berichtigen oder, wenn sich der Unternehmer mit der
Berichtigung durch die Bank nicht einverstanden er-
klärt, durch neue zu ersetzen.
(2) Eine Berichtigung der veräußerlichen Einzel-
obligationen findet nicht statt. Veränderungen im Be-
triebsvermögen der mit solchen Obligationen belasteten
Unternehmer ist durch Berichtigung der von ihnen der
Bank übergebenen nicht veräußerlichen Einzelobliga-
tionen Rechnung zu tragen. Mat sich das Betriebs-
vermögen so stark vermindert, daß eine ausreichende
Berücksichtigung durch Berichtigung der nicht ver-
äußerlichen Kinzelobligationen nicht möglich ist, so
hat die Bank für denjenigen Betrag, um den die Ge-
samtlast eines Unternehmers hinter den von ihm über-
zebenen Obligationen zurückbleibt, einen Ausgleich zu
schaffen; sie kann zu diesem Zwecke ihm Industrie-
bonds zur Verfügung stellen.
8 20.
Geldstrafe.
Die Ausstellung der Einzelobligationen und ihr Um-
tausch ($ 11 Abs. 2, $ 14 Abs. 2, 8 19) können durch
Geldstrafe nach Maßgabe des $ 202 der Reichsabgaben-
ordnung vom 13 Dezember 1919 (Reichsgesetzblati
S. 1993) erzwungen werden. Die Höhe der einzelnen
Geldstrafe ist unbeschränkt. Die Dauer der Haft, die
an die Stelle der Geldstrafe treten soll, kann bis auf
6 Wochen festresetzt werden.
8 21.
Ersatzausstellung der KEinzelobligation durch das
Finanzamt.
Kommt ein Unternehmer der Verpflichtung zu:
Ausstellung der Einzelobligationen nicht oder nicht
rechtzeitig nach, so hat der Leiter des zuständigen
Finanzamts die betreffende Urkunde mit Wirkung für
den Unternehmer auszustellen.
$ 22,
Zins- und Tilgungsbeträge.
(1) Die Zins- und Tilgungsbeträge für alle Einzel-
obligationen sind von den helasteten Unternehmern an