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VIT. Aöjohnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
. Der Jnbhaber als folder kann den Schuldner (Ausjteller) bier nicht
zwingen, ibm die Leiftung zu gewähren, Jondern der Schuldner darf verlangen, daß
N der Inhaber über fein Hecht auf die Leiftung näher legitimiere.
3. Bu Wbj. 2 Sag 1: Die Vorfchrift, daß hier der Schuldner nur gegen Au8-
jJändigung der Urkunde zu leijlten verpflichtet ft (analog wie beim Inhaber-
bapiere; val. $ 797 Sa 1), beruht auf der Erwägung, daß fich hier der Ausfieller zwar
einer eingehenden Unterfuchung der Berechtigung des Inhaber entfchlagen, keineswegs
aber für die Megel auf die Prüfung der an die Borlegung der Uıkunde {ich Inüpfenden
Formellen Legitimation verzichten mil. Dies war fchon früher durch Bartei:
vereinbarung im Verkehre (3. B. bei Sparkaffen, Banken und ähnlichen Inftituten) üblich;
da3 Gefeß hat biefe beftehende Verfehrsitbung nunmehr durch Aufftellung einer di5=-
pofitiven GefebeSvorfchrift fanktioniert (BP. II, 564; €. I Hatte diefe Borfchrift nicht).
4. Bu Abf. 2 Saß 2 und Sag 8: Hiedurh wird das ANmortifationsver-
Fahren und die BahlungSfperre im Wege einer dDiSpofitiven Borfehrift auch
auf die LegitimationSpapiere im Sinne des $ 808 ausgedehnt. (€. I Hatte
zine derartige Ausdehnung für überflüffig gehalten und der SandesSgefeßgebung die Yuf-
itellung derartiger Normen im Einzelfall überlaffen, €. II gina dagegen von dem Ge-
danken aus, daß ein dringendes Bedürfnis vorliege, derartige Legitimationsbapiere, ins
befondere 3. B. Sparkajlenbücher, Leihhansicheine, Berjigerungspolicen, Depotjcdheine und
ähnlide Urkunden allgemein der Kraftloserflärung zu unterwerfen, zumal ja auch die
OÖrenze zwildhen den Yuhaberpapieren im engeren Sinne und den Legitimationspapieren
oft eine Müjfige fei; VW. II, 564, 565). 5 .
a) Das formelle Verfahren binfihtlih der Araftloserfklärung, die hier ein
“acher geftaltet ift, wird durch $ 1023 ZPO. geregelt. Die Landesgefebe
‘önnen jedoch Hber die Beröffentlichung des Wufgebots und der hier vor-
gefchriebenen Bekanntmachung, fomie ber die Aufgebotsfrift abweichende
Borichriften erlaffen. (& 1023 Z3BRO.) Zür Preußen vgl. $7 AG, 3. ZBO.,
jür Bayern vgl. Art, 166 Ziff. XIV des bayrifhen A®. (Art. 69a und b
de83 bayrilchen AG. 3. ZWO. und RO. nu. F.).
Unbderührt bleiben ferner gemäß Art. 102 Adf. 2 E®, diejenigen
[andesgefebliden Borfchrilten, weile für die KAraktlosertlärung fjolcher
Urkunden ein anderes Verfahren al geridhtlihes Aufgebotzverfahren
jeftimmen; vgl. 3. GB. für Bayern hinjichtlih der Sparurkunden öffent:
idher Sparkalien Art. 111 HH. des bayrifchen AG, und die Kommentare hiezu.
Die Beftimmung der ZahlungsSfperre (vgl. Bem. II zu $ 799) fol auch
Jier verhüten, daß der Gläubiger während und troß der Durchführung des
Amortifationsberfahren3 in Gefahr komme, feine8 NMechtes inzwifchen
jerluftig zu geben.
Zu beachten ijt aber, daß das ANuSthHlußurteil hier nur die Bedeutung
yat, die Borlegung der Urkunde zu erfegen und daß deShalb der Aus-
teller von dem Gläubiger, auch wenn diefer das Ausfchlußurteil erwirkt hat, noch
‚inen weiteren Nachweis feines Gläubigerrechts verlangen kann (3. II, 565).
Die in S 802 für Berjährung gegebenen Borfchriften finden gleichfalls
bier. Anwendung, Die ZahlungsSiperre hemmt allo audh hier den
Beginn und Lauf der Verjährung. .
Die Borfchriften über Amortijation und BZabhlungsfperre find aber nur
dispofitiver Ytatır, d. h. der Ausiteller Kann im Einzelfalle die Anwend-
darfeit diefer Ynftitute durch vorherige augsdrüclidhe Beltimmung
ausSichließen.
II. Im übrigen aber bleiben, wie befonderS herborzubheben ft, die Sigen:
tümlichfeiten_ der jeweils in Frage jtehenden Forderungsgattung gewahrt (val.
Srome a. a. DO. 8 315 Nr. 2), da ja die Legitimationspapiere des $ 808 keine
Snhaberpapiere find.
a) €3 finden demnach die befonderen fachenrechtlidhen Normen über den
nee wer an SJnhaberpapieren (vgl. 3. 5. 8 935 YMof.2) feine
nen dung,
Die Nebertragung der Forderung erfolgt durch Abtretung |. 88 398 ff.
E38 kann demnach z. DB. die Nebertragung von Sparkatfebüchern
nur durH Zorderungsabtretung erfolgen, alfo nicht durch Ueber-
'ragung DeS Cigentum$ am Sparfkaffenduch; e8 fanız jedoch nach Lage der
Sache in der Neberagabe eine Sparkajjenbuds eine Abtretung der Forderung
zrölidt werben, Val. Urt. d. OLS®, Rolmar vom 28. Yunt 1901 in D.
Sur.3, 1903 S, 348, ROEC. Recht 1902 S. 508 Nr. 2338, bayr. Oberft.
2®. Bd. 4 {n. 3.) S. 459, ferner wegen der Frage des EinentumsS im Berbältuis
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