22, Titel: Schuldver[hreibung auf den Inhaber. 88 799—801. 1515
ju fönnen, weldhe der Urkunden die dem Ausjteller gegenüber gültige ift
{MM a. a. DO. und Heule a. a. OD.) ,
Die Geltendmachung des Anfpruchs auf Ausftellung einer neuen Urkunde
ft an feine befondere Frift gebunden, fo wenig wie der Anfpruch auf
Babhlung im Gegenfake zu verfchiedenen früheren Rechten,
3, Eine allgemeine Beftimmung (mie in Art. 4 des hayerifhen GefeBes vom
29. September 1861), wonach der Verlufiträger berechtigt wäre, eine auf die aufgebotene
Urfunde mährend des YufgebotsverfahrenS fällig werdende Leiftung gegen Sicherheits:
leiftung zu fordern oder deren Hinterlegung zu verlangen oder an Stelle der Urkunde
während des Verfahrens eine andere gegen Sicherheitsleiftung zu begehren, enthält das
BGB. nicht; vol. M. a. a. D.
‚4. Ueber den Anfprudh auf Erteilung einer neuen Schuldverfehreibung im Falle
:iner BefGHädigung oder einer Verunftaltung der alten Urkunde f. $ 798 mit Bem.
5. Wegen des NebergangsS val. Art. 174 E®. mit Bem.
5. SinfihtliH Aktien und Interimsfdheine val. S 228 GOB.
Neber Reih3ihuldverfehreibungen und Reihsfhaganweifungen
vgl. S 21 der ReihHäfdhuldenordnung vom 19. März 1900; binfichtlih Reid 8Sbanfk-
anteilfheine vgl. 8 8 de8 Reichsbankftatut8 nach der BO. vom 3. September 1900.
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8 801.
Der Anfpruch aus einer Schuldverjhreibung auf den Inhaber erlifcht mit
dem Ablaufe von Dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leiftung be:
Itimnıten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Yahre dem
Ausfteller zur Einlöfung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, jo verjährt der
Unipruch in zwei Jahren von dem Ende der Borlegungsirift an. Der Borlegung
Itebt die gerichtliche Geltendmachung des AnfpruchHs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Kenten: und Gewinnautheilfcheinen beträgt die Vorlegungsfrift
vier Jahre. Die Frijt beginnt mit dem Schluffe des Yahres, in welchem die für
die Leiftung beftimmte Zeit eintritt.
Die Dauer und der Beginn der Borlegungsfrijt Wnnen von dem Ausfteller
in der Urkunde anders beftimmt werden.
£ I, 691; IL, 729: III, 785.
Erlöfdgen des Anfpruchs au3Z einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber.
{. Allgemeines,
‚A. Im allgemeinen i{t bier zunächft zu unterfheiden, ob in dem Papier ein
Beiftungstermin ausdrücklich beftimmt ift oder ni®f. .. ,
„ Die 88 801 und 802 gehen davon auS, daß für die Leiftung eine beftimmte
Beit Teitgefeßt ift. Daß diefe Befltimmung der VeiftungSzeit in der Schuldverichreibung
‚elbft getroffen ift, tft nicht unbedingt notwendig, fie kann ich auch auS den Berlofungs-
und KündigungsSbedingungen ergeben, foweit folde in Gemäßbheit der Schuldverjchreibung
getroffen werden. (%. II, 544.)
B Mi bie Säle, daß eine folde Terminsbeitimmung mangelt, 1. Näheres unter
Bem. II.
3, Der frühere Buftand in Anfehung der FIrage der Beriährung oder des
SrlöfhenS des Anfpruchs aus Schuldverfchreibungen auf den Iubaber durch Zeit:
ablauf war ein äußerft mannigfaltiger (vol. M IX 708 und Anm, 2; für Bayern vol.
Sefeß vom 29. September 1861 Urt. 1, 2, 6, 7). Teils waren die allgemeinen Ver
jübrungsgrundfäge geltend, teils fpezielle Vorfchriften, teil8 Bräklufivfriiten oder auch
eine Art Anortifationsverfahren eingeführt.
3. Das BOB, ftellt im Prinzipe beftimmte AusfOlußfriflten (im Gegenfabe
u der Verjährung und den VBerjährungsfriften; über den Unterfchied vgl. Ben. 3 zu S 186)
jeit, innerhalb deren die Schuldverfdhreibung dem Ausiteller zur Einlöfung vorgelegt
verden muß, widrigenfalls der Unfpruch aus der Urkunde erlifcht. Man ging davon
us, daß die allgemeine Verwendung des Ynftitut3Z der Verjährung im Sinblik anf die
befondere Natur diefer Papiere, namentlich in AUnfehung des Beginnes, der Hemmung
and der Unterbrechung der DBeriährumg, zu arobe Schmieriakeiten und Aweifel bereite