Full text: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

54 Zweiter Teil. Handel. II. Der Handel im allgemeinen. 
Solche Verkaufs- und Kaufgeschäfte fallen also nicht in das eigentliche Gebiet des 
Handels im volkswirtschaftlichen Sinne. Setzt der Produzent sein Erzeugnis an 
einen Wiederverkäufer ab, so wird dadurch sein eigener wirtschaftlicher Charakter 
nicht berührt, wenn er auch auf diese Art zu der Einleitung der eigentlichen Handels 
bewegung mitwirkt. Als wirklicher Handeltreibender oder Kaufmann 
gilt von unserem Gesichtspunkte nur derjenige, dessen spezielle Erwerbstätigkeit darin 
besteht, daß er Waren lediglich zu dem Zwecke kauft, sie ohne wesentliche materielle 
Veränderung zu höheren Preisen wiederzuverkaufen, indem sich seine volkswirtschaft 
liche Funktion darauf beschränkt, daß er diese Waren den Abnehmern örtlich und 
zeitlich auf die bequemste Weise und in jeder gewünschten quantitativen Verteilung 
zugänglich macht. Die Erfüllung dieser Funktion bedingt eine besondere Art der 
Arbeit, die man als die handelsgewerbliche Arbeit bezeichnen kann. 
Nach der Natur der Güter, deren Umsatz der Handel vermittelt, ist zu unter 
scheiden: 
1. Der W a r e n h a n d e l, d. h. der Handel mit beweglichen Sachgütern. Der 
selbe nimmt nicht nur geschichtlich, sondern auch mit Rücksicht auf seine gegenwärtige 
und wahrscheinliche künftige Bedeutung in der Volks- und Weltwirtschaft unter den 
Handelsarten die erste Stelle ein und ist immer gemeint, wenn man kurzweg von 
Handel spricht. 
2. Der Immobilienhandel, also der gewerbsmäßige Ankauf von Grund 
stücken oder Häusern zum Zwecke des Wiederverkaufs. Es ist dies ein in der neueren 
Zeit hier und da auftauchender Geschäftszweig, der aber voraussichtlich nur eine 
untergeordnete volkswirtschaftliche Bedeutung behalten wird. Der Bau von Häusern 
zum Verkaufe gehört nicht hierher, wohl aber der Ankauf größerer Landgüter in der 
Absicht, sie parzellenweise wiederzuverkaufen. 
3. Der Handel in Wertpapieren (Effekten) im weiteren Sinne, die in 
zwei Hauptklassen zerfallen, nämlich Wechsel und ähnliche Wertpapiere von nur 
kurzer Existenzdauer, die aber stetig neu produziert und auf den Markt gebracht 
werden, und solche Papiere, die eine auf längere Zeit berechnete Kapitalanlage 
repräsentieren und ihren Inhabern Zinsen oder Dividenden einbringen oder wenig 
stens einbringen sollen. Sofern diese Papiere eigentliche Handelsgegenstände dar 
stellen, nämlich sofern sie gekauft werden zum Zweck des Wiederverkaufs, sind die 
Bankiers und Wechsler, die sich mit solchen Geschäften befassen, ohne Zweifel auch 
in dem volkswirtschaftlichen Sinne als Kaufleute anzusehen, ebenso wie in ihren 
Geschäften in Edelmetallen und Geldsorten. In ihrer Eigenschaft als Kredit- 
vermittler aber ist diesen Unternehmern eine besondere Stellung in der Volks 
wirtschaft anzuweisen. Denn wenn sich ihre Geschäfte in dieser Richtung auch aus 
Kreditnehmen und Kreditgeben zusammensetzen, so wäre es doch nur eine bildliche 
und in mancher Hinsicht wenig passende Ausdrucksweise, wenn man diese Operationen 
als ein Kaufen von Kredit zum Zweck des Wiederverkaufs darstellen wollte, zumal 
das eigene Kapital des Unternehmers bei demselben eine große Rolle mitspielt. — 
Auch die Gründung einer Aktiengesellschaft ist nicht als eine Handelsoperation, 
sondern als besondere Art der privatwirtschaftlich gewinnbringenden Organisations 
tätigkeit anzusehen. 
Wie den Kredit, so schließen wir auch die persönliche Arbeit (abgesehen von der 
Sklavenarbeit) von den Gegenständen des eigentlichen Handels aus, so daß zu den 
letzteren nur die eigentlichen Sachgüter und andere sachlich dargestellte Werte ge 
rechnet werden. 
In vielen Fällen wird der Übergang eines Guts von dem Produzenten zum 
Konsumenten nicht bloß durch einen, sondern durch mehrere selbständige, d. h. auf 
eigene Rechnung arbeitende Handelsunternehmer vermittelt. Hiernach unterscheidet
	        
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