Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L538 VIL Ab{Onitt: Einzelne SchuldverhHältniffe. 
ei DE 4 vor $ 371 3BO. und die dortigen Literaturangaben, fowie oben 
Bem. IL 1, c. 
Sim Strafprozeife mird dem Richter in diefer Hinficht freilidh eine weitergehende 
Machtbefunnis gewährt; f. 88 94 fi. StBD. 
VIII Befoundere Beitimmungen ähnlicher Art, 
1. Sn diefer Hinficht find zu vergleidhen: S 867 (Auffuchung und Wegichaffung 
vom Sachen, welche auZ der Gewalt des gegenwärtigen Befibers auf ein im Befiß eines 
anderen befindlihes Grundftück gelangten); S$ 1005 (gleicher Anfpruch des SEigentümer3), 
erner S 96 HS®B. (Warenprobe des Handelsmäkler8). . 
Neber befondere Anfprücdhe auf VBorlegung von Urkunden, ECinfihtnahme von 
Büchern, Regiftern 2. f. die Bem, III und IV zu 8 810. 
Ueber die Berpflidhtung des Mieter3, die Belichtigung der gekfündigten Wohnung 
yurch Dritte zu geftatten, 1. Bem, V, 1 3zu 8 536. 
2, Bon der Borlegung {ft zu unterfheiden die Herausgabepflicht. 
Die Serausgabeaniprüche bei der EigentumStlage find durch SS 985 ff. geregelt ; 
oval. ferner den allgemeinen Herausgabeanfpruch des 8 1007 auf rund früheren Befibes; 
". au 8 1632, Aniprucdh de8 Gewalthaber8 auf Herausgabe feine Kindes, 
Das BGB. kennt außerdem ein befonderes Recht auf Wegnahme (abgefehen von 
den bereit oben erwähnten SS 867 und 1005) nämlig im Rahmen der Selbfthilfe, 
88 9299 {f., fowie die Wegnahme einer Sinridgtung (allgemein $ 258 und im befonderen 
58 500, 547, 558, 601, 606, 1049). 
8 810. 
Wer ein rechtliches Interejfe daran Hat, eine in fremdem Befibe befindliche 
Urkunde einzujehen, kann von dem Bejiker die Geftattung der Sinficht verlangen, 
wenn die Urkunde in jeinem Intereffe errichtet oder in der Urkunde ein zwijchen 
ihm und einem Anderen beftehendes Rechtsverhältniz beurkundet ft oder wenn 
die Urkunde Verhandlungen über ein NechtSgefchäft enthält, die zwifdhen ihm und 
»inem Anderen oder zwijchen einem von beiden und einem gemein [Haftlihen Ber- 
nittler gepflogen worden find. 
E. I, 775; II, 6963 IL, 794. 
£. Anfpruch auf Einfihtnahme einer Urkunde; 
L. Sm gemeinen Rechte war die Orundlage für eine matertellredhtlidHe VBor- 
metfungSpflicht von Urkunden beftritten., Bol. hierüber WindfhHeid-KXipp $ 474 Ziff, 6 
und ROS. Bd. 32 S, 166. 
Die zivilprozeßredhtlidhe Norm bildete zulekt 8 387 ZPO. & F. und zwar 
imöSbefondere Ubi. 2, weldher den Prozeßgeaner dann zur Vorlegung verpflichtete, 
wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Gegner 
emeinfhaftliche war, US gemeinfchaftlich gilt eine Urkunde ingbefondere für die 
N exJoneH in deren Interelfe fie errichtet ift, oder deren gegenfeitige Nechtsverhältniffe 
darin beurkundet find. YIS gemeinfchaftlidh gelten auch die über ein RechtSgelhäft 
zwifchen den Beteiligten oder zwijchen einem Derfelben und dem gemeinfamen Vermittler 
Des Sefchälts gepflogenen Ihriftlidhen Berhandlungen. Für den Dritten war (und if) 
die gleiche Milicht in S 394 (nunmehr S 429) BO. befiimmt. 
Das BGB, hat den rechtlidhen Inhalt diefer Paragraphen, die an fidh (wenn auch 
Seftritten) nur im Rahmen des Rechtöitreits zur Geltung kommen Könnten, abftrabiert 
and daraus in $ 810 eine allgemeine materielrechtlihe Norm dahin gebildet, unter 
weichen BorausjeBungen jemand (auch ohne Vorliegen eine3 Necht8[ireits) berechtigt fein 
foll, von einer im fremden Befige befindlichen Urkunde Einkicht zu nehmen (BP. IL, 772), 
Die ZBO. verweift nunmehr in 8 422 lediglihH auf diefe materiellrechtlidhe Norm; S$ 394 
(= 8 429 n. 8.) 3BO. blieb beftehen. 
2, In 8 810 Niegt aber zugleih eine Einfhränkung auf die hier fpeziell be- 
zeichneten Fülle, € beftehbt allo keine allgemeine Borlegungspflicdht (analog 
mie bei der Heugnispfliht in dem Sinne, daß beim Vorliegen eine3 rechtlih erheblichen 
Hntere[jeS etwa die Borlegung jeder Urkunde Ichlechthin verlangt werden Könnte). 
3. Die Borlegungspfliht aus $ 810 ift im Weigerungsfall im Wege der Klage 
zu erzwingen, die Jich hieran anfchließende Zwangsvollitredung hat fich nach SS 883 ff. 
3WO. zu richten. Bal. unten Bem. IV. m Rahmen eine8 bereits anbängigen Rech t5=
	        
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