Einleitung.
8121. Der Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung umfasste von
1873 bis zum Jahre 1879/80 einschliesslich auch die Einnahmen und
Ausgaben des Finanzministeriums.') Erst von 1880/81 ab erschien für
letzteres ein besonderer Etat, in welchem sich vor Allem die Ausgaben
für das Ministerium selbst, die Allgemeinen Verwaltungsbehörden,
Pensions- und Reliktenanstalten und -Fonds, sowie der Allgemeine
Dispositionsfonds, ferner die Rentenbanken und die Verwaltung
des Thiergartens vorfinden.
Diejenigen Einnahmen und Ausgaben dagegen, deren Verwaltung
zwar ebenfalls im Finanzministerium geführt wird, die aber sich nicht
als ein einzelner Zweig der allgemeinen Staatsverwaltung darstellen,
bei denen vielmehr vorwiegend finanzielle Zwecke in Frage
kommen, wurden auf dem Etat der sogen. „allgemeinen Finanzverwaltung“
weitergeführt.
$ 122. 1. Den wesentlichsten Theil der. auf dem Etat der Allyemeinen
Finanzverwaltung stehenden Posten machen die finanziellen
Beziehungen zwischen dem Preussischen Staate und dem
Deutschen Reiche aus; sie ‚sind enthalten in Kap. 24 Tit. 1—3 der
Einnahmen (Antheil an Reichszöllen und Steuern) und Kap. 42 der
Ausgabe Tit. 1 (Matrikularbeiträge) sowie Tit. 2 (Zoll- und Verbrauchssteuer-Aversum
für die Insel Helgoland).
2, Eine zweite Gruppe der auf dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung
stehenden Posten sind lediglich Einnahmeposten, nämlich
die Einnahmen des Staats aus eigenem Vermögen und aus
einzelnen selbstständigen Bankanstalten. Dahin gehören Kap. 24
Tit. 4 (Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes), Tit. 5 (Zinsen von
Aktienkapitalien), Tit. 7 (Rente von der Reichsbank) und 9 (Zinsen
der in die Zentralgenossenschaftskasse investirten Kapitalien).
1) Vor 1873 gab es nur einen Etat des Finanzministeriums, der lediglich Ausgabeetat
war. Die Einnahmen der Allgemeinen Finanzverwaltung waren in verschiedenen anderen
Etats verstreut, die Ausgaben standen zum Theil früher unter der Rubrik: „Passiva der Generalstaatskasse*
u, s. W.