1728 VIL Wbichnitt: Einzelne Sohuldverhältniffe,
Bd. 1 S. 52, Dertmann Bent 4, Dernburg S& 391 Ann. 13 und Bem. II, B, 5 zu & 823).
Dies gilt nicht nur infofern, al8 der bereits entitandene Anfprucdh des Dritten in feinem
Hurtbeftebhen der Verfügung des unmittelbar Verleßten entzogen ift; der Anfpruch des
Dritten ift vielmehr auch in feiner Entitehung infoweit felbitändig, daß er auch durch
zim mitwirfendes Verfchulden des Dritten heeinflußt werden fann f Dem. 1 3zu 8 846).
Waren dagegen in der Berfon des unmittelbar Verlekten die DBorausiebungen für die
Entftedung eines ErfabBanfpruchs gar nicht gegeben, & DB. infolge ausdrüclicher oder
Fillidhweigender Vereinbarung über den Ausichluß der Daftung, fo fann auch von einem
Erfatanfpruche der in S 844 erwähnten dritten Berjonen keine Iede fein (Urt. d.
Yerchsger. vom 18. März 1907 RGE. Bd. 65 €. 315 {f.; 1. au Urt. vom 9. Sanıar
1905 und vom 13. Yuli 1908, Yur. Wichr. 1905 S. 143, NOS. Bd. 69 S. 186 ff, Urt.
d. Da bom 26. Mürz 1906 Ripr. d. OLG. Bd. 14 S. 50, Jomwmie Bem. 2 Abi. 2
zu S 846).
VIEL Nach E. 1, 727 follten au im Falle der Entziehung der Kran den
Nreibeit den hiedurch in ihrem gefeblidhen Unterhaltafpruche gefchäbigten dritten Ver-
‘onen Erfaßanfprüche zuftehen, weil biefer Hall unter Umftänden ähnlich wie der Hall der
Tötung zu Geurteilen fer (IM. II, 795 ff, 36. IF, 413), Die IL Komm. Hat diefe Bes
Itimmung al8 entbehrlich geitridhen. Handle e8 fih nur um eine vorübergehende Frei-
heitSentziebung, fo fönnten fich die Unterhaltsberechtigten durch Pfändung des dem
Berleßten gegen den Täter zuftehenden Erfabanfpruchs wegen ihrer Unterhaltsanfprüce
befriedigen. Sei die Freiheit anhaltend oder dauernd entzogen, fo biete die Beftelung
eines PilegerS für den der Freiheit Beraubten das geeignete Mittel, um den Unterhalts-
berechtigten zur Erfüllung ihrer Anfprüche zu berhelfen (®. II, 630 ff). Der in der
HeichstagSfomm. gefiellte Wntrag, die VBorfchriften des zweiten AbiaßeS auf den Fall der
Hreiheitsentziehung entiprechend anzuwenden, wurde abgelehnt, da die Hreiheitsenkziehung
dem Dritten das Mecht auf den Unterhalt zu entziehen feineSwegS geeignet fei (NIE.
116). al. aber auch SS 1 Mbj. 2, 2 Abi. 2 des SG. vom 20. Mai 1898 betr. die Ent-
Ihädigung der im Zöiederaufnahmeverfahren freigefprochenen Verfonen, fowie SS. 1
Nbf. 2, 3 Mof. 2 des RG. vom 14. Kult 1904 betr. die Entfchädigung für unfhuldig er-
littene UnterfuchungsSbhaft.
VIEL Neber die Anwendbarkeit des 8 254 auf die dritten Perfonen gemäß 8 844
nftebenden Erfabanfprüche f. S 846 und Bem. biezu.
S 845.*)
Sm Kalle der Zödtung, der Verlegung des Körper8 oder der Sejundheit
jowie im Sale der Hreiheitsentziehung hat der Crjaßpflichtige, wenn der VBerlegte
frait Gefeßes einem Dritten zur Leitung von Dienften in deffen Hauswefen oder
Sewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienfte durch Ent:
vichtung einer SGeldrente Erfag zu leiten. Die Borfchriften des & 843 Abj. 2
6i8 4 finden entjprechende Anwendung.
&. 1, 768; IH, 829.
1. Grundfjäglidhe Regelung. Der auf Belchluß der IH. ®omm. berubende & 845
enthält (wie S 844) eine Ausnahme von dem Srundjaße, daß aus einer unerlaubten
Handlung nur der biedurch unmittelbar Befchäbigte Erfaßanfprüche ableiten Kann
(vgl. Borbem. VI, Bem. II zu & 844; 1. auch Mrt. d. Heicdhsger. vom 5. Mai 1904 Sur.
Wichr. 1904 S. 357 ff). Maßgebend für die Auinahme diefer Beitimmung war die Er-
mägung, daß durch die Entziehung von Dieniten in die Familie eine ähnlidhe Qücde ge-
rillen werde wie durch die Entziehung der Tätigkeit des zur Unterhaltsleiftung ber-
pflichteten Jamiliengliede8; der Wegfall folder Dienfte fönne unter Umftänden, 3. DB. bei
der Tötung des einzigen Sohne8 einer Bauerswitwe, die infolge der Tötung zur Bewirt-
Ihaftung des ®ute8 einen Rnecht annehmen mülle, von [hweren Folgen fein; die Billig
Feit verlange, daß auch diefer Schaden ausgeglichen werde (. II, 631; vgl. 9. II, 791 ff
795, Sacubeziy, Bem. S. 173; Hinfichtlich Des gemeinen Kechte3 j. Dernburg, Band.
Bd. 2 8132 Unm. 9, 10 und anderfeits ROSE, Bo 35 S. 142).
*) Bol. Nilmann, Die Unjprüce der im Giüterftande der Verwaltung und Nuß-
nießung lebende Ehefrau aus einer Körperverleßung, Yur. Wichr. 1903 S, 233 ff.; Doffs
mann, Anfprudh des Chemannes8 aus $ 845 BOB, mit Nücficht auf Arbeitsleiltungen der
Srau, Recht 1908 S, 584 ff; S&. Endemann, Das RNecht der Chefrau auf Schadenzerfaß
gen ee oder Minderung ihrer Erwerb3fähigkeit, Recht 1909 S, 6 f.; derfjelbe,
ebenda ©, 286 ff.