Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIT. Aöjohnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
. Der Jnbhaber als folder kann den Schuldner (Ausjteller) bier nicht 
zwingen, ibm die Leiftung zu gewähren, Jondern der Schuldner darf verlangen, daß 
N der Inhaber über fein Hecht auf die Leiftung näher legitimiere. 
3. Bu Wbj. 2 Sag 1: Die Vorfchrift, daß hier der Schuldner nur gegen Au8- 
jJändigung der Urkunde zu leijlten verpflichtet ft (analog wie beim Inhaber- 
bapiere; val. $ 797 Sa 1), beruht auf der Erwägung, daß fich hier der Ausfieller zwar 
einer eingehenden Unterfuchung der Berechtigung des Inhaber entfchlagen, keineswegs 
aber für die Megel auf die Prüfung der an die Borlegung der Uıkunde {ich Inüpfenden 
Formellen Legitimation verzichten mil. Dies war fchon früher durch Bartei: 
vereinbarung im Verkehre (3. B. bei Sparkaffen, Banken und ähnlichen Inftituten) üblich; 
da3 Gefeß hat biefe beftehende Verfehrsitbung nunmehr durch Aufftellung einer di5=- 
pofitiven GefebeSvorfchrift fanktioniert (BP. II, 564; €. I Hatte diefe Borfchrift nicht). 
4. Bu Abf. 2 Saß 2 und Sag 8: Hiedurh wird das ANmortifationsver- 
Fahren und die BahlungSfperre im Wege einer dDiSpofitiven Borfehrift auch 
auf die LegitimationSpapiere im Sinne des $ 808 ausgedehnt. (€. I Hatte 
zine derartige Ausdehnung für überflüffig gehalten und der SandesSgefeßgebung die Yuf- 
itellung derartiger Normen im Einzelfall überlaffen, €. II gina dagegen von dem Ge- 
danken aus, daß ein dringendes Bedürfnis vorliege, derartige Legitimationsbapiere, ins 
befondere 3. B. Sparkajlenbücher, Leihhansicheine, Berjigerungspolicen, Depotjcdheine und 
ähnlide Urkunden allgemein der Kraftloserflärung zu unterwerfen, zumal ja auch die 
OÖrenze zwildhen den Yuhaberpapieren im engeren Sinne und den Legitimationspapieren 
oft eine Müjfige fei; VW. II, 564, 565). 5 . 
a) Das formelle Verfahren binfihtlih der Araftloserfklärung, die hier ein 
“acher geftaltet ift, wird durch $ 1023 ZPO. geregelt. Die Landesgefebe 
‘önnen jedoch Hber die Beröffentlichung des Wufgebots und der hier vor- 
gefchriebenen Bekanntmachung, fomie ber die Aufgebotsfrift abweichende 
Borichriften erlaffen. (& 1023 Z3BRO.) Zür Preußen vgl. $7 AG, 3. ZBO., 
jür Bayern vgl. Art, 166 Ziff. XIV des bayrifhen A®. (Art. 69a und b 
de83 bayrilchen AG. 3. ZWO. und RO. nu. F.). 
Unbderührt bleiben ferner gemäß Art. 102 Adf. 2 E®, diejenigen 
[andesgefebliden Borfchrilten, weile für die KAraktlosertlärung fjolcher 
Urkunden ein anderes Verfahren al geridhtlihes Aufgebotzverfahren 
jeftimmen; vgl. 3. GB. für Bayern hinjichtlih der Sparurkunden öffent: 
idher Sparkalien Art. 111 HH. des bayrifchen AG, und die Kommentare hiezu. 
Die Beftimmung der ZahlungsSfperre (vgl. Bem. II zu $ 799) fol auch 
Jier verhüten, daß der Gläubiger während und troß der Durchführung des 
Amortifationsberfahren3 in Gefahr komme, feine8 NMechtes inzwifchen 
jerluftig zu geben. 
Zu beachten ijt aber, daß das ANuSthHlußurteil hier nur die Bedeutung 
yat, die Borlegung der Urkunde zu erfegen und daß deShalb der Aus- 
teller von dem Gläubiger, auch wenn diefer das Ausfchlußurteil erwirkt hat, noch 
‚inen weiteren Nachweis feines Gläubigerrechts verlangen kann (3. II, 565). 
Die in S 802 für Berjährung gegebenen Borfchriften finden gleichfalls 
bier. Anwendung, Die ZahlungsSiperre hemmt allo audh hier den 
Beginn und Lauf der Verjährung. . 
Die Borfchriften über Amortijation und BZabhlungsfperre find aber nur 
dispofitiver Ytatır, d. h. der Ausiteller Kann im Einzelfalle die Anwend- 
darfeit diefer Ynftitute durch vorherige augsdrüclidhe Beltimmung 
ausSichließen. 
II. Im übrigen aber bleiben, wie befonderS herborzubheben ft, die Sigen: 
tümlichfeiten_ der jeweils in Frage jtehenden Forderungsgattung gewahrt (val. 
Srome a. a. DO. 8 315 Nr. 2), da ja die Legitimationspapiere des $ 808 keine 
Snhaberpapiere find. 
a) €3 finden demnach die befonderen fachenrechtlidhen Normen über den 
nee wer an SJnhaberpapieren (vgl. 3. 5. 8 935 YMof.2) feine 
nen dung, 
Die Nebertragung der Forderung erfolgt durch Abtretung |. 88 398 ff. 
E38 kann demnach z. DB. die Nebertragung von Sparkatfebüchern 
nur durH Zorderungsabtretung erfolgen, alfo nicht durch Ueber- 
'ragung DeS Cigentum$ am Sparfkaffenduch; e8 fanız jedoch nach Lage der 
Sache in der Neberagabe eine Sparkajjenbuds eine Abtretung der Forderung 
zrölidt werben, Val. Urt. d. OLS®, Rolmar vom 28. Yunt 1901 in D. 
Sur.3, 1903 S, 348, ROEC. Recht 1902 S. 508 Nr. 2338, bayr. Oberft. 
2®. Bd. 4 {n. 3.) S. 459, ferner wegen der Frage des EinentumsS im Berbältuis 
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