L738 VIT. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältniffe,
bem Beichädigten den gleichen Schaden herbeigeführt haben wurde, wie er nach der Ent-
ziebung entftanden ift 8. II, 607; |. Bem. 1, 2, a zu $ 287).
x 3. Der Beweis, daß der Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der
Herausgabe oder die Verfchlechterung der Sache auch ohne die Entziehung eingetreten
märe, obliegt, wie fiH aus der Zahlung des 8 8418 ergibt, dem Beklagten. Behauptet der
Rläger, daß er, falls die Entziehung der Sache nicht erfolgt wäre, über je in einer
Weile verfügt hätte, weldhe die Einwirkung des Zufall8 auf die Sache ausgefchloffen hätte,
jo ift er biefür beweispflichtig (f. Bem. II, 2, b und c zu $ 287; ebenfo Windfcheid-Kipp,
Band. Bd. 2 S. 957).
4. Sit gemäß S 250 infolge Sriftablaufs an die Stelle des GHerausgabe-
anfpruchs der Anfpruc auf Gelderfaß getreten, fo find Bufälle, welche die Sache nach
diejem Heitpunkte treffen, auf die Haftung des Erfaßpflichtigen obne Einfluß (X. I, 6077
vgl. Bem. U, 2, d zu 8 287).
N 5. Mit dem Anfpruch auf Rückgabe der durch eine unerlaubte Handlung entzogenen
Sache fönnen Anfprücdhe aus dem Eigentum, aus dem Befliß, aus ungeredht-
fertigter Bereicherung Kfonkırrieren. Ueber die Haftung des Befikers8, der {ich
durch verbotene Cigenmacht oder durch ftrafbare Handlung den Befiß einer Sache yer-
‘Dafft bat, f. 8 992 und Bem. hiezu.
6. 5 254 findet auch im Falle de3 8 848 zuguniten des Erfaßpflihtigen Anwendung
‘Cohn in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 402, Dertmann Bent. 2.
S 849.
Sit wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beichädigung
einer Sache die Werthminderung zu erfeben, fo kann der Verleßte Zinjen des
u erjeßenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Beftimmung
des Werthes zu Grunde gelegt wird.
&. I, 717; IL, 7723; II, 888,
1. Bwed der Borfchrift. Sit durch eine unerlaubte Sandhung eine Sache
jemanden entzogen oder befchädigt worden, fo kann der VBerleßte nad Maßgabe der
358 249 ff., 848 Erfaß des Wertes oder der Aertminderung verlangen. Will er auch
Erfaß für die ihm durch die unerlaubte Handlung entzogenen Nukgungen der Sache
beanfpruchen, fo müßte er nachweifen, weldhen Schaden er durch die Entziehung diefer
Nubungen erlitten hat. Aus Billigkeitsgründen befreit aber 8 848 den Verlebten
mie $ 290 den @fäubiger bei Serzug des Echuldner8, |. Bem. Hiezu, vol. auch S 668)
von diefem Nach meis und gewährt ibm obhue weiteres Anfpruch auf die Zinfen
U ee der Entziehung oder Bejchädigung der Sache zu erfebenden Betrags8
MM. I, 741.
Der Binsfuß beträgt 4°, (S 246).
_ Die dem BVerlekten auf Grund der 88 249 ff. etwa zuftebenden weitergehenden
Erjaßanfprüche werden hiedurch nicht berührt.
2. Sür die Frage, von wann ab der Crfaßpflichtige Zinfen des zu erfebenden
DBetragS zu entrichten hat, it der Beitpunkt maßgebend, welcher ber Beltimmung des
WerteS der entzogenen oder befchädigten Sache zugrunde Eel wird. Nah € I, 715
Jollie für die Beftimmung des Wertes der Zeitpunkt der Entziebung oder VBerfchlechterung
der Sache, unter befonderen Umftänden aber auch ein fpäterer Beitpunkt maßgebend fein
DM. N, 741, 740, 3®. 1, 409, Sacubezty, Bem. S. 168). Mon der Il. Romm. wurde
dieje Beftimmung en und ausdrücklich ausgefprochen, daß der zu erfeßende Betrag
von der Zeit der Entziehung oder Befchäbigung an zu verzinjen ft (BR. I, 606, 607).
Die nunmehrige Fafung beruht auf Befchluß der Neichstagsfomm. (RTIK, 116, 58).
Welcher Zeitpunkt der Beftimmung des WerteS zugrunde zu legen iit, hat der
Richter gemäß 8 287 ZPO. unter Berücftehtigung der Umhände des einzelnen Unp
nach freiem Crmefjen zu entfcheiden (BVem. 2 zu S& 290). Mit dem gleichen Reit
punkte beginnt gemäß $ 849 die Berzinfungspflict (ogl. PUR. ZU. I Dit, 16
5 66. ROS. Bd. 8 S. 237).
‚3. Die Entwp. I—IH enthielten auch die Beftimmung, daß der Släubiger, welcher
Binfen des zu erfeßenden Betrags fordert, nit außerdem auf diefjelbe Zeit Erjaß
Für die entzogenen NMußBungen verlangen fann (MW. II, 66). Die Reichstagskomm.
hat diefe Beftimmung geftrichen, weil man Die Ent{dheidung der Kechtiprechung . über-
Iafien wollte (RI. 116, 58). In der Kegel wird davon auszugehen fein, das durch
den Anfpruch des Verlebten auf VBerzinfung des ihm zu erfeßenden Betrag fein volles
ntereffe gedeckt ift. Erbrinat er aber den Nachweis, daß der durch den Entaana der