der Teilzahlung, zu fichern, einen ent{prechenden
Vermerk auf der Urkunde zu machen; val. hiezu Wechfelordnung Art. 39 Abi. 2.
2)
x
8 798.
It eine Schuldverjhreibung auf den Iırhaber in Folge einer Beichädigung
oder einer Berunftaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, fo kann der Inhaber,
joferm ihr wejentlicher Inhalt und ihHre Unterjeheidungsmerfmale noch mit Sicher-Geit
erfennbar find, von dem Ausfteller die Ertheilung einer neuen Schuldverichreibung
auf den Inhaber gegen Aushändigung der beichädigten oder vermi:
italteten verlangen. Die Koften Hat er zu tragen und vLorzuichiehen.
&. I, 699: II. 782 * HL 782.