Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

L732 VII Abfdnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.

. L. Auf die SchadensSerfakanfprücdhe aus unerlaubten Handlungen Anden grund-(äßlidh
 die Beftimmungen der $8 249 ff. Anwendung; dies gilt insbefondere
auch HinfjicgtlidH des 8 254 (Vorbem. VI). Hieraus folgt, daß die gemäß SS 844,
345 dritten Berfonen zuftehenden Erjabanfprüche ich mindern oder vollftändig in Wegfall
fommen, wenn bei der Entftehung des Schadens ein Verfjdhulden des erfaßs
berechtigten Dritten (3. B. mangelhafte Pflege des verleßten Unterhalt&= oder
Dienftpflichtigen feitenS des Dritten) mitgewirkt hat (eben]jo L. Cohn in Oruchot, Beitr.
1899 S. 401 und Urt. d. Meichsger. vom 18. Mai 1903 ROGOES. Bd. 55 S. 28 ff.; 1. auch
Urt. d. NMeichsger. vom 11. Januar 1907 Recht 1907 S, 246 hinfichtlih der Unterlaffung
er dem Manne al3 Mieter gemäß S 545 obliegenden A
2. Dagegen würden diefe Unfprüche, weil fie dem Dritten Kraft eigenen NRechtes
zufteben (Bent, VI zu $ 844, Bem. 5 zu S 845), a ein Berfdhulden de8 unmittelbar
 Berlekten an fihH nicht berührt werden (M. IL, 772; 1. audH ROS. Bd. 14
S, 254 ff). Gierin erblickte aber die II. Komm. eine „UNebertreibung der Iogijchen Ronfeıuenzen“.
 Der Anfpruch der Hinterbliebenen eines Getöteten Habe feinen Grund in der
Tötung; e8 liege in der Natur der Sache, daß diefe Merfonen mit Rückficht auf ihre
Veziehungen zu dem Verlegten auch die Jolgen aus defjen jahrläffigem Verhalten, infojern_
 Ddiefes den dar Ausgang herbeigeführt oder befcfleunigt habe, auf {ih nehmen
müflen BR. 11, 639; 1. auch Urt. d. Meichsger. vom 5. Mai 1902 ROGES. Bd. 51 S. 276,
Bem. VI zu S 844 und die dort erwähnten CEnt/heidungen). Demoemäß beitimmt fih
auch dann, wenn bei der Entftehung des dem Unterhalt8= oder DYVienftberechtigten erwacdhfenen
 Schadens ein Berihulden des verlegten Unterhalt8- oder DYDienitpflidhtigen
 mitgewirkt hat, die Erfaßpflicht des Täters fowie der Umfang des zu
leitenden Erfabßes nach den Umftänden, insbefondere darnacdh, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem Täter oder von dem Verleßten verurfacht worden ijt; alS Vers
Ichulden des Verlegten gilt hiedbei auch die Unterlaflung der Ubwendung oder Minderung
des SchadenS, jowie das Verjchulden feine8 gefeßlichen Vertreter und der Perfonen,
deren er ih zur Erfüllung Jeiner Berbindlichkeit bedient {f. die Bem. zu $ 254; vgl. auch
51 des Gaftpilichtgel. und Yertmann Bem. 1, c und d).
Nach Urt. d. Keichsger. vom 18. März 1907 (NOS. Bd. 65 S. 318) Toll S 846
feine Ausnahmevorfchrift, jondern die Anwendung eines allgemein gültigen Recht8-arundfaßges
 Tein, wonach ebenfo, wie die eigenen Anfprücde des Verlesten in der Ent-Hebung
 von feinem Verhalten beeinflußt werden fönnen, auch die Uniprüche der nach
3$ 844, 845 Erfaßberechtigten einer von feinem Verhalten ausgehenden Einwirkung
ausgefeßt feien; hieraus folgert das Reichsgericht (Urt, vom 13. Iuli 1908 NOS, Bd. 69
S, 186 ff.) weiter, daß, Joweit der mittelbar Gefdhäbigte das Verhalten des Getöteten in
gleicher Weife wie das eineS NechtSvorgängerS vertreten müfle, ihm gegenüber auch die
CideSzufchiebung ftatthaft jet. Dieje Unficht erfcheint unvereinbar mit dem Orund«
[aße, daß Die durch 88 844, 845 Dritten eingeräumten Anfprüche diejen Perfonen kraft
eigenen Rechtes zuftehen (Bem. VI zu S 844, Bem. 5 zu $ 8451.
3. Das Verfchulden des Verlegten kann Borfaß oder Fahrläffigkeit fein
‘vol. Bem. U, C_ zu 8 823, Urt. d. Meichsger. vom 2, April 1903, 20. Mai 1903 und
11. re 1903, Sur. Wichr. 1903 Beil. S. 67, 93 f., 102, fowie das intereffante Urt, d.
DLS. Stuttgart vom 11. April 1901 Ripr. d. DLG, Yd, 2 S, 440 ff; diefeS verneint
die Unwendbarkeit des S 846 gegenüber der Klage der Witwe des beim Chebruche mit
der Frau des Beklagten in Nagranti ertappten und getöteten ChebrecherS, weil bei der
EntHehung des Schadens, nämlich der Tötung, kein Verjchulden des Verlekten mitgewirkt
habe; die SRofemit von Dertmann Bem. 1, b, 8 gegen diejes Urteil dürfte Kaum überzeugen).
4, Yieber die Anwendbarkeit der SS 254 und 846 auf den Fall der Tötung oder
Berlekung im Zweikampf 1. Bem. N, B, 5 zu $ 823 fowie Dertmann Bem. 1, b, 8.
— 5, Gegenüber der Klage des Berlegten Kann fih der Beklagte auf das
Verfchulden eines Dritten fJelbftverftändlich nicht berufen {f. Urt. d. Reichsger. vom 11. Mai
1903 RGE. Bd. 54 S. 410 Hinfichtlih des Einwandes, daß der al3 gefeßlidher Vertreter
des verlekten Kindes Hagende Vater feine Auflichtapflicht vernachläffigt habe),

8 847.*)
Sm Falle der Verlegung des Körper8 oder der GefundHeit fowie im alle
der Freiheitsentziehung kann der Verleste auch wegen des Schaden8, der nicht

*) 3. Sr. Strauß, Die Buße de8 deutfhen Strafreht3 nnd der Erfaß des nicht
vermögenSrtechtligen Schadens im BGB, Freiburger Inaug.Difi. 1901; Seng, Zur Frage
der Vergütung nichtökonomijdhen Schadens anuz Delitten, Arch. f. bürgerl. R. Bd. 5 S. 356 f.;
R. HS. Lang, Der Genugtuungsanjpruch des BOBH., Stuttgart 1909; Hertel, Kann bei
Betriebsunfälen Schmerzensgeld verlanat merden? D. Kur. 8. 1910 S, 1227 ff.
            
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