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3. Vereinigte Staaten von Amerika
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit, auf die
einzelnen Gebietskörperschaften
{Als Beispiel durchgeführt beim Staat New York}
Wichtige Schranken! Wichtige Beschränkungen :
der der
eigenen Verfassung Finanzgesetzgebungskompetenzi
in bezug auf die durch dritte bzw.
eigene | zugunsten von dritten
Finanzwirtschaft Gebietskörnerschaften
Kompetenz zum: Vollzug
der Gesetze und zur Ver-
waltung der einzelnen Abgaber
xinschließlich der Handhabung
. des
Rechtsmittelverfahrens
nt | Finanzgesetzgebungs-
schaften kompetonz
3und
Originire grundsätzlich be-
schränkte Gesetzgebungs-
kompetenz über Abgaben,
unbeschränkt nur über in-
direkte Steuern (die Erb-
schaftsteuer gilt als in-
direkte Steuer) und die Ein-
kommensteuer
‚usschließliche Bundesabga-
ben: Zölle
Abgabeerhebung nur
zestattet zur Schul-
dendeckung, Vertei-
digung und Wohl-
fahrt der Vereinigten
Staaten
1. Gleichmäßigkeit der Steuer
in allen Staaten
Direkte Steuern mit Aus-
nahme der Einkommen-
steuer nur im Verhältnis zur
Konfzahl gestattet
Vollzug der Gesetze und Ver-
waliung der Abgaben, die der
eigenen Gesetzgebung unter-
stehen
Staat
(New York)
Öriginäre ‘ grundsätzlich un-
beschränkte Gesetzgebungs-
xompetenz über alle nicht
zusdrücklich dem Bund vor-
jehaltene Abgaben (Zölle),
und zwar über
Lt. Einkommensteuer für na-
türliche Personen !),
Körperschaftsteuern und
-Jizenzen?)
3. Allgemeine Vermögen-
steuer ,
A. Erbanfall- und Nachlaß-
Steuer
5. Hypotheken- und Aktien-
verkehrstauer
3. Kraftfahrzeugsteuern und
-lizenzen? )
7. Sonstige Lizenzen‘)
Materielle Beschrän-
kungen
., Sondergesetze zur
Befreiung von
Steuerpflichtigen
von der Vermö-
gzensteuer nicht
gestattet
4. Jedes Steuerge-
setz muß Art und
Zweck der Steuer
genau bezeichnen
?ormelle Beschrän-
kungen
Bei namentlicheı
Schlußabstimmung
muß ?/; des Hauser
anwesend sein
Inbeschränkt, soweit nicht die
durch die Bundesverfassung
verbürgten Vor- und Frei-
heitsrechte der Bürger der
Vereinigten Staaten be-
troffen werden.
Vollzug der Gesetze und Ver-
waltung der der eigenen Ge-
setzgebung unterstehenden,
durch Gesetz nicht den Ge-
maeinden delegierten Abgaben
{m Gegensatz zur stark aus-
gehildeten »egislativens Kon-
trolle (vgl. nebenstehend
unten) besieht eine »admini-
stratives Kontrolle des Staater
über die Selbstverwaltung nur
in Ansätzen
Gemeinden °}
(New York)
.. Grafschaf-
ten,
2. towns,
(town-
ships)
Städte
arster
bis drit-
er
Klasse
\., Dörfer
„, Spezial-
verbände ı
bes.Schul-ı
distrikte)
Quellen: Bundesverfassung mit Zusatzartikeln, Verfassung des Staates New York ‚Tax Law, Report of the State Tax Commission
1927. Für die übrigen Staaten vgl. Digest of State Laws Relating to Taxation and Revenue 1922 (Washington 1924}.
Verwaltung sämtlicher dele-
gierter Abgaben
Verwaltung einzelner staat-
licher Abgaben
Veranlagung und Erhe-
bung der staatlichen all-
gemeinen Vermögensteue!
unter Aufsicht staatliche!
Organe
1) Ertragsbetejligung der Städte, Towns und Dörfer nach Vorabzug von 250 000 $ für den Staat in Höhe von 50 vH. — *} Ertrags“
oeteiligung der Städte, Towns und Dörfer an der Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften (Business Corporations) in Höhe von
331/ vH, an der Körperschaftsteuer für innerstaafliche Banken, Finanzgesellschaften und Trusts 100 vH, an der Einkommensteuel
:ür Nationalbanken 100 vH. — *%) */ vH entfällt auf die Grafschaften und wird durch die Supervisors verteilt. — *) Beteiligung der
Gemeinden an den Gebühren der Grundstücksmakler und den Billardlizenzen. — °) In den übrigen Staaten erstreckt sich; die
Steuerhoheit dor Gemeinden meist auf mehr Objekte,
Quellen und Anmerkungen zu Seite 783 _
Quellen: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1927, Schweizerisches Finanzjahrbuch 1927,
*) Geschätzt auf Grund der gegebenen Steuereinnahmen sämtlicher Gemeinden und des Verhältnisses zwischen Gesamtausgaben
and Steuern bei den 64 größeren Gemeinden (1926), die dem schweizerischen Städteverband angehören. — *)Nur auf Kantone auf”
;eilbare Überweisungen. — *} Nur Subventionen für gewerbliche Fachschulen; die Ausgaben für die Fachschulen sind bei den Kantonen
wahrscheinlich in den Bildungsausgaben enthalten. Die Subventionen werden daher dort in Abzug gebracht, — *) Davon Subveutionell
für Fachschulen 0,9 Mill. Fr. — *) Siehe Anm. 3.-— °%) Enthalten Schuldendienst einer konsolidierten Schuld von 1 548 Mill. Fr — etw&
75 Mill. Fr, vermutlich auch Amortisationsbeträge für Gebäude, Investiorungen usw.‘-— 7) Geschätzt an Hand der Ziffern für 1912
nach J. Steiger: Der Finanzhaushalt der Schweiz, Bern 1916.