54 Zweiter Teil. Handel. II. Der Handel im allgemeinen.
Solche Verkaufs- und Kaufgeschäfte fallen also nicht in das eigentliche Gebiet des
Handels im volkswirtschaftlichen Sinne. Setzt der Produzent sein Erzeugnis an
einen Wiederverkäufer ab, so wird dadurch sein eigener wirtschaftlicher Charakter
nicht berührt, wenn er auch auf diese Art zu der Einleitung der eigentlichen Handels
bewegung mitwirkt. Als wirklicher Handeltreibender oder Kaufmann
gilt von unserem Gesichtspunkte nur derjenige, dessen spezielle Erwerbstätigkeit darin
besteht, daß er Waren lediglich zu dem Zwecke kauft, sie ohne wesentliche materielle
Veränderung zu höheren Preisen wiederzuverkaufen, indem sich seine volkswirtschaft
liche Funktion darauf beschränkt, daß er diese Waren den Abnehmern örtlich und
zeitlich auf die bequemste Weise und in jeder gewünschten quantitativen Verteilung
zugänglich macht. Die Erfüllung dieser Funktion bedingt eine besondere Art der
Arbeit, die man als die handelsgewerbliche Arbeit bezeichnen kann.
Nach der Natur der Güter, deren Umsatz der Handel vermittelt, ist zu unter
scheiden:
1. Der W a r e n h a n d e l, d. h. der Handel mit beweglichen Sachgütern. Der
selbe nimmt nicht nur geschichtlich, sondern auch mit Rücksicht auf seine gegenwärtige
und wahrscheinliche künftige Bedeutung in der Volks- und Weltwirtschaft unter den
Handelsarten die erste Stelle ein und ist immer gemeint, wenn man kurzweg von
Handel spricht.
2. Der Immobilienhandel, also der gewerbsmäßige Ankauf von Grund
stücken oder Häusern zum Zwecke des Wiederverkaufs. Es ist dies ein in der neueren
Zeit hier und da auftauchender Geschäftszweig, der aber voraussichtlich nur eine
untergeordnete volkswirtschaftliche Bedeutung behalten wird. Der Bau von Häusern
zum Verkaufe gehört nicht hierher, wohl aber der Ankauf größerer Landgüter in der
Absicht, sie parzellenweise wiederzuverkaufen.
3. Der Handel in Wertpapieren (Effekten) im weiteren Sinne, die in
zwei Hauptklassen zerfallen, nämlich Wechsel und ähnliche Wertpapiere von nur
kurzer Existenzdauer, die aber stetig neu produziert und auf den Markt gebracht
werden, und solche Papiere, die eine auf längere Zeit berechnete Kapitalanlage
repräsentieren und ihren Inhabern Zinsen oder Dividenden einbringen oder wenig
stens einbringen sollen. Sofern diese Papiere eigentliche Handelsgegenstände dar
stellen, nämlich sofern sie gekauft werden zum Zweck des Wiederverkaufs, sind die
Bankiers und Wechsler, die sich mit solchen Geschäften befassen, ohne Zweifel auch
in dem volkswirtschaftlichen Sinne als Kaufleute anzusehen, ebenso wie in ihren
Geschäften in Edelmetallen und Geldsorten. In ihrer Eigenschaft als Kredit-
vermittler aber ist diesen Unternehmern eine besondere Stellung in der Volks
wirtschaft anzuweisen. Denn wenn sich ihre Geschäfte in dieser Richtung auch aus
Kreditnehmen und Kreditgeben zusammensetzen, so wäre es doch nur eine bildliche
und in mancher Hinsicht wenig passende Ausdrucksweise, wenn man diese Operationen
als ein Kaufen von Kredit zum Zweck des Wiederverkaufs darstellen wollte, zumal
das eigene Kapital des Unternehmers bei demselben eine große Rolle mitspielt. —
Auch die Gründung einer Aktiengesellschaft ist nicht als eine Handelsoperation,
sondern als besondere Art der privatwirtschaftlich gewinnbringenden Organisations
tätigkeit anzusehen.
Wie den Kredit, so schließen wir auch die persönliche Arbeit (abgesehen von der
Sklavenarbeit) von den Gegenständen des eigentlichen Handels aus, so daß zu den
letzteren nur die eigentlichen Sachgüter und andere sachlich dargestellte Werte ge
rechnet werden.
In vielen Fällen wird der Übergang eines Guts von dem Produzenten zum
Konsumenten nicht bloß durch einen, sondern durch mehrere selbständige, d. h. auf
eigene Rechnung arbeitende Handelsunternehmer vermittelt. Hiernach unterscheidet