1534 VIT. NofHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Hievon bedingen die nachfolgenden Paragraphen in gewifjem Sinne eine, wenn freilich
befdhränkte Nusnahnme.
Neber das frühere Recht vgl. die Bem. I zu 88 809 und 810.
IL. Im einzelnen beirifit & 809 den allgemeinen Anfprugm auf VBorlegung einer
Sache, 8 810 auf Borlegung einer Urkunde, während S& 811 über Ort, Gefahr und
often der Vorlegung Handelt.
I. Die nachfolgenden VBorfjehriften find inZbef, auch von Wichtigkeit für das Gebiet
des Zivilprozeffe8, val. Bem. VII zu S 809, Bem. I, 1 und 4 zu 8 810.
8 809.
Wer gegen den Befiger einer Sache einen Anipruch in Anfehung der Sache
hat oder fih Gewikheit verfchaffen will, vb ihm ein folcher Anfpruch zufjteht,
fann, wenn die Befichtigung der Sache aus diefem Grunde für ihn von Intereffe
It, verlangen, da; der Befiger ihn die Sache zur Befichtigung vorlegt oder die
Befichtigung geftattet,
GE I, 774; 11, 6953 HI, 798,
$ 809 normiert den aNlgemeinen YniprucdhH auf Borlegung von Sacheit,
L Im allgemeinen, Im gemeinen und römifchen Rechte war Hinfichtlih der
Borlegung von Sachen die actio ad exhibendum von Bedeutung (oval. hiezu Windicheid-
ipp S 474). Diejfe war von verhältnismäßig fehr leichten Vorausiekungen abhängig:
E3 bedurfte LebiglihH des NMachweifeS oder auch nur der bloßen BefchHeinigung eines
dinglichen und perfönlihen Rechtes, fowie eines an Diefes Ytecht ih Kniüpfenden
Sntereffe8s an der Vorzeigung der Sache; diefe Rage Konnte unter jener Boraus-
jeßung gegen jeden Inhaber der Sache gerichtet werden.
. Das BOS. hat die Zuläffigkeit eines derartigen AnfpruchsS in 8 809 einge:
ih ränkft, da eine zu weite Ausdehnung zu Miklichkeiten führt, im den allgemeinen
Yecht8grundfäßen keine Stübe findet, ferner gegen das Prinzip verftößt, daß niemand
zinen Eingriff ir den durch die Rechtsordnung abgefchlofjenen Kreis feiner Privatrechte
‚vgl. Borbem. 1) zu dulden hat und IchließlihH aucH mit den maßgebenden Grundläßen
jer 3WBD. nicht im Einklange fteht (Me. IL, 890). ,
‚„, Unter dem Schuße des heutigen Rechte3 benötigt man auch eine derartige Klage
nicht mebr in dem Umfange, wie in8befondere im römijchen Rechte, weil vielfach Ichon
die Muslegung de3 einfhlägigen Recdhtsbvberhältnifjes, jomie eine Neide anderweitiaer
ipezieller gefeblidher Beitimmungen (vgl. unten Bem. VII, fowie Bem. VI und VII
yr S 810) zu dem gleichen Ergebnifje führen, und weil ferner auch eine Bindikation
von verbundenen Sachen ohne vorherige Trennung nah BSG®B. zuläflig ft. (Vgl.
unten IIL, c.)
N. Borausjegungen diefes Anfpruchs.
4. Der AnfpyrudH aus $ 809 Hezieht fih im allgemeinen nur auf Sachen, Val.
Diez au in fonftiger Beziehung Borbem. I.
a) SinlichtliH Urkunden ift S$ 810 gefondert maßgebend, val. Bem. hiezu.
8 kann aber im Sinzelfalle Vorlegung der Urkunde zur Befichtigung ver-
(anat werden, ent{prechend der Alternative de8 8 809, wenn der Borlegungs-
Jucher {ich erft Gewißheit verfchaffen will, ob ein Anfprucdh aus 8 810 wegen
der Urkunde bhefteht. Man gelangt damit zu einem Kombinationdanfipruch
af N und 810. Val. Siegel, Die Borlegung von Urkunden im Prozeß
S. 82—84.
Ob e8 fi um bewegliche oder unbeweglidhe Sachen handelt, ift
aleichgültig. (Sm gemeinen Rechte mar die actio ad exhibendum nach
ziner verbreiteten Unficht auf bewegliche Sachen befüränkt). €3 wird allo
%, DB. der Eigentümer eineS Haufe die SEHEN des benachbarten
HaufeS verlangen Können, wenn feitgeftellt werden fol, ob die Feuchtigkeit,
a berntuten fei, von dort aus eindringt. Wal. Endemann S 197
Anm. 6.
Der menfhlide lebende Körper gehört nicht hieher, e& Können daher
ıu Unterfuchungen am Körper de8 Gegners nicht verlangt werden, val.
Bem. 2, a zu 8 90, ferner RGE. yom 18. Oktober 1897 im Tächf. Arch.
BD. 8 S., 124 (zitiert bet Warneyer Bd. 1 Nr. 2) und Seuff. Arch. Bd. 49
3)