Metadata : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

89 N. Hauptabschnitt. Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Die verschiedenen Formen der bisherigen Zwangstilgungssysteme
hatten sich nämlich sämmtlich etwas überlebt und eine Anzahl
augenscheinlicher Nachtheile für Staat wie Gläubiger zur Folge
gehabt.
Das zuerst in England aufgekommene Tilgungsfondssystem (nach
dem Prinzip der Zinseszinsrechnung des Dr. Price, wie es später auch
in Frankreich, Oesterreich, Preussen (1820) ') und anderen Ländern zur
Anwendung kam) und welches darauf beruhte, dass die zum Zwecke
der Tilgung am offenen Markte zu kaufenden Schulddokumente nicht
vernichtet, sondern aufbewahrt und dem Fonds vom Staate weiter verzinst
 wurden, dass ferner diese Zinsen zum Ankauf weiterer Dokumente
 verwendet wurden, bis der Fonds auf diese Weise in den Besitz
der gesammten Dokumente gelangte, hatte auf die Dauer nicht allein
den Nachtheil, dass die Tilgungsbeträge allmälig eine zu drückende
Höhe erreichten, sondern hatten auch den weiteren effektiven Nachtheil
 für den Staat, dass in solchen Jahren, wo der Kurs der Schuldscheine
 über pari stand, der zwangsweise Ankauf derselben am freien
Markte dem Staate Verluste brachte, die um so schwerer wogen, wenn
derselbe zu gleicher Zeit genöthigt war, neue Schuldtitel auszugeben,
für welche er vielfach geringere Baarbeträge erhielt. So sollen in
England beim Einkaufe der 3proz. Stocks zu Schuldentilgungszwecken
von 1793—1817 14 Mill. Pfund Sterling, in Frankreich von 1816 bis
1834 bei dem Rückkaufe an Staatsrenten zu Tilgungszwecken 105 Mill.
Frances verloren worden sein. Dass sich das in Preussen seit 1820
bestehende Tilgungsfondssystem längere Zeit hindurch hier besser. bewährte,
 als in England und Frankreich, hatte seinen Grund einmal
darin, dass bei hohem Kurse der Staatspapiere an die Stelle des Rückkaufes
 die Kündigung nach einem Verloosungsplan trat und ferner,
dass, wenigstens für den älteren Theil der Schuld, die Verwendung
der Zinsen der eingelösten Schuldscheine zur weiteren Tilgung nur in
Zeiträumen von 10 Jahren stattfand. Seitdem man von letzterem
Prinzipe wieder abwich (s. $ 18), wuchsen bald die Klagen gegen das
Tilgungsfondssystem immer stärker an (vergl. u. A. die auf Verminderung
 der Schuldentilgung gerichteten Anträge des Herrenhauses vom
Jahre 1856). Noch weniger wie das Tilgungsfondssystem bewährte
sich die Form der Prämien- und Lotterieanleihen. Hier fallen nicht
nur die Schwierigkeiten der Verloosungsberechnungen, sondern vor
Allem die Unmöglichkeit, Zinsreduktionen vorzunehmen, für den
Staat nachtheilig ins Gewicht. Für die Gläubiger haben diese Anleihen
 die Unbequemlichkeit zur Folge, dass sie stets die Verloosungslisten
 studiren müssen, und dass ihnen die Kapitalrückzahlung häufig
zu einem Zeitpunkte aufgenöthigt wird, wo sie keine Gelegenheit
haben, ihr Geld gegen gleiche Sicherheit und gleich hohen Zinsgenuss

') in etwas modifizirter Form (s. 8 51.
            
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