23. Titel: Borlegung von Sachen SS 809. 1537
fann nit verlangt werden, Dies bildet auch nunmebhr keine Voransfeßung
ir die Eigentumökflage mehr.
Y. Durchführung des Anfpruchs: . , , .
Berweigert der Befißer des Belichtigunasobjelt8 die Vorweifung, ‚fo
fann die Verpflichtung biezu nur auf dem Wege eines befonderen rozeffes “im
ordentlichen Verfahren eritrilten werden, val. Plancd, Lehrb., d. ZB. Bd. 2 S. 265, Seuff.
Arch. Bd. 59 Nr. 119, DLG. Karl8rube Bad. Nipr. 1908 S. 233.
v' Bu beachten ift hier inSbefondere, daß mit Hilfe der prozeffunalen B or=
‚OHriften über die fog. Siherung des Beweifjes (88 485 ff. ZRO.)
»ie Borlegung von vornherein nicht erzwungen werden kann, wenn der
Sachbefiger nicht zur Borlegung bereit ijt. € kann aber die Borlegung
im Wege einer einftweiligen Verfügung erwirkt werden und in
Xahmen diefer Verfügung eine Sicherung des Yeweifes erfolgen. .
Beweisfragen. Anfprud und Interefje find in der Negel zu beweifen.
Die Mot. a. a. DO. S. 891 fordern {trikften Beweis und wollen eine bloße
Slaudhaftmachung al3 nicht genügend fchlechthin ausfchließen.. Dies geht
entichieden zu weit. Man kann jedenfalls vonı Kläger nicht durchweg ver-
langer, daß er fhon jeßt einen {jtrilten Beweis über feinen Unfprucg bis
'n8 einzelne führt, da ia fonft der {pätere HauptprozeB {hon in Ddiefem
Stadium geführt werden müßte, wa8 auch dem Charakter Des Anfpruchs
2u8 $ 809 (j. IV) widerfprehen würde. Für den Richter wird daher öfters
ne mehr „iummarifche Rognition“ (wie im gemeinen Rechte) genügen dürfen.
‚Bol. auch Kubhlenbeck zu 8 809 und Demelius a. a. OD. S. 168: Der Richter
/oll fich ein Urteil bilden können, ob Kläger mit Ernit und ohne Unredlich-
feit (Schifane] feine Hauptkage al8 bevorftehend anfündigen kann). Die
herrichende Meinung fteht jedodh auf dem Standpunkte der Motive und
jordert ftrikten Nachwei3 entgegen der hier vertretenen Auffaffung, vol.
inSbef, Dertmann Bem, 2, Planck Bem. 2, Dierfchke a. a. OD. S. 61 ff., 75,
Siegel a. a. OD. S. 75, 76, ROR: Komm. Bem. 7 u. a. ,
. Bei dem Anfpruche des wahlberedhtigten Oläubiger8 ernibt fich
das VE der VBorlegung fehon aus der Natur der Sache, val. Dierfchke
a. a. 0. S. 66.
e) Die ZwangSvollitredung hat ih nah S& 887 3BO. zu richten.
VI. Die rechtligen Folgen der Nidhterfüllung der Vorlegungspfliht — abae-
jeben von einer Hageweifen DuroOführung des Unfprudhs — richten fih nach allgemeinen
Srundfäßgen. E3 wird jedoch {tet2 eine yräzife YMufforderung der Vorlegung vorangehen
müljen; e8 tritt dann auch bier eine Haftung bei Verzug und {chuldbafter Unmögplich:
machung der Erfüllung ein (MW. II, 892 und vgl. 5S 276, 287). Bei einem gefliNentlichen
Sumwiderbandeln gegen biefen Anfpruch, 3. B. abfichtlichem Weggeben der vorzuzeigenden
Sache (qui dolo desiit wird au & 826 herangezogen merden fönnen (val.
auch Dierfchke a. a. D. S. 82 ff). , ,
. Herner ift zu beachten, daß in jenen Fällen, in denen {ich die Vorlegung fchon aus
ainem zwijdhen den Beteiligten obwaltenden befonderen Rechtsverhältnis ergibt, 3. SB. bei
ner Wahlobligation, einem Wahlvermächtntjje, hei der Miete (S 636), beim Yuftrage
'85 666 ff.), die Folgen einer Nichterfüllung zunächft aus den Borfchriften über das bes
treffende befondere Kechtsbverhältnis zu entnehmen find (vol. Neumann zu S 809).
‚.. VIL Sinfichtlih der Frage, ob im Bivilprozeffe der ProzeBrichter, Fraft feines
Nichteramtes in weiteren Fällen die Vorzeigung und SGeftattung der Befichtigung ans
rbnen bzw. erzwingen darf, verweifen die Mi. a. a. D. indirekt auf die 3BPOI. Da Par
Jinnfere ZPO. eine allgemeine Edition8pflicht behufs Einnahme eine8 Yugen-
IOeing im Sinne einer Sifentlich-rechtlichen Verpflichtung (wie beim Beugenkeweife) nicht
;ennt, und au fonftige Beftimmungen diefer Art in der ZBO. nicht enthalten find, bildet
‚edenfallS S 809 auch im Prozeß eine wichtige materriellredhtlide Ö®rundlage da-
[ür, wie weit eine Verpflichtung des Gegners zur Borlegung oder Geftattung der Be-
Hchtigung beiteht; denn in diefer Hinficht Hit das bürgerliche Hecht auch für das Prozeb-
verfahren maßgebend. Auch wenn der derzeitige (Dritte) Befiber des Befichtigungs-
Dbiel8 die Borweifung verweigert, Kanıt feine Berpflihtung Hiezu nur im Wege einer
Jejonderen auf S 809 geftüßten Klage erftritten werden. Bal. die Kommentare zu S8 371 ff.
Sm insbef. Saupp-Stein Borhem, IN vor 8 371, Seuffert Borbem. 3 vor $ 371,
erner Seuff. Arch. Bd. 53 Ir. 197 und Bd. 56 Nr. 119, Bl. f. RA, Bd. 683 S, 384 ff.
und Blanc, Lehrb. d. ZPO. Bd. 2 S. 265. ,
Wegen der Ausgrabung einer Leiche val. oben in Bem. MH, 1, c,
Wegen der Frage, ob eine Bartei nah BrozeBrecht oder bürgerlidem Recht ange:
halten werden kann, {ich felbit als Augenfheinsobjekt unterfuchen zu lafien, val.
Standiunger, BGB, Ub (Sdhuldverbhältniffe. Kober: Vorlegunag von Sadew. 5/6. Aufl. 97