1008
VII Abidnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.
vertrag f. Borbem. IV, Tarifvertrag IV, 8, über den Unterfdhied von
der Miete, fowie über fonitige Spezialfragen val. im einzelnen
Borbem IV. ,
Aeber die Frage, ob und inwieweit AA Dienftverträgen eine‘ An-
iechtung wegen a au3 8 119 ob}. 2 Itattfindet, vgl. OLG. Dresden,
Ripr. d. DLG. Bd. 18 S. 37 und Lotmar Bd. 2 S. 82.
Subjelte des Dienftvertrags.
i. Subjeft des Vertragsverhältniffe8 auf der einen oder anderen
Seite zu fein, jeßt im allgemeinen nur die unbefdhränkte Gefhäftsfähigkeit voraus (val.
hiezu im einzelnen Lotmar Bd. 1 S, 249 ff). , | |
a) Wer jene nicht befißt, bedarf zum Abfchluß eineS Dienftvertrags für {ih der
Bertretung, beziehungsweife Zujtimmung jeine8 gefeßlidhen Vertreters (unter
Umftänden tft nach S 1822 Nr. 6, 7 au für den VBormund die Genehmi-
zung des Vormundfhaftsgericht$ notwendig). ,
Eine Befonderheit gilt SET aber nach BSG. 8113 für in der Gefchäfts-
‘übigfeit befOränkte Minderjährige, die nach den näheren Beftim-
nungen jener GefegeSitelle von ihrem gejeßlidhen Vertreter, unter gewiffen
Amffänden au vom Bormundfhaftsgerichte, mit der higfeit au8geftattet
ein fönnen, Kechtsgefhäfte vorzunehmen, welche die Eingehung vder Yuf-
aA eines Dienfi=- oder AWrbeitsverhältnijfes beftimmter Art oder die
Erfüllung der KO au8 einem BVerhältnifje folder Art ergebenden Vers
flichtungen betreffen. Auf den $ 113 wurde in RTIK. nad Ber. S. 46
uch in Anjehung der Frage Hingewiefen, wie e8 mit der Lohnauszahlung
an Minderjährige zu halten fei. Bal. Diezu die YBem. zu $ 1183. Ueber
jonftige Behandlung foldhen Erwerbs eines Minderjährigen val. auch S 1651
Kr. 1 nebft $ 1638 Ab. 2. ,
Ehefrauen erfahren nach dem BGB. durch die Che keine Veränderung
Beflerung oder Befchränkung) der Gefchäftsfähigkeit. Aber eine aus
dem € De verhältni3 entfpringende Bejonderheit liegt darin, daß
jur Sernhaltung einer die ehelidHen Interejfen EEE Tätigkeit
der rau durch BOB. S$ 1358 dem Chemanne ein Kündigung$s-
cecht eingeräumt ijt, menn Die Frau ohne feine A E fih zu
ziner von ihr in Berfon zu bewirkenden Leiftung, alfo inSbefondere auch zu
nem DienitvertragsverhHältnifje, verpflichtet hat.
Ein Dienftvertrag, durch den der Ehemann tatfächlih zum Dienft-
boten feiner Chefrau gemacht würde, muß wegen der Unvereinbarkeit mit
der eheherrliden Autorität als nichtig erjdheinen, val. Warneyer Bd, 2 zu
3 611, f. ferner aber au Bem. 8 zu S 1356 jowie Biberfeld in Hirths
Annalen Bd. 37 S. 172 und Lotmar Bd. 1 S. 256.
3. Bei Streitpunkten über die Perfon des Dienitherrn, die insbe]. im
gewerbliden Leben und bei Bauten 20. vorzulommen pflegen, i{t davon auszugehen, daß
derjenige alS Arbeitgeber zu gelten hat, auf defjen ehHnung der Betrieb geführt
mird und der das Itifjiko des Betrieb3 trägt, |. Lotmar Bd. 2 S. 513, Warneyer Bd. 1
u 8 611, Gew.Ger. Bd. 7 S. 140. It der die Arbeiter annehmende nur ein RC
jdobener, mittellofer und Leiftungsunfähiger Strohmann, {jo ift der betr. Kapitalift
al8 Arbeitgeber anzufehen, fo Gew.Ger. Bd. 8 S. 119 (val. Warneyer Bd. 2 Nr. 1 zu 8 611).
IT, Begriff der Dienfte :
a) Nur die Leiftung von Dienften und die Belohnung von geleijteten
Dienijten gehört in den Bereid des Dienftvertrags. Verträge
auf a eine3 DienitesS gehören dagegen nicht Hieber
Mi. 11, 456). Der Vertrag eine8 fog. Fmprefario mit dem Leiter eines
Theaters ift 3. B. ein folcher Dion ver af unge Ertrag vgl. hierüber KRipr.
5. DLG. (Hamburg) Bd. 3 S. 22, ferner Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 221 bayr.
Oberit. Q®.). Die Dienftverfchaffungsverträge werden meift unter den
Er peBEChvng (88 652 ff.) fallen oder einer fonftigen Bertraaskateaorie
angehören.
Abgefehen vom Möklervertrag it audh der entgeltlidhe Ber-
wahrungsvertrag ({f. SS 688 ff.) hier allgemein al8 befonderS gerenelt
auszulcheiden, vgl. LZotmar a. a. OD. Bd. 1 S. 289. N .
Der in $ 611 aufgeftellte ReHt3bhegriff „DVDienjte“ bezieht KihH auf eine
rechtlich bedeutfame Tätigkeit, welche ein RNecht8jubijeklt einem anderen
RechtSfubjekt a18 Tolchem zufagt oder leiftet, Unter allen Umftänden darf
'‚ener HechtSbegriff nicht verwechjelt werden mit der Bedeutung des vulgären
Nusdruc® „einen Dienit erweifen“ im Sinne der bloßen CErzeigung einer
p)