‚620 VIL Abfhnitt: Einzelne Sdhuldverhältniffe.
8. Privileg der Mitglieder gefeßgebender Körperfhaften. Nach Art. 30 der
KeichSverfafilung darf kein Mitglied des Reich Stag8 zu irgendeiner Zeit wegen der
in Ausübung feines Berufs getanen YNeußerungen gerichtlich oder disziplinarijh verfolgt
oder jonft außerhalb der Verlammlung zur Verantwortung gezogen ‚werden; die gleiche
Borfehrift enthält S 11 St@B3. bhinkichtlih der Mitglieder eines Landtags oder
einer ®ammer eine3 zum Heiche gehörigen Staates. Cb hiedurch auch privatrecht-
Lidhe Aniprüche gegen diefe Perjonen auf Grund des S 824 wegen der in Ausübung
des Berufs erfolgten Neußerungen ausgefhloffen find, erfdheint zweifelhaft. TroB des
anicheinend entgegenitehenden Wortlaut$ der fraglidhen Borfchriften dürfte die Bejahung
der Frage alS dem Sinne und Zwede jener Beftimmungen mehr entiprecdhend den Vorzug
verdienen (eben]o Yishaufen, Komm. $ HOB,, 8. Aufl. Bent. 4 zu $ 11, inding, Handbuch
des Strafrecht8, Bd. 1 S. 676; and. Unf. Biberield S. 390, YOppenhof, Komm. 3. StGB.,
14. Aufl. Note 6 zu $ 11, Frank, StGB, 5.—7. Aufl. Bem. IV zu S 11).
9. Buße. Nach S 188 StGB. fanrı in den Fällen der SS 186 und 187 StOS.
auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die VBer-
mögenSverhältnijie, den Erwerb oder das Zortfommen des Veleidigten mit {ich bringt,
neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von
6000 IE erfanıt werden. Eine erkannte Buße Ichließt die Geltendmachung eines weiteren
(EntihädigungsanfipruchS aus. Diefe Beftimmungen werden durch S 824 BGB. nicht
berührt WVorbem. XVI, 1, a).
40, MNeber das Verhältnis des S 824 zu den Beftimmungen des RG. gegen den
unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, insbejondere SS 14, 15, 26 diefes Gefebzes
j. Borbem. XVI, 1, 0; val. auch Biberfeld ©. 373 ff, DVertmann Bem. 7, Lobe, Die Bes
fämpfung de8 unlauteren Wettbewerbs Bb. 1 S. 259 ff.
11, Neber den Schub der weibliden Gefchledhtsehre |. 8 825 und Bem. hiezu.
8 825%)
Wer eine Frauensperfon durch Hinterlift, durch Drohung oder unter Mik-
brauch eines AbhHängigfkeitsverhältnijfes zur Seltattung der außerehelihen Bei:
mohnung beftimmt, ift ihr zum Erjage des daraus entftehenden Schadens ver:
pflichtet.
&, 11, 7488 IH, S0On.
id. DEE u Während der E. I in Konjequenz des GOrundfages, daß
niemand aus feiner eigenen unfittlichen Handlung Unfprüche ableiten dürfe, einer außer
ehelich geichwächten oder gejdhwängerten FrauenSperfon auf ©rund des Beifchlafs al8
Tolchem feinerlei Entichädigungsanfprüche einräumen wollte MM. 11, 752 ff), wurde von
der 11. Komm. anerkannt, daß für gewilfe Källe diefer Art aus Billigkeitsagrüunden ein
Anipruch auf Schadenserfaß gewährt, merden müffe. €8 wurde daher befüloffen, als
8 748 a die Borichrift einzuftellen, daß, wer eine Frauensperfon durch Anwendung hinter-
{tiger Kunftgriffe zur Geftattung des außerehelidhen Beifchlafs verleite, ihr zum -Crfaße
des daraus entlehenden SchadenZ verpflichtet jei (B. IV, 694 .; vol. Yacıubezky, Bem.
S, 174, 314, 36. 11, 414). In der Reichstagskomm. wurde die nunmehrige Zahlung be-
{loffen; der Antrag, die Erjagpfliht Jhon an die Verführung al8 jolde zu Inübpfen,
wurde abgelehnt (NETK. 98 ff.)
— 2, @rundgedanfke. Wer fich eines Verbrechen oder Vergehens wider die Sitt-
lichfeit (St@B. 85 171—184b) fchuldig macht, ift für den hieraus erwachjenden Schaden
dem Berlebten gemäß S 823 Abi. 2 erfabpflichtig, wenn die fragliche Strafbeltimmung
ich als ein den Schuß eine8 anderen hezwedendes Gefeß darftellt (vgl. Bem. MIT, 2 zu
8 828). Solde Gejebe find zweifellos die SS 172, 174, 176—179, 181, 182, 184 Ubi. 1
Nr. 2, 184a St@B. (val. aud) $ 48 des Gel. über das Auswanderungswefen vom 9. Yuni
1897), nicht dagegen die S$ 175, 180, 183, während hinfichtlih der Hbhrigen Strafbeltim-
mungen die Ent{heidung zweifelhaft ijt (vol. BPland Vem. 1, Neumann Note 1, Wind-
Icheid-Ripp, Land. Bd. 2 'S. 951 f., Achille8 Itkote 1, FJijdher-Henle Note 5, Soldmann-
Lilienthal S. 894, Schollmeyer S. 223, Crome S 327 Ynm. 28). Nach S 825 aber ver-
vpfüichten gewijte VerleBungen der weiblichen Gefchlechtsehre aud dann zum Schadens-
erfaße, wenn eine {trafbare Handlung nicht vorliegt.
* ®. Frhr. v. Lynder, Der 8 825 des BGB. Marburger Inaug.=Dif., Marburg
1901; ®. Hacia, Die Anfprüdhe der Fran aus dem außerehelichen Beifchlaf, Würsb. Inaug.:
Difi., GOnelen 1901 S. 52 ff.