Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1516 VIL Aoijdhnitt: Einzelne Scdhuldverhältniffe.

al. M. a, a. ©. und D. 91, 92). Die Ausfchlußirift für Borlegung der Urkunde zur
Sinlöfung trägt hier den typildhen Namen „BZorlegungsSfrift“.
Das Inititut der Berjährung kant indelfen nicht ganz entbehrt werden, da {ich
in einer Reihe von Fällen daS Schuldverhältni8 nicht mit Ablauf der Ausichlußfrijt er-[edigt,
 3. B. wenn die Urkunde vor Ablauf der Frift vorgelegt, aber nicht eingelöft wird
und dann ausgellagt werden muß, vder menn eine Aofchlagszahlung geleiftet it. Auch
it e8 nicht angängig, daß ein einmal zur Einlöjung vorgelegtes, aber nicht eingelöftes
Inbhaberpapier undertährbar fet.
Deshalb läßt das Gefeb neben der Ausfchluß- oder Borlegungsfrilt noch die
allgemeine Berjährung zu (im Gegenfaße zu €. I und Mot., val. B. II, 545), jedoch
nur in befhOränfkter Tragweite:
Die Verjährung kommt nämlidh nur dann in Frage, wenn die Urkunde innerhalb
 der Austhlußfrift vorgelegt worden ift. Eine Gemmung oder
Unterbrechung, welche vor diefen Zeitpunkt fällt, fommt nicht in Betracht.
IL Sur einzelnen:
il, Die gefeglidhe VBorlegungSfrift (f. aber Bem. 3 unten) beträgt allgemein
 für die Schuldverfhreibung auf den Yuhaber jelbit dreißig Jahre bon dem
Sintritte der für die Leiftung beftimmten Zeit an (vgl. oben I, 1), für Zins-,
Renten: und G®ewinnanteilidheine aber vier Jahre von dem Schluffe des
Xahres ab, in welchem die für die Leiftung beftinunte Zeit eintritt (Wbf. 2). Ginfidhtlich
der ErneuerungsSfheine (Talons) enthält das Gejeß Keine beiondere Beftimmung.
Val. Bem. IV, b zu 8 803 und ferner S 805.
Die Borlegung felbit hat duch VPräfentation dem AusSfteller gegenüber
zu erfolgen.
Diefer tatfächlihen Borlegung fteht in ihrer Wirkung gleich die geridhHtlidhe
SGeltendmadhung des Unfpruchs aus der Urkunde (vgl. Ab. 1 Sab 3).
a) Wird die Urkunde innerhalb der VBorlegungsSfrift nicht vorgelegt oder der
DE ‚Aerichtlich geltend gemacht, fo find die Anfprüche des Oläubigers
vbermwirtt.
Erfolgt die Borlegung innerhalb der Zrift, fo ift das Recht des Gläubigers
einftmeilen gelichert. Erft von dem Ende der VBorlegungsSirift an
Jeginnt eine zweijährige Berjährungsfrift binlichtlih feines Ans
"pruchs zu laufen (Io auch DYertmann Bem. 4 und Fijcher-Henle Bem. 5, da:
zegen aber Plan Ben. 3, der die Frift mit ber erfolgten VBorlegung beginnen
‚äßt, zweifelnd Yakobi }. S. 268 und 269).
Der Beginn und der Lauf der BorkegungsSfrift, fowie der Verjährung
mird durch die ZahlungSfperre zuguniten des Antragfteller3 ge hen mt.
Näheres 8 802.)
Die fonftigen Gründe der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung finden auf
ie VBorlegungsirift feine Anwendung, wohl aber fteht die [ih etwa weiter anfOließende
meikäDrige Verjährungsfriit (I. vorher b) unter den allgemeinen Normen der Ber:
(äbhrung.
2, Die Beweislaft ift, mie aus der Fajfıng des Gefebe8 zu entnehmen ift (vgl.
zu %, II, 544), iu der Weife geteilt, daß der Ausiteller, der fih auf den Wolauf der
BorlequngsSfrift beruft, dies beweifen muß, während dagegen der Oläubiger eventuell
einerfeitg die Borlegung der Urkunde innerhalb ber gefeßlidhen Frijft Dartunm muß.
3, Dem Aussteller bleibt vorbehalten, die Dauer und den Beginn der
Borlegungsfrift in einer von den gefeßlichen Borfchriften abweidhenden Art zu bes
[timmen, alfo 3. B. die Fri abzukürzen oder zu verlängern. Dabei find jedoch
jolgende Schranken aufgeftellt.
a) Entipredend dem Prinzipe des S 796 muß eine derartige abweichende Be-4immung
 in der Urkunde enthalten fein (We. IL, 704).
Der Ausfteller it nicht berechtigt, die Borlegungsiriit gänzlich auszu-“cOliehen
 und dantit jede Zeitliche Schranke für den Unfpruch aus der Urkunde
zur befeitigen (D. 91, 92); ebenfomenig kann er aud auf die Vorleagung der
Urkunde verzichten (RR. a. a. D.).
II Sit in dem Bapbier ein Termin für die Geiftung nicht enthalten, fo
befteht auch feine VorlegungSfrift. Der Gläubiger kann die Leiftung zu jeder Beit
fordern (vgl. & 271). Für den AnipruchH des Gläubigers läuft die allgemeine Ber»
jährungsfrift bon dreißig Jahren (S 195) und zwar von dem Tage an, an meldem der
Hläubiger das VBapier erworben Hat (8 198). (Nebereinftimmend Sifcher-Genle Note 3

2)
            
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