Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L696 VIL Wbidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Schaden zu erjeben. Fällt dem Beamten nur FaHrläffigkeit zur Laft, jo kann 
er nur dann in AnfpruchH genommen werden, wenn der Verlebte nicht auf andere 
Weije Erfjaß zu erlangen vermag. 
Verlegt ein Beamter bei dem Nrtheil in einer KRechtsjache feine Amt8pflicht, 
io ijft er für den daraus entfiehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn 
die Pflichtverlegung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu ver 
ängenden Sffentlichen Strafe bedroht ift. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung 
der Verzögerung der Muslibung des Amtes findet dieje BVorfchHrift keine An- 
vendung. 
Die Erjaßpflicht tritt nicht ein, wenn’ der Verlegte vorfäßlich oder fahrläffig 
Anterlajfjen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel8 abzuwenden. 
%, I, 736 20]. 1, 5: 1, 762; IM, 823. 
4. Früheres Recht, Im gemeinen Rechte war die Lehre von der Haftung aus 
Verlebungen der Amtspfliht (SyndikatSflage) außerordentlich beftritten. Streitig war 
inSbejondere, vb der Veamte nur für dolus und culpa lata oder auch für culpa levis 
hafte (vgl. Dernburg, Band. Bd. 2 8 135 Anm. 5 und 6, Windfheid-Ripp, Rand. Bd. 2 
S. 1048 Anm. 1, KOES, %d. 40 S. 202 ff), ob die Gaftung des Beamten eine {ubjidiäre 
fei oder nicht (Dernburg a. a. O., Windfoheid-Kipp a. a. O., Bl f. RA. Bd. 34 S, 202 ff. 
Seuff. Arch. Bd. 50 Nr. 18, Bd. 51 Mr. I1), und ob neben dem Beamten auch der Etaat 
Gafte, der ihn angeftellt hat (f. WindfGheid-Kipp, Land. Bd. 2 S. 1051 Anm. 3, a, 4 und 
die dort erwähnten Enticheidungen). , 
Nach der Praxis des De (ZU. HH Tit, 10. 88 88 F., 127 ff.) haften Beamte im 
allgemeinen auch für geringes Berfehen, der Epruchrichter dagegen nur für dolus (Förfter- 
Fecius, PRR, I'd. 2 5 151, ROSE. &d. 35 S, 214 ff, Bd. 38 S, 339 ff.) 
Das BLR. enthält keine allgemeine Vorfehrift über die Haftımg der Beamten; 
ij. aber ZU I cap. 7 8 29, XI. IV cap. 16 8 10 Ziff. 7, Kreittmayr, Anm, TI, V cap. 24 
88 8, 9, SGerichtsordnung von 1753 cap. 16 $ 3 Bif. 1; vol. auch bayr. Gyp.®. 88 96, 
98—100 und Art, 46 des {rüheren Not.®. Ueber die bayrıjche Wraxi8 f. die in Danzer8 
Ausgabe des BLM, zu der erwähnten Stelle der Gericht3ordnung erwähnten Enticheidungen, 
jerner bayr. Oberfjt. LG. Bd. 15 €. 171, 836, Bd. 17 S, 11 ff. 
Nach S 1506 des fächf. GB. hat Anfpruch auf Erjaß, wer durch abfichtlihe Ber- 
Jehuldung oder grobe Zahrläffigkeit eine8 richterlidhen Beamten bei Verhandlung oder 
Entfcheidung eines Rechtöftreits oder in Gefchäften der freimiligen Gerichtsbarkeit € chaden 
erleidet. Diejer Anfpruch fällt weg, wenn der Verlegte Hechtsmittel nicht gebraucht hat, 
durch welche er die ihm EC€chaden bringende richterliche Handlung hätte abwenden Können. 
Die gleiche Haftung obliegt nach $ 1507 den vom Stante oder von Gemeinden angeftellten 
Berwaltungsbeamten. , 
9 EUEr andere Rechte |. Me. 1, 820 ff.; über $ 13 des Reichsbeamtengefebe8 f. unten 
Dem. 13. 
3. Entitebungsgefhidhte, Nach €. I follen Veamte im allgemeinen für den 
aus borfäßglicdher oder fahrläfliger Verlegung der gegenüber Dritten ihnen gefeßlich 
obliegenden Umtspflicht erwachjenen Schaden haften, während die VerleBung der Umts- 
pilicht bei der Leitung oder Entjdheidung einer Rechtöjache nur dann verantwortlich machen 
jollte, wenn die PflichtverleBung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens 
zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht ift (M. IN, 822 ff 86. IL, 417 ff). Gemäß 
Art. 55 des € I des €@®, follten aber die Borfchriften der Vandesgejeße unberührt 
bleiben, nach weldhen ein Beamter wegen des aus fahrläffiger Aımtspflichtverlebung ent 
‚tandenen Schadens nur haften fol, menn der Befchädigte auf andere Weifjfe nicht Crfaß 
zu erlangen vermag (We. II, 824 ff., Mot. z. EG. 184, 28. IT, 418, VI, 67). 
Die IL. Komm. lehnte den Antrag ab, Veamte überhaupt nur für VBorfab und 
arobe Fahrläffigfeit haften zu laffen, und nahm einen dem nunmehrigen $ 839 Aof. 2 
Sa 2 entiprechenden Deifaß auf, weil bet pflichtwidriger OU DDder Sersögerung 
ver Amt3Zauslibung Fein ®rund beftehe, die mit der Leitung und nt/cheidung von KechtS= 
laden betrauten Beanıten in geringerem Umfang al8 andere Beamte Hatten zu Iafıen. 
Sie befchloß ferner, im BGB. fjelbft A daß die Haftung des Beamten bei 
[ahrläffiger Bflichtverlebung nur eine Jubfidiäre fet, und in das ES. Vorfchriften einzu 
Itellen, die den nunmebhrigen Yrt. 77—79 entjpredhen (B. 11, 658 f., 670 F.). Der bei 
Der zweiten ‚Lefung in der I. Komm. geftellte Antrag, die Haftung des Beamten für 
Sahrläffigkeit auszufchließen, wenn der Beichädigte durch Gebrauch der zuläffigen Recht8-
	        
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