fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

784 — 
3. Vereinigte Staaten von Amerika 
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs 
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit, auf die 
einzelnen Gebietskörperschaften 
{Als Beispiel durchgeführt beim Staat New York} 
Wichtige Schranken! Wichtige Beschränkungen : 
der der 
eigenen Verfassung Finanzgesetzgebungskompetenzi 
in bezug auf die durch dritte bzw. 
eigene | zugunsten von dritten 
Finanzwirtschaft Gebietskörnerschaften 
Kompetenz zum: Vollzug 
der Gesetze und zur Ver- 
waltung der einzelnen Abgaber 
xinschließlich der Handhabung 
. des 
Rechtsmittelverfahrens 
nt | Finanzgesetzgebungs- 
schaften kompetonz 
3und 
Originire grundsätzlich be- 
schränkte Gesetzgebungs- 
kompetenz über Abgaben, 
unbeschränkt nur über in- 
direkte Steuern (die Erb- 
schaftsteuer gilt als in- 
direkte Steuer) und die Ein- 
kommensteuer 
‚usschließliche Bundesabga- 
ben: Zölle 
Abgabeerhebung nur 
zestattet zur Schul- 
dendeckung, Vertei- 
digung und Wohl- 
fahrt der Vereinigten 
Staaten 
1. Gleichmäßigkeit der Steuer 
in allen Staaten 
Direkte Steuern mit Aus- 
nahme der Einkommen- 
steuer nur im Verhältnis zur 
Konfzahl gestattet 
Vollzug der Gesetze und Ver- 
waliung der Abgaben, die der 
eigenen Gesetzgebung unter- 
stehen 
Staat 
(New York) 
Öriginäre ‘ grundsätzlich un- 
beschränkte Gesetzgebungs- 
xompetenz über alle nicht 
zusdrücklich dem Bund vor- 
jehaltene Abgaben (Zölle), 
und zwar über 
Lt. Einkommensteuer für na- 
türliche Personen !), 
Körperschaftsteuern und 
-Jizenzen?) 
3. Allgemeine Vermögen- 
steuer , 
A. Erbanfall- und Nachlaß- 
Steuer 
5. Hypotheken- und Aktien- 
verkehrstauer 
3. Kraftfahrzeugsteuern und 
-lizenzen? ) 
7. Sonstige Lizenzen‘) 
Materielle Beschrän- 
kungen 
., Sondergesetze zur 
Befreiung von 
Steuerpflichtigen 
von der Vermö- 
gzensteuer nicht 
gestattet 
4. Jedes Steuerge- 
setz muß Art und 
Zweck der Steuer 
genau bezeichnen 
?ormelle Beschrän- 
kungen 
Bei namentlicheı 
Schlußabstimmung 
muß ?/; des Hauser 
anwesend sein 
Inbeschränkt, soweit nicht die 
durch die Bundesverfassung 
verbürgten Vor- und Frei- 
heitsrechte der Bürger der 
Vereinigten Staaten be- 
troffen werden. 
Vollzug der Gesetze und Ver- 
waltung der der eigenen Ge- 
setzgebung unterstehenden, 
durch Gesetz nicht den Ge- 
maeinden delegierten Abgaben 
{m Gegensatz zur stark aus- 
gehildeten »egislativens Kon- 
trolle (vgl. nebenstehend 
unten) besieht eine »admini- 
stratives Kontrolle des Staater 
über die Selbstverwaltung nur 
in Ansätzen 
Gemeinden °} 
(New York) 
.. Grafschaf- 
ten, 
2. towns, 
(town- 
ships) 
Städte 
arster 
bis drit- 
er 
Klasse 
\., Dörfer 
„, Spezial- 
verbände ı 
bes.Schul-ı 
distrikte) 
Quellen: Bundesverfassung mit Zusatzartikeln, Verfassung des Staates New York ‚Tax Law, Report of the State Tax Commission 
1927. Für die übrigen Staaten vgl. Digest of State Laws Relating to Taxation and Revenue 1922 (Washington 1924}. 
Verwaltung sämtlicher dele- 
gierter Abgaben 
Verwaltung einzelner staat- 
licher Abgaben 
Veranlagung und Erhe- 
bung der staatlichen all- 
gemeinen Vermögensteue! 
unter Aufsicht staatliche! 
Organe 
1) Ertragsbetejligung der Städte, Towns und Dörfer nach Vorabzug von 250 000 $ für den Staat in Höhe von 50 vH. — *} Ertrags“ 
oeteiligung der Städte, Towns und Dörfer an der Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften (Business Corporations) in Höhe von 
331/ vH, an der Körperschaftsteuer für innerstaafliche Banken, Finanzgesellschaften und Trusts 100 vH, an der Einkommensteuel 
:ür Nationalbanken 100 vH. — *%) */ vH entfällt auf die Grafschaften und wird durch die Supervisors verteilt. — *) Beteiligung der 
Gemeinden an den Gebühren der Grundstücksmakler und den Billardlizenzen. — °) In den übrigen Staaten erstreckt sich; die 
Steuerhoheit dor Gemeinden meist auf mehr Objekte, 
Quellen und Anmerkungen zu Seite 783 _ 
Quellen: Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1927, Schweizerisches Finanzjahrbuch 1927, 
*) Geschätzt auf Grund der gegebenen Steuereinnahmen sämtlicher Gemeinden und des Verhältnisses zwischen Gesamtausgaben 
and Steuern bei den 64 größeren Gemeinden (1926), die dem schweizerischen Städteverband angehören. — *)Nur auf Kantone auf” 
;eilbare Überweisungen. — *} Nur Subventionen für gewerbliche Fachschulen; die Ausgaben für die Fachschulen sind bei den Kantonen 
wahrscheinlich in den Bildungsausgaben enthalten. Die Subventionen werden daher dort in Abzug gebracht, — *) Davon Subveutionell 
für Fachschulen 0,9 Mill. Fr. — *) Siehe Anm. 3.-— °%) Enthalten Schuldendienst einer konsolidierten Schuld von 1 548 Mill. Fr — etw& 
75 Mill. Fr, vermutlich auch Amortisationsbeträge für Gebäude, Investiorungen usw.‘-— 7) Geschätzt an Hand der Ziffern für 1912 
nach J. Steiger: Der Finanzhaushalt der Schweiz, Bern 1916.
	        
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