thumbs: Forstwirtschafts-Politik

274 Besteuerung der Forstwirtschaft. 
mögensübertragungen. Sie durchlaufen die Haushaltwirtschaft, um ordnungsmäßig 
wieder einer Erwerbswirtschaft zugeführt zu werden. Das Einkommen hingegen dient 
planmäßiger Bedarfsbefriedigung und wird von der Haushaltwirtschaft zu einem Teil 
und in der Regel zu einem größeren Teil der Aufwandwirtschaft, zu einem anderen Teil 
als Ersparnis der Erwerbswirtschaft überwiesen.“ 
Wenn man die hier als richtig anerkannte G er l o f f sche Auffassung des Einkommens 
überhaupt auf den Son d erf all des forstwirtsch aft lichen Einkommens 
anwendet, so kommt man zu folgender Begrisfsbestimmung des forstwirtschaftlichen Ein- 
kommens: Eink om men in forstwirtsch af tlichem Sinne ist die Wert- 
ssumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines 
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode 
aus seiner forstwirtschaftlichen Erwerbswirtsch aft zufließen. 
Mit dieser Fixierung haben wir ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung und 
kritischen Würdigung der bisher über den forstwirtschaftlichen Einkommensbegriff ver- 
tretenen Anschauungen gewonnen. Es handelt sich hier um zwei Anschauungen, die in 
scharfem Kampfe miteinander liegen, die von En dr es und die von Weber- 
Freiburg. 
Wir wenden uns zunächst der Kritik derjenigen Auffassung zu, die von der hier 
vertretenen G er lo f f schen Ansicht am meisten abweicht. Das ist die Anschauung von 
Weber-Freibur g, der Vertreter der schon oben gewürdigten fis k a li sch en 
Einkommens theorie ist. „Nicht die tatsächlichen Einnahmen einer Einzelwirt-= 
schaft innerhalb eines Jahres“ ~ so sagt er!) ~ „sind deren Einkommen, sondern es 
muß eine scharfe, rechnerische Trennung zwischen Vermögen (Stammvermögen) und 
r ein em Vermögenszuwachs zur Feststellung des Einkommensbegriffes vorgenommen, 
es muß am Ende des Jahres eine kaufmännische Bilanz aufgestellt werden, denn das 
Einkommen hat ~ wie Sch ä f f l e sehr treffend sagt - „,nur buchhalterische Existenz‘ “. 
Web er will nicht die Wertsumme derjenigen Erträge, die der Haushaltwirtschaft eines 
Forstwirtschaftssubjektes innerhalb einer Wirtschaftsperiode aus seiner forstwirtschaftlichen 
Erwerbswirtschaft zufließen, sondern den „jährlichen r einen Wertzuwachs 
d es Waldes“ als forstwirtschaftliches Einkommen angesehen haben, gleichgültig ob 
dieser Zuwachs genutzt und verwertet wird oder nicht, ob er in Geldform der Haushalt- 
wirtschaft zufließt oder ungenützt in der forstwirtschaftlichen Erwerbswirtschaft verbleibt. 
Nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetrieb, sondern auch beim aussetzenden Betrieb soll 
nach Weber der g,jährliche reine Wertzuwachs des Waldes“ zur Einkommensteuer 
herangezogen werden. Als Einkommen in dem hier zugrunde gelegten Sinne kann 
jedoch nur derjenige Nettowertzuwachs angesehen werden, der in Form von hiebsreifen 
Beständen bezogen werden kann. Beim jährlichen Nachhaltbetrieb kann nun zwar unter 
bestimmten, aber in Wirklichkeit fast nie vorhandenen Voraussezungen ~ Normal- 
wald ~ die jährliche Abtriebsnutzung der Summe der jährlichen Zuwachsleistungen aller 
Einzelbestände gleich sein, so daß also in diesem Falle zwischen unserer und der Weberschen 
Auffassung ein Unterschied tatsächlich nicht besteht. Ganz anders liegen aber die 
Dinge beim anormalen Wirklichkeits-Nachhaltsbetrieb und vor allem beim aussetenden 
Betrieb. Beim ausssetzenden Betrieb kann der jährliche Nettowertszuwachs nicht als. 
Einkommen angesehen werden, weil er nicht im Jahre seiner Entstehung genutzt, ver- 
1) Weber -Freibur g, „Die Besteuerung des Waldes“, Frankfurt a. M., 1909, S. 59.
	        
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