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Allgemeine Finanzverwaltung.
3. Sodann kommt eine Gruppe von Posten, welche lediglich Ausgabeposten
sind. Hier kommen vor Allem in Betracht die Kap. 43
Tit. 6—7 (Dotationen von Provinzen und Kreisen, Aemtern u. s. w.),
und Tit. 8 (Bedürfnisszuschuss zu den Verwaltungsausgaben der
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont), ferner einige Renten,
Apanagen und Zuschüsse zu einzelnen Instituten.
4. Endlich findet sich eine grössere Zahl durch den Etat nur
durchlaufender Posten vor, vor Allem die Hinterlegungsgelder und
dafür vom Staate zu zahlende Zinsbeträge, vermischte Einnahmen und
Rechnungsvergütungen bei der Hinterlegungsverwaltung (Kap. 24
Tit. 13—16 der Einnahme und Kap. 43 Tit. 183—16 der Ausgabe),
sodann aber auch einige hier zu vereinnahmende und auf dem Etat
der Schuldenverwaltung als Tilgungsbeträge zu verausgabende
Summen (Kap. 24 Tit. 6, 6a, 8, 8a, 8b der Einnahme).
5. Im Extraordinarium werden in Einnahme oder Ausgabe
gegebenenfalls die Ueberschüsse oder Fehlbeträge aus den Vorjahren
yebucht.
Erster Abschnitt.
Finanzielle Beziehungen zwischen Preussischem Staat
und Deutschem Reich.
‘Kap. 24 Tit, 1—3 der Einnahme und Kap. 42 Tit.1 u. 2 der Ausgabe).
I. Matrikularbeiträge und Ueberweisungen.
$ 123. Als. es sich bei der Konstituirung des Norddeutschen
Bundes darum handelte, über die Finanzquellen und -Wirthschaft des
Bundes Verfassungsbestimmungen zu treffen, boten sich den Gesetzyebern
verschiedene Vorbilder dar.') In den Vereinigten Staaten von
Nordamerika war die Finanzgewalt der Union eine ausschliessliche
hinsichtlich aller Gebühren und Zölle auf die Einfuhr und Ausfuhr,
während im Uebrigen Gesammtstaat und Einzelstaaten neben-3ainander
ein ziemlich uneingeschränktes Besteuerungsrecht besassen.
In der schweizerischen Eidgenossenschaft waren dagegen die Einnahmequellen
des Bundes fest begrenzt. Doch musste der Bund eine
Quote des Ertrages einzelner Einnahmequellen (Zölle, Posteinnahmen
ete.) den Kantonen zuführen. Reichten die verbleibenden Einnahmen
zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so mussten Matrikularbeiträge
ausgeschrieben werden. Die deutsche Reichsverfassung von
1) Haenel, Deutsches Staatsrecht. Leipzig 1892.