Erster Abschnitt. Finanzielle Beziehungen zwischen Preussen u, Reich, $ 123. 117
1849 stand auf ganz ähnlichem Boden und sah nur in „ausserordentlichen
Fällen“ eine Befugniss des Reiches zur Einführung von neuen
Reichssteuern vor.
Die Deutsche Unionsverfassung von 1849 dagegen nahm der Union
jedes eigene Besteuerungsrecht und verwies sie in ihren Einnahmen
lediglich auf Matrikularbeiträge,
Bei der Ausarbeitung der als Grundlage der späteren Reichsverfassung
dienenden Verfassung des Norddeutschen Bundes war die
finanzielle Seite von vornherein sehr vernachlässigt worden.') In
dem preussischen Entwurfe, der den Kommissarien der norddeutschen
Regierungen am 15. Dez. 1866 vorgelegt wurde, war von dem ganzen
späteren Abschnitt XII „Bundesfinanzen“ überhaupt nicht die Rede.
Wrst durch die Bundeskommissarien wurden drei Artikel eingeschoben,
welche einen Ausgabeetat vorsahen, dessen Deckung aus Zöllen,
den „gemeinsamen Steuern“ (d. i. Verbrauchsabgaben), Post- und
Telegraphenüberschüssen erfolgen und soweit diese nicht reichten, durch
Matrikularbeiträge der Einzelstaaten, durch Umlagen auf die Bundesstaaten
näch Massgabe der Bevölkerung erfolgen sollte. Zugleich
wurde nach Art. 4 Nr. 2 die Kompetenz der Reichsgesetzgebung ausdrücklich
auf indirekte Steuern beschränkt. In diesen Bestimmungen
war also bereits eine klare Scheidung zwischen Reichs- und
Landesfinanzen beabsichtigt, jenen sollten die indirekten, diesen die
direkten Steuern zugewiesen werden. Das Bundesparlament stimmte
aber diesem Finanzprogramm nicht zu, Die Beschränkung der Reichskompetenz
auf indirekte Steuern wurde abgelehnt. Dabei kam zum
Ausdruck, dass damit künftigen Beschlüssen über die definitive Abgrenzung
der steuerlichen Kompetenzen zwischen Reich und Bundesstaaten
nicht präjudizirt werden sollte. Man wollte nur nicht, dass
die von der Bundesregierung offenbar so wenig vor- und durchgearbeitete
Frage gewissermassen aus dem Handgelenk bei der Feststellung
der Verfassung mit entschieden werden sollte. Auch bei
demjenigen Artikel des Entwurfs. welcher von der Deckung der Ausgaben
des Reiches handelte (Art. 66 der Bundes-, jetzt Art. 70 der
Reichsverfassung), brachte man zum Ausdruck, sowohl dass die Kompetenz
des Reiches in Bezug auf die Ausschreibung von Steuern
durch die Verfassung nicht beschränkt werden solle, sowie, dass man
mit der augenblicklichen Regelung des Reichsfinanzbedarfs keine definitive
Regelung der Frage beabsichtige. Es wurde nämlich bestimmt:
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den
Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Postund
Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen. In-‚
1) vergl. Dr. Hugo Preuss, Reichs- und Landesfinanzen in „Volkswirthschaftliche Zeitragen“,
Jahrgang XVI. Berlin, Leonhard Simion 1895.