L696 VIL Wbidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Schaden zu erjeben. Fällt dem Beamten nur FaHrläffigkeit zur Laft, jo kann
er nur dann in AnfpruchH genommen werden, wenn der Verlebte nicht auf andere
Weije Erfjaß zu erlangen vermag.
Verlegt ein Beamter bei dem Nrtheil in einer KRechtsjache feine Amt8pflicht,
io ijft er für den daraus entfiehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn
die Pflichtverlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu ver
ängenden Sffentlichen Strafe bedroht ift. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung
der Verzögerung der Muslibung des Amtes findet dieje BVorfchHrift keine An-
vendung.
Die Erjaßpflicht tritt nicht ein, wenn’ der Verlegte vorfäßlich oder fahrläffig
Anterlajfjen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel8 abzuwenden.
%, I, 736 20]. 1, 5: 1, 762; IM, 823.
4. Früheres Recht, Im gemeinen Rechte war die Lehre von der Haftung aus
Verlebungen der Amtspfliht (SyndikatSflage) außerordentlich beftritten. Streitig war
inSbejondere, vb der Veamte nur für dolus und culpa lata oder auch für culpa levis
hafte (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 135 Anm. 5 und 6, Windfheid-Ripp, Rand. Bd. 2
S. 1048 Anm. 1, KOES, %d. 40 S. 202 ff), ob die Gaftung des Beamten eine {ubjidiäre
fei oder nicht (Dernburg a. a. O., Windfoheid-Kipp a. a. O., Bl f. RA. Bd. 34 S, 202 ff.
Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 18, Bd. 51 Mr. I1), und ob neben dem Beamten auch der Etaat
Gafte, der ihn angeftellt hat (f. WindfGheid-Kipp, Land. Bd. 2 S. 1051 Anm. 3, a, 4 und
die dort erwähnten Enticheidungen). ,
Nach der Praxis des De (ZU. HH Tit, 10. 88 88 F., 127 ff.) haften Beamte im
allgemeinen auch für geringes Berfehen, der Epruchrichter dagegen nur für dolus (Förfter-
Fecius, PRR, I'd. 2 5 151, ROSE. &d. 35 S, 214 ff, Bd. 38 S, 339 ff.)
Das BLR. enthält keine allgemeine Vorfehrift über die Haftımg der Beamten;
ij. aber ZU I cap. 7 8 29, XI. IV cap. 16 8 10 Ziff. 7, Kreittmayr, Anm, TI, V cap. 24
88 8, 9, SGerichtsordnung von 1753 cap. 16 $ 3 Bif. 1; vol. auch bayr. Gyp.®. 88 96,
98—100 und Art, 46 des {rüheren Not.®. Ueber die bayrıjche Wraxi8 f. die in Danzer8
Ausgabe des BLM, zu der erwähnten Stelle der Gericht3ordnung erwähnten Enticheidungen,
jerner bayr. Oberfjt. LG. Bd. 15 €. 171, 836, Bd. 17 S, 11 ff.
Nach S 1506 des fächf. GB. hat Anfpruch auf Erjaß, wer durch abfichtlihe Ber-
Jehuldung oder grobe Zahrläffigkeit eine8 richterlidhen Beamten bei Verhandlung oder
Entfcheidung eines Rechtöftreits oder in Gefchäften der freimiligen Gerichtsbarkeit € chaden
erleidet. Diejer Anfpruch fällt weg, wenn der Verlegte Hechtsmittel nicht gebraucht hat,
durch welche er die ihm EC€chaden bringende richterliche Handlung hätte abwenden Können.
Die gleiche Haftung obliegt nach $ 1507 den vom Stante oder von Gemeinden angeftellten
Berwaltungsbeamten. ,
9 EUEr andere Rechte |. Me. 1, 820 ff.; über $ 13 des Reichsbeamtengefebe8 f. unten
Dem. 13.
3. Entitebungsgefhidhte, Nach €. I follen Veamte im allgemeinen für den
aus borfäßglicdher oder fahrläfliger Verlegung der gegenüber Dritten ihnen gefeßlich
obliegenden Umtspflicht erwachjenen Schaden haften, während die VerleBung der Umts-
pilicht bei der Leitung oder Entjdheidung einer Rechtöjache nur dann verantwortlich machen
jollte, wenn die PflichtverleBung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ift (M. IN, 822 ff 86. IL, 417 ff). Gemäß
Art. 55 des € I des €@®, follten aber die Borfchriften der Vandesgejeße unberührt
bleiben, nach weldhen ein Beamter wegen des aus fahrläffiger Aımtspflichtverlebung ent
‚tandenen Schadens nur haften fol, menn der Befchädigte auf andere Weifjfe nicht Crfaß
zu erlangen vermag (We. II, 824 ff., Mot. z. EG. 184, 28. IT, 418, VI, 67).
Die IL. Komm. lehnte den Antrag ab, Veamte überhaupt nur für VBorfab und
arobe Fahrläffigfeit haften zu laffen, und nahm einen dem nunmehrigen $ 839 Aof. 2
Sa 2 entiprechenden Deifaß auf, weil bet pflichtwidriger OU DDder Sersögerung
ver Amt3Zauslibung Fein ®rund beftehe, die mit der Leitung und nt/cheidung von KechtS=
laden betrauten Beanıten in geringerem Umfang al8 andere Beamte Hatten zu Iafıen.
Sie befchloß ferner, im BGB. fjelbft A daß die Haftung des Beamten bei
[ahrläffiger Bflichtverlebung nur eine Jubfidiäre fet, und in das ES. Vorfchriften einzu
Itellen, die den nunmebhrigen Yrt. 77—79 entjpredhen (B. 11, 658 f., 670 F.). Der bei
Der zweiten ‚Lefung in der I. Komm. geftellte Antrag, die Haftung des Beamten für
Sahrläffigkeit auszufchließen, wenn der Beichädigte durch Gebrauch der zuläffigen Recht8-