274 Besteuerung der Forstwirtschaft.
mögensübertragungen. Sie durchlaufen die Haushaltwirtschaft, um ordnungsmäßig
wieder einer Erwerbswirtschaft zugeführt zu werden. Das Einkommen hingegen dient
planmäßiger Bedarfsbefriedigung und wird von der Haushaltwirtschaft zu einem Teil
und in der Regel zu einem größeren Teil der Aufwandwirtschaft, zu einem anderen Teil
als Ersparnis der Erwerbswirtschaft überwiesen.“
Wenn man die hier als richtig anerkannte G er l o f f sche Auffassung des Einkommens
überhaupt auf den Son d erf all des forstwirtsch aft lichen Einkommens
anwendet, so kommt man zu folgender Begrisfsbestimmung des forstwirtschaftlichen Ein-
kommens: Eink om men in forstwirtsch af tlichem Sinne ist die Wert-
ssumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode
aus seiner forstwirtschaftlichen Erwerbswirtsch aft zufließen.
Mit dieser Fixierung haben wir ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung und
kritischen Würdigung der bisher über den forstwirtschaftlichen Einkommensbegriff ver-
tretenen Anschauungen gewonnen. Es handelt sich hier um zwei Anschauungen, die in
scharfem Kampfe miteinander liegen, die von En dr es und die von Weber-
Freiburg.
Wir wenden uns zunächst der Kritik derjenigen Auffassung zu, die von der hier
vertretenen G er lo f f schen Ansicht am meisten abweicht. Das ist die Anschauung von
Weber-Freibur g, der Vertreter der schon oben gewürdigten fis k a li sch en
Einkommens theorie ist. „Nicht die tatsächlichen Einnahmen einer Einzelwirt-=
schaft innerhalb eines Jahres“ ~ so sagt er!) ~ „sind deren Einkommen, sondern es
muß eine scharfe, rechnerische Trennung zwischen Vermögen (Stammvermögen) und
r ein em Vermögenszuwachs zur Feststellung des Einkommensbegriffes vorgenommen,
es muß am Ende des Jahres eine kaufmännische Bilanz aufgestellt werden, denn das
Einkommen hat ~ wie Sch ä f f l e sehr treffend sagt - „,nur buchhalterische Existenz‘ “.
Web er will nicht die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode aus seiner forstwirtschaftlichen
Erwerbswirtschaft zufließen, sondern den „jährlichen r einen Wertzuwachs
d es Waldes“ als forstwirtschaftliches Einkommen angesehen haben, gleichgültig ob
dieser Zuwachs genutzt und verwertet wird oder nicht, ob er in Geldform der Haushalt-
wirtschaft zufließt oder ungenützt in der forstwirtschaftlichen Erwerbswirtschaft verbleibt.
Nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetrieb, sondern auch beim aussetzenden Betrieb soll
nach Weber der g,jährliche reine Wertzuwachs des Waldes“ zur Einkommensteuer
herangezogen werden. Als Einkommen in dem hier zugrunde gelegten Sinne kann
jedoch nur derjenige Nettowertzuwachs angesehen werden, der in Form von hiebsreifen
Beständen bezogen werden kann. Beim jährlichen Nachhaltbetrieb kann nun zwar unter
bestimmten, aber in Wirklichkeit fast nie vorhandenen Voraussezungen ~ Normal-
wald ~ die jährliche Abtriebsnutzung der Summe der jährlichen Zuwachsleistungen aller
Einzelbestände gleich sein, so daß also in diesem Falle zwischen unserer und der Weberschen
Auffassung ein Unterschied tatsächlich nicht besteht. Ganz anders liegen aber die
Dinge beim anormalen Wirklichkeits-Nachhaltsbetrieb und vor allem beim aussetenden
Betrieb. Beim ausssetzenden Betrieb kann der jährliche Nettowertszuwachs nicht als.
Einkommen angesehen werden, weil er nicht im Jahre seiner Entstehung genutzt, ver-
1) Weber -Freibur g, „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M., 1909, S. 59.